BGH verschafft Fernwärmeversorgern große Erleichterung
Der BGH hat zwei Urteile des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 (vgl. RdE 2019, 245) aufgehoben und die Klagen der Verbraucherzentrale gegen zwei Fernwärmeversorgungsunternehmen rechtskräftig abgewiesen.
Diese Nachricht dürfte nicht nur bei den unmittelbar betroffenen Unternehmen für große Erleichterung sorgen. Die Entscheidungen des OLG Frankfurt hatten nämlich bei allen Fernwärmeversorgern hohe Wellen geschlagen.
Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass Preisänderungsregelungen in Fernwärmeversorgungsverträgen von den Unternehmen nicht einseitig aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geändert werden dürften. Das war deshalb fatal, weil in langfristigen Fernwärmeversorgungsverträgen ein wiederkehrender Bedarf gegeben ist, eine einmal vereinbarte Preisanpassungsregelung anzupassen. Zum einen muss jeder Klauselverwender regelmäßig prüfen, ob seine Klauseln noch der jeweils aktuellen Rechtsprechung entsprechen; zum anderen müssen Preisänderungsklauseln speziell im Bereich Fernwärme gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die Kostenentwicklung und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (sogenanntes Kostenelement und Marktelement). Kommt es hier zu wesentlichen Veränderungen, z.B. durch eine Änderung des Primärenergieträgers für die Wärmeerzeugung, muss regelmäßig auch die Preisanpassungsklausel angepasst werden. Allerdings hat ein Kunde typischerweise kein Interesse daran, an einer solchen Anpassung mitzuwirken. Von daher haben die Urteile des OLG Frankfurt in der Branche zu erheblichen Irritationen geführt.
Alldem hat der BGH jetzt ein Ende bereitet. Erforderliche Anpassungen von Preisänderungsregeln können in bestehenden Fernwärmeversorgungsverträgen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorgenommen werden. Das ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidungen, der jetzt bekannt geworden ist. Die Urteile des BGH liegen im Volltext allerdings noch nicht vor.
Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2020 – Az. 7 Kart 2/19 – einen erheblichen Beurteilungsspielraum des Verteilernetzbetreibers für die Auswahl einer geeigneten Maßnahme zur Beseitigung eines Netzengpasses bestätigt. Die wiederholten Abregelungen einer konventionellen Anlage wurden als Notfallmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG eingestuft, wie sie auch gegenüber dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur jeweils bezeichnet worden sind. Eine Entschädigung kann der Anlagenbetreiber dafür nicht verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Die Auffassung des Klägers, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ergäbe sich demgegenüber aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 13a EnWG, wurde vom Kartellsenat nicht geteilt. Einer marktbezogenen Maßnahme als Voraussetzung des § 13a EnWG sei – so der erkennende Senat – ein vorausschauendes, planendes Element immanent. Das setze aber ein vertragsgleiches Verhalten des Anlagenbetreibers voraus, insbesondere die Bereitschaft zur Übermittlung von Kraftwerksdaten. An dieser Bereitschaft des Anlagenbetreibers fehlte es. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.
Für EltVU und Eigenversorger besteht nunmehr die harte Gewissheit, dass sie mit Blick auf die EEG-Meldepflichten gleichsam einer Garantiehaftung unterliegen: Bleibt rein objektiv am Ende eines Kalenderjahres die gemeldete hinter der tatsächlich angefallenen Strommenge zurück, löst dies ohne weiteres Zinsansprüche des ÜNB für die auf die Differenzmenge entfallende EEG-Umlage aus – und zwar in empfindlicher Höhe von 5% p. a.