mk-Gruppe weiter aktiv in Sachen EEG

9. Juli 2013 um 15:47 von

Die mk-Gruppe unter der Leitung des umtriebigen Geschäftsmanns Martin Kristek, die unter der Marke Care-Energy bundesweit Strom und Gas vertreibt, macht weiter von sich reden. Wieder einmal geht es um den EEG-Wälzungsmechanismus. In der Vergangenheit hat Care-Energy den Versuch unternommen, ihre Stromlieferungen in ein EEG-freies Contracting-Modell umzudeuten. Wegen Verstoßes gegen die Pflicht nach § 5 EEG, die Energiebelieferung von Haushaltskunden bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, hatte die Bundesnetzagentur vor einem Monat ein Bußgeld in Höhe von 40.000,00 € gegen Herrn Kristek verhängt.

Nun geht es Care-Energy um etwas anderes:

UStG

Care-Energy hält die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der EEG-Lasten, wie sie von nahezu allen Stromvertriebsunternehmen praktiziert wird, für falsch. Schwere Vorwürfe der vorsätzlichen Täuschung stehen im Raum. „Im Interesse der deutschen Stromkunden“ (so wörtlich) werde man jetzt die branchenübliche Abrechnungspraxis abmahnen. Konkret geht es darum, dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage den Vertriebsunternehmen umsatzsteuerfrei in Rechnung stellen, diese aber in ihren Stromrechnungen an Endverbraucher auch auf die EEG-Umlage Umsatzsteuer erheben.

Mit ihrer Empörung über diesen scheinbaren Widerspruch möchte Care-Energy offenbar bei den mutmaßlich im Umsatzsteuerrecht nicht so bewanderten Endverbrauchern punkten. Experten wissen aber, dass die umsatzsteuerliche Behandlung sowohl durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) als auch durch Vertriebsunternehmen völlig korrekt ist. Nach Abschaffung des physikalischen Ausgleichs auf der vierten Stufe des EEG-Wälzungsmechanismus mit Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung findet zwischen ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Stromlieferung mehr statt. Die Vertriebsunternehmen zahlen die EEG-Umlage aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und erhalten hierfür keine Gegenleistung in Form einer Stromlieferung durch den ÜNB mehr. Folglich liegt auch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.

Im Verhältnis vom Vertriebsunternehmen zum Endkunden liegen die Dinge anders. Die Stromlieferung ist hier ein steuerbarer Vorgang. Dass EEG-Belastungen bei der Preisbildung berücksichtigt werden, ändert nichts daran, dass auf den Nettopreis Umsatzsteuer zu erheben ist. Also ist die steuerliche Behandlung der EEG-Umlage völlig korrekt.

Abgesehen von alldem: Der Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung ist auch deshalb Unfug, weil der (angeblich) Täuschende gar nichts davon hat. Die Vertriebsunternehmen müssen die vereinnahmte Umsatzsteuer abführen.