Umsatzsteuer & Co. – Maßnahmen zur Entlastung und Förderung

26. Oktober 2022 um 10:00 von

I. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Fernwärmelieferungen über Versorgungsnetze

Durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl. I S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gas- und Fernwärmelieferungen über ein Erdgas- bzw. Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die in die § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommene Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass das Gas (Erdgas oder Biogas) vom leistenden Unternehmer aus dem Erdgasnetz entnommen wird, so dass andere Vertriebswege über Tankwagen oder Kartuschen nicht begünstigt werden.

Problematisch ist der Wortlaut im Hinblick einer Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz, da dadurch (Fern-)Wärmelieferungen über Contracting-Anlagen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder kein verteilendes Quartiersnetz versorgen, nicht erfasst werden. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 (Rn. 9) stellt jedoch fest, dass damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage begünstigt sei. Insofern scheint es vertretbar, den niedrigen Umsatzsteuersatz auch auf die Lieferung aus Contracting-Anlagen in Wohngebäuden anzuwenden.

Ebenfalls begünstigt werden die Leistungen zur Herstellung des Erdgas- oder Fernwärmehausanschlusses. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes verweist insoweit auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 04.02.2021 zu Hauswasseranschlüssen (2021/0107398), wonach auch Wartungs- und Reparaturleistungen an solchen Hausanschlüssen unter die Begünstigung fallen.

Grundsätzlich sind nach vorgenannten BMF-Schreiben alle Gas- und Fernwärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln, so dass auch für Teilleistungen, die vor dem 01.10.2022 erbracht wurden, bei einer danach erfolgenden (Turnus-)Abrechnung der ermäßigte Steuersatz für den gesamten Ablesezeitraum anzuwenden wäre. Dem Versorgungsunternehmen bleibt es jedoch unbenommen, den Verbrauch im Abrechnungszeitraum entsprechend anteilig abzugrenzen und mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen abzurechnen.

Das BMF-Schreiben folgt insoweit auch den bereits in der temporären Absenkung zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 (BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (2020/0610691)) erlassenen Nichtbeanstandungsregelungen im Hinblick auf die Behandlung von Abschlagszahlungen. So wird es nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der späteren Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird.

 

II. Geplante Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen von Solaranlagen und zugehörige Batteriespeicher bis 30 kWp

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht die Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 vor. Die Befreiung soll auch für die wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, gelten.

Voraussetzung für die Anwendung der Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG-E ist es, dass die Photovoltaikanlage gemäß der Anmeldung im Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp hat und die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass in Fällen, in denen im Jahr 2022 Anzahlungsrechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes in Höhe von 19% erstellt wurden, diese mit der Schlussrechnung bei Abschluss der Installation nach dem 01.01.2023 korrigiert und der Nullsteuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden ist.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erlaubt es den Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausnahmeregelung in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug oder einen unter dem Mindestsatz von 5% liegenden Steuersatz auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen des Anhang III anzuwenden. Darunter fallen auch gemäß Nummer 10c des Anhang III die Lieferung und Installation von Solarpaneelen. Ob die die geplante (Mit-)Befreiung der zugehörigen Batteriespeicher insoweit beanstandet wird oder eine Klarstellung in der Richtlinie erfolgt, bleibt abzuwarten.

 

III. Einkommenssteuerbefreiung für Betreiber von Solaranlagen auf Wohn- und Gewerbeimmobilien geplant

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht zugleich eine Befreiung von der Einkommenssteuer (§ 3 Nr. 72 EStG-E) für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern bis 30 kWp für Einkünfte ab dem 01.01.2023 (§ 51 Abs. 4 Satz 27 EStG-E) vor. Das gleiche gilt für Mehrfamilienhäuser, wenn die Photovoltaikanlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die bisher vorgesehene Maximalschwelle von 100 kWp pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) befindet sich im Hinblick auf den Wegfall der 100 kWp-Begrenzung für Mieterstromanlagen im EEG 2023 noch in der Diskussion.

Die Steuerbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage gelten. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

Zweck der Änderungen ist der Abbau bürokratischen Aufwandes für private Anlagenbetreiber, die bisher eine Einnahm-Überschussrechnung erstellen mussten oder zum Zwecke des Vorsteuerabzuges einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG) vorgenommen haben.

Somit könnten zukünftig auch vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile durch eine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte befürchten zu müssen.

 

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Mieterstromgesetz soll Solarausbau auf Wohngebäuden vorantreiben

27. April 2017 um 12:11 von

photovoltaic-352670_640Das BMWi hat einen 30-seitigen Entwurf zum Mieterstromgesetz nebst Begründung veröffentlicht. Ziel der Gesetzesinitiative soll der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden sein, indem die sog. „Mieterstrommodelle“ in die Förderung des EEG 2017 einbezogen werden. Obgleich keine Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt, sondern der Strom unmittelbar in dem Gebäude verbraucht wird, auf dem die Solaranlagen (bis 100 KW) installiert sind, wird eine Förderung wie bei einer Einspeisung erfolgen. Die Fördertatbestände des EEG werden zu diesem Zweck um den „Mieterstromzuschlag“ ergänzt.

Wegen der vom Anlagenbetreiber bei den Mietern erzielten Verkaufserlöse werden allerdings 8,5 ct/kWh von der EEG-Vergütung abgezogen. Weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 40 % des Gebäudes auch tatsächlich dem Wohnen dienen und dass die gelieferte Strommenge so genau ermittelt wird, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem MsbG zu verwenden ist. Eine Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für den hausintern gelieferten Strom erfolgt nicht.

Zudem ist eine Kopplung des Mietvertrages an einen mit dem Anlagenbetreiber zu schließenden Stromlieferungsvertrag grundsätzlich untersagt. Ein neu einzuführender § 42a EnWG („Mieterstromverträge“) wird dementsprechend anordnen, dass der Mieter in seiner Wahl des Stromlieferanten frei bleibt. Zudem wird die Laufzeit eines Mieterstromvertrages, der auch die Versorgung bei einem Ausfall der Solarstromerzeugung sicherstellen muss, auf ein Jahr begrenzt. Der Preis für die Gesamtlieferung (Solarstrom und „Reservestrom“) darf 90 % des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten, anderenfalls erfolgt eine Herabsetzung auf den zulässigen Höchstpreis. Der Stromliefervertrag endet automatisch – ohne Kündigung – mit der Rückgabe der Wohnung.