OVG Münster stoppt vorläufig die Einbaupflicht von Smart-Metern

8. März 2021 um 19:25 von

Seit einem Jahr sind viele Messstellenbetreiber verpflichtet, ihre Messstellen mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Ausgelöst wurde die Einbaupflicht im Januar 2020, als das BSI in seiner sogenannten Markterklärung feststellte, dass drei Unternehmen intelligente Messsysteme i.S.d § 24 Abs. 1 des MsbG am Markt anbieten. Faktisch führte die Erklärung aber auch zu dem Verbot, Messsysteme anderer Hersteller einzubauen.

Das OVG Münster (21 B 1162/20) setzt die Vollziehung der Markterklärung des BSI (Allgemeinverfügung) nunmehr in ihrem Eilbeschluss vom 4. März 2021vorläufig aus. Dies hat zur Folge, dass zunächst auch andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits verbaute Messsysteme müssen hingegen nicht ausgetauscht werden.

Nach Ansicht des OVG genügen die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht den gesetzlichen Anforderungen des MsbG. Es fehle bei den Messsystemen an einer Zertifizierung für die sogenannte Interoperabilität, also der Fähigkeit, Daten mit Systemen unterschiedlichen Typs oder anderer Hersteller austauschen zu können. Darüber hinaus sei eine Zertifizierung auch nicht möglich, da die Zertifizierungsanforderungen in Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 formell und materiell rechtswidrig sei. Zum einen hätte der Ausschuss für Gateway-Standardisierung angehört werden müssen, und zum andern bleibe die Anlage VII hinter den  gesetzlich normierten Mindestanforderungen hinsichtlich der Interoperabilität zurück. Das BSI überschreite seine Kompetenz, technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, wenn es damit die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen unterschreite. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Das Hauptsacheverfahren ist noch beim VG Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim OVG noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern anhängig.

Mieterstromgesetz soll Solarausbau auf Wohngebäuden vorantreiben

27. April 2017 um 12:11 von

photovoltaic-352670_640Das BMWi hat einen 30-seitigen Entwurf zum Mieterstromgesetz nebst Begründung veröffentlicht. Ziel der Gesetzesinitiative soll der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden sein, indem die sog. „Mieterstrommodelle“ in die Förderung des EEG 2017 einbezogen werden. Obgleich keine Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt, sondern der Strom unmittelbar in dem Gebäude verbraucht wird, auf dem die Solaranlagen (bis 100 KW) installiert sind, wird eine Förderung wie bei einer Einspeisung erfolgen. Die Fördertatbestände des EEG werden zu diesem Zweck um den „Mieterstromzuschlag“ ergänzt.

Wegen der vom Anlagenbetreiber bei den Mietern erzielten Verkaufserlöse werden allerdings 8,5 ct/kWh von der EEG-Vergütung abgezogen. Weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 40 % des Gebäudes auch tatsächlich dem Wohnen dienen und dass die gelieferte Strommenge so genau ermittelt wird, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem MsbG zu verwenden ist. Eine Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für den hausintern gelieferten Strom erfolgt nicht.

Zudem ist eine Kopplung des Mietvertrages an einen mit dem Anlagenbetreiber zu schließenden Stromlieferungsvertrag grundsätzlich untersagt. Ein neu einzuführender § 42a EnWG („Mieterstromverträge“) wird dementsprechend anordnen, dass der Mieter in seiner Wahl des Stromlieferanten frei bleibt. Zudem wird die Laufzeit eines Mieterstromvertrages, der auch die Versorgung bei einem Ausfall der Solarstromerzeugung sicherstellen muss, auf ein Jahr begrenzt. Der Preis für die Gesamtlieferung (Solarstrom und „Reservestrom“) darf 90 % des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten, anderenfalls erfolgt eine Herabsetzung auf den zulässigen Höchstpreis. Der Stromliefervertrag endet automatisch – ohne Kündigung – mit der Rückgabe der Wohnung.

Undurchsichtiger Datenschutz?!

9. März 2017 um 12:09 von

DSC_0196BDSG, EU-DSGVO, DSAnpUG-EU, ABDSG, BDSG-(K)E, MsbG?! Alles klar, oder nicht?!

Klar ist jedenfalls, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat gilt und wegen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die nationalstaatlichen Regelungen verdrängt. Allerdings sind Spielräume verblieben, die der deutsche Gesetzgeber zu nutzen bemüht ist; unter anderem zu Gunsten der deutschen Wirtschaft.

Die beiden Entwürfe eines neuen Datenschutzgesetzes, die das Bundesministerium des Inneren (BMI) vorgelegt hat, sind bislang jedoch auf erhebliche Kritik gestoßen. Alles in allem wird auch der zweite, am 1. Februar 2017 vom Bundeskabinett verabschiedete  Entwurf (Pressemeldung der Bundesregierung) als (zu) komplex und wenig übersichtlich kritisiert.

Ebenso wird an der einen oder anderen Stelle die Europarechtskonformität bezweifelt. Gleiches gilt für die Datenschutzregelungen, die sich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) finden. Diese wären nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn sie als „spezifische Bestimmungen“ im Sinne des Art.6 EU-DSGVO verstanden werden.

Das Zusammenspiel von fehlender Anwenderfreundlichkeit mit latenter Europarechtswidrigkeit macht den Umgang mit den deutschen Datenschutzbestimmungen für jedes Unternehmen äußerst schwierig und stellt eine potentielle Gefahr dar. Angesichts der Tatsache, dass bei Rechtsverstößen erhebliche Konsequenzen – insbesondere durch empfindliche Bußgelder –  drohen, ist besondere Vorsicht geboten.

Wir dürfen gespannt sein, was am Ende (tatsächlich) auf uns zukommt. Wer bis dahin nicht den Überblick verlieren möchte, kann versuchen, mit Hilfe von unzähligen Internetseiten auf dem Laufenden zu bleiben oder sich bei konkreten Fragen Rat suchen.