Bundesrat stimmt neuen Anforderungen an öffentliche Ladepunkte zu

20. September 2021 um 15:58 von

Der Bundesrat hat am 17.09.2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) zugestimmt. Kernstück der Änderungen ist die Verpflichtung, dass alle ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommenen öffentlichen Ladepunkte am Gerät oder in unmittelbarer Nähe über eine Bezahlmöglichkeit per Kredit- oder Debitkarte (z.B. girocard) verfügen müssen.

Die Karten müssen per Nahfeldkommunikation (NFC) lesbar sein, und die Authentifizierung des Nutzers muss den Vorgaben des § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen, wonach eine sog. starke Kundenauthentifizierung für elektronische Bezahlvorgänge verpflichtend ist. Dies wird in der Regel über eine PIN-Eingabe zu erfolgen haben.

Zusätzlich können die bereits etablierten Möglichkeiten einer webbasierten Zahlung (z.B. durch Scannen eines QR-Codes) angeboten werden, wenn die Menüführung mindestens auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und der Zahlungsvorgang für den Nutzer kostenfrei ist.

Den Ausschussempfehlungen und einem Antrag aus Schleswig-Holstein, die aus Gründen einer drohenden Verteuerung von Ladeinfrastruktur empfohlen hatten, einen solchen Einbau von Kartenterminals nur optional vorzusehen, wurde nicht gefolgt.

Bereits ab dem 01.03.2022 müssen öffentliche Ladepunkte zusätzlich über eine standarisierte Schnittstelle verfügen, über welche die Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und Belegungsstatus an ein Backend und eRoaming-Netzwerke übertragen werden können. Als Standard dafür soll das Open Charge Point Protocol (OCPP) in der DIN EN 63110 festgelegt werden.

Klargestellt wurde diesbezüglich in § 3 Abs. 6 LSV, dass die Abrechnungsdaten nicht über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)  übertragen, sondern diese lediglich zur Übertragung der energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgänge eingesetzt werden müssen. Damit muss nicht jeder Ladepunkt angebunden sein, sondern ein SMGW am Netzanschlusspunkt reicht aus. Die technischen Anforderungen dazu sind ab dem Zeitpunkt der Markterklärung des BSI gem. § 30 MsbG für diese Einbaufälle umzusetzen.

Über eine Präzisierung der Definition, wann ein Ladepunkt öffentlich ist, wurde es schließlich Betreibern von Ladepunkten, deren zugehöriger Parkplatz allgemein befahren werden kann,  ermöglicht, mittels Aufstellen einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung, die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis einzuschränken. Dies soll es z.B. Betreibern von Hotels oder Arztpraxen ermöglichen, durch eine Beschilderung die Öffentlichkeit auszuschließen und damit die Anwendung der Ladensäulenverordnung zu vermeiden.

Die Neufassung der Ladesäulenverordnung wird ab dem auf die Verkündung folgenden Quartal Inkrafttreten, also spätestens zum 01.01.2022. Die vor den oben genannten Daten in Betrieb genommenen Ladepunkte müssen aber nicht nachgerüstet werden.

Ergänzend wird die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) ab dem 28.05.2022 vorschreiben, dass Anbieter von Ladestrom an Ladepunkten, an denen das punktuelle Laden möglich ist, den Arbeitspreis in ct/kWh angeben müssen. Dies kann am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe entweder durch eine Anzeige im Display oder durch Aufkleber, Preisaushang oder mittels kostenloser mobiler Webseite, auf die am Ladepunkt hingewiesen wird, erfolgen. Ein Verstoß soll als Ordnungswidrigkeit im des § 3 Wirtschaftsstrafgesetzes gewertet werden, wonach Bußgelder in der Höhe bis zu 25.000,- € möglich wären.

Rückblick: Dortmunder Off-Peak am 1. Juni

9. Juni 2017 um 11:31 von

hoechpartner_FINALWir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Herrn Korfsmeier für den äußerst spannenden Vortrag bei unserem Dortmunder Off-Peak am 01.06.2017 im Deutschen Fußballmuseum bedanken. Der Vortrag war sehr lehrreich und hat gezeigt, welche Fragen und Probleme mit der Anwendung des neuen MsbG noch verbunden sein können und werden. Wer Interesse an der Präsentation hat, schickt bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wer zuvor an der Museumsbesichtigung teilgenommen hat, hatte das Glück von Annike Krahn in die deutsche Fußballgeschichte eingeführt zu werden. Neben der einen oder anderen Anekdote kam man noch in den Genuss, eine echte olympische Goldmedaille, die Annike Krahn zufällig in der Hosentasche hatte, anzufassen. Insgesamt ein großer Spaß und ebenfalls wärmstens zu empfehlen.

Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum

10. Mai 2017 um 15:48 von

hoechpartner_FINALLiebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir möchten Sie auf diesem Wege ganz herzlich zu unserer nächsten Veranstaltung aus der Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 01.06.2017, 18:00 Uhr in das

Deutsche Fußballmuseum

Königswall 21, 44137 Dortmund (direkt gegenüber dem Hbf.)

einladen. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.

Im dortigen „Weltmeisterraum“ wird uns Herr Rechtsanwalt Nils Korfsmeier, Leiter Energiewirtschaftsrecht/Liegenschaften bei der Westfalen Weser Netz AG, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Rechtsfragen rund um das Messstellenbetriebsgesetz geben.

Uns erwarten ein interessanter Einführungsvortrag und eine anregende Diskussion, in der wir über das MsbG hinaus aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende ansprechen wollen.

Der übliche persönliche Austausch – auch über andere aktuelle Themen der Energiewirtschaft – wird sich wie gewohnt in entspannter Atmosphäre anschließen. Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

Wer möchte, kann sich uns um 16:30 Uhr gerne einer Besichtigung des Museums anschließen. Für einen entsprechenden Vermerk in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem beigefügten Anmeldeformular, das Sie uns bitte entweder per Telefax oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de bis zum 24.05.2017 zurücksenden, sind wir dankbar.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen (auch aus den Fachabteilungen) weiterleiten.

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Anmeldung 2017-06-01

Undurchsichtiger Datenschutz?!

9. März 2017 um 12:09 von

DSC_0196BDSG, EU-DSGVO, DSAnpUG-EU, ABDSG, BDSG-(K)E, MsbG?! Alles klar, oder nicht?!

Klar ist jedenfalls, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat gilt und wegen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die nationalstaatlichen Regelungen verdrängt. Allerdings sind Spielräume verblieben, die der deutsche Gesetzgeber zu nutzen bemüht ist; unter anderem zu Gunsten der deutschen Wirtschaft.

Die beiden Entwürfe eines neuen Datenschutzgesetzes, die das Bundesministerium des Inneren (BMI) vorgelegt hat, sind bislang jedoch auf erhebliche Kritik gestoßen. Alles in allem wird auch der zweite, am 1. Februar 2017 vom Bundeskabinett verabschiedete  Entwurf (Pressemeldung der Bundesregierung) als (zu) komplex und wenig übersichtlich kritisiert.

Ebenso wird an der einen oder anderen Stelle die Europarechtskonformität bezweifelt. Gleiches gilt für die Datenschutzregelungen, die sich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) finden. Diese wären nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn sie als „spezifische Bestimmungen“ im Sinne des Art.6 EU-DSGVO verstanden werden.

Das Zusammenspiel von fehlender Anwenderfreundlichkeit mit latenter Europarechtswidrigkeit macht den Umgang mit den deutschen Datenschutzbestimmungen für jedes Unternehmen äußerst schwierig und stellt eine potentielle Gefahr dar. Angesichts der Tatsache, dass bei Rechtsverstößen erhebliche Konsequenzen – insbesondere durch empfindliche Bußgelder –  drohen, ist besondere Vorsicht geboten.

Wir dürfen gespannt sein, was am Ende (tatsächlich) auf uns zukommt. Wer bis dahin nicht den Überblick verlieren möchte, kann versuchen, mit Hilfe von unzähligen Internetseiten auf dem Laufenden zu bleiben oder sich bei konkreten Fragen Rat suchen.

Smart Meter – Wer braucht das? – eine Studie

22. September 2016 um 16:49 von

Zähler elektronisch1Smart Meter – Smart Metering – Wer braucht das? Wer will das? Diese Fragen haben sich schon viele gestellt.

Das Büro Hitschfeld (Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH) aus Leipzig wollte es genau wissen und hat eine repräsentative bundesweite Studie zu dem Thema initiiert und im Mai veröffentlicht .

Die Ergebnisse dieser Umfrage finden Sie hier.

Das Büro Hitschfeld umschreibt das Vorhaben wie folgt:

„Das Büro Hitschfeld untersucht seit mehreren Jahren Faktoren, die sich auf die Akzeptanz von Vorhaben und Projekten auswirken. Diese zu kennen ist für uns als strategische Unternehmensberatung und unsere Kunden wichtig – so lassen sich unsere Projekte erfolgreich planen und umsetzen.

Die zunehmende Bedeutung von Akzeptanz für die erfolgreiche Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben betrifft natürlich nicht nur die großen und kleinen Infrastrukturprojekte, sondern auch die Einführungen von neuen Technologien und Produkten.

Als ein wichtiges Instrument für den Erfolg der Energiewende wird die Einführung sog. intelligenter (Energie-)Zähler, der „Smart Meter“, betrachtet. Der für die Einführung erforderliche Ordnungsrahmen befindet sich in diesen Tagen in der finalen Diskussion. Die Einführung dieser Technik wird erhebliche Auswirkungen, nicht zuletzt für die Energieverbraucher, haben.

Dies war für uns der Grund, die Akzeptanz von Technik und Technologie am Beispiel der Smart Meter  in einer deutschlandweit repräsentativen Studie zu untersuchen.

Vor dem Hintergrund des, in früheren Studien nachgewiesenen, geringen gesellschaftlichen Vertrauens kommen den Faktoren „Bekanntheit“ und „Wissen um den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen“ der Technologie eine große Bedeutung zu.

Diese sind für die Smart Meter nicht in ausreichendem Maß vorhanden.

Dies bedeutet, dass es für die erfolgreiche Markteinführung von Smart Metern noch größerer Kommunikationsanstrengungen bedarf, die sich nicht auf die technischen Möglichkeiten der Geräte, sondern auf die Herstellung eines belastbaren Basisinformationsniveaus und den erzielbaren Nutzen fokussieren.

Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche Nutzung der Smart-Meter–Technik von den Verbrauchern eine intensive Befassung mit dieser Thematik voraussetzt – etwas, wovon man nach unserer Erfahrung ohne langfristige, unterstützende Kommunikationsanstrengungen nicht ausgehen kann. Außerdem zeigen unsere Untersuchungen interessante Aspekte zu den Erwartungen der Befragten an die verschiedenen Aspekte des Datenschutzes und der Bereitschaft, ihre Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse unserer Untersuchung gehen in ihrer Bedeutung über das, aus aktuellem Anlass gewählte, Beispiel „Smart Meter – Smart Metering“ hinaus. Sie zeigen die Rolle von strategisch angelegter Kommunikation für das Erreichen und Sichern von Akzeptanz. Nach unseren Erfahrungen ist dies projekt- und branchenunabhängig, weil es einen stabilen, gesellschaftlichen Trend widerspiegelt.“