OLG Naumburg: Technologiebonus beschränkt auf den Teil des Stroms, der im ORC-Prozess erzeugt wird

16. April 2024 um 09:00 von

Entgegen der Auffassungen mehrerer Landgerichte hat das OLG Naumburg mit aktuellem Urteil vom 05.04.2024, Az. 7 U 49/23 (EnWG) entschieden, dass der Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur auf den Teil des Stroms anfällt, der durch eine dort genannte innovative Technik, hier den nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozess (sog. ORC-Prozess), erzeugt wird. Dem Anlagenbetreiber steht kein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Technologiebonus zu. Nach dem Tatbestand der Norm genügt nicht, dass die ORC-Einheit lediglich ein nachgeschalteter Bestandteil der Anlage im Sinne des EEG ist und der Strom in der Anlage erzeugt wird. Dass nur der unter Einsatz der ORC-Einheit erzeugte und eingespeiste Stromanteil technologiebonusfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 EEG 2004 ist, folgt aus der historischen und teleologischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (Blatt 13ff. des Urteilsabdrucks).

Die Revision ist zugelassen, weil die Frage zum Umfang der Förderung einer dem BHKW nachgeschalteten ORC-Einheit nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sie sich in einer Vielzahl von Fällen für Bestandsanlagen stellen kann, auf die das EEG 2004 Anwendung findet. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die ORC-Einheit nachgerüstet wurde.

Umsetzung der Festlegungen der BNetzA zu § 14a EnWG

23. Januar 2024 um 09:00 von

Die Bundesnetzagentur hat mit den Festlegungen zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen in Niederspannung nach § 14a EnWG (Beschlüsse BK6-22-300 und BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Regelungen getroffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet sind, zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Vereinbarungen mit Lieferanten, Letztverbrauchern oder Anschlussnehmern über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen. Die Festlegungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und sind nun von den Adressaten umzusetzen. Es besteht grundsätzlich eine Kontrahierungspflicht. Für die Umsetzung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

Die Festlegungen lassen den Abschluss einer konkludenten Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ausdrücklich zu. Diese Art der Vereinbarung könnte im Wege einer Antragstellung durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung, der im Antrag dem Netzbetreiber die erforderlichen Daten übermittelt, und der entsprechenden Bestätigung durch den Netzbetreiber erfolgen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in dem Fall unmittelbar aus den o.g. Festlegungen, worauf ausdrücklich (z.B. in Anträgen  auf Inbetriebnahme) hingewiesen werden sollte. Zu den erforderlichen Daten zählen u.a. die Marktlokation, die Art der Verbrauchsanlage, das Inbetriebnahmedatum, der Hersteller des Gerätes, ggf. die Serialnummer des Gerätes, die Zählernummer, die Typenbezeichnung des Gerätes, die Netzbezugsleistung in kW des Gerätes, die Steuerungsart (Direktansteuerung oder Energie-Management-System) sowie die Form der Netzentgeltreduzierung (Modul 1, ergänzend Modul 3 oder alternativ Modul 2).

Daneben kann eine ausdrückliche Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen werden. In diesem Fall werden die wesentlichen Regelungen gemäß der Festlegungen in die Vereinbarung aufgenommen. Vereinzelt kann auf eine weitergehende Regelung in den Festlegungen verwiesen werden. Die erforderlichen Daten zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen könnten vom Betreiber über eine Online-Maske mitgeteilt werden und die Vereinbarung mit diesen Daten geschlossen werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung hat den Vorteil, dass die Vertragsparteien auf einen Blick alle Rechte und Pflichten erkennen können. Außerdem können ergänzende Regelungen getroffen werden (z.B. zur Laufzeit, zur Anpassung bei Änderungen, Gerichtsstand u.s.w.).

Das Inkrafttreten der Festlegungen, die Kontrahierungspflicht und die beiden Möglichkeiten der Umsetzung der Festlegungen könnten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers ergänzt werden.

Rechtliche Auswirkungen von COVID-19 auf Insolvenzfälle

10. September 2020 um 11:23 von

Mit dem COVID-19-Insolvenzgesetz reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die erheblichen Umsatzeinbußen und Insolvenzgefährdungen. Lesen Sie hier unseren Gastbeitrag bei den Energieforen Leipzig.

Kein Entschädigungsanspruch gegen Netzbetreiber trotz häufiger Abregelungen einer konventionellen Anlage

20. April 2020 um 16:23 von

Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2020 – Az. 7 Kart 2/19 – einen erheblichen Beurteilungsspielraum des Verteilernetzbetreibers für die Auswahl einer geeigneten Maßnahme zur Beseitigung eines Netzengpasses bestätigt. Die wiederholten Abregelungen einer konventionellen Anlage wurden als Notfallmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG eingestuft, wie sie auch gegenüber dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur jeweils bezeichnet worden sind. Eine Entschädigung kann der Anlagenbetreiber dafür nicht verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Die Auffassung des Klägers, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ergäbe sich demgegenüber aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 13a EnWG, wurde vom Kartellsenat nicht geteilt. Einer marktbezogenen Maßnahme als Voraussetzung des § 13a EnWG sei – so der erkennende Senat – ein vorausschauendes, planendes Element immanent. Das setze aber ein vertragsgleiches Verhalten des Anlagenbetreibers voraus, insbesondere die Bereitschaft zur Übermittlung von Kraftwerksdaten. An dieser Bereitschaft des Anlagenbetreibers fehlte es. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.