Bundesnetzagentur trifft Festlegungen zum buchhalterischen Unbundling

29. November 2019 um 09:00 von

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 25.11.2019 von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 6b EnWG Gebrauch gemacht und nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zum buchhalterischen Unbundling getroffen.

Die Festlegungen – separat erlassen von der BK 8 für Strom und der BK 9 für Gas – richtet sich an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber Strom und Gas sowie nicht zuletzt auch an vertikal integrierte Unternehmen, die mit den Netzbetreibern verbunden sind und Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung bzw. der Gasverteilung bzw. -fernleitung ausüben. Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung pp. werden insbesondere von solchen Unternehmen erbracht, die gegenüber einem konzernverbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Auch diese Unternehmen müssen künftig bei ihren Jahresabschlüssen die Festlegung der Bundesnetzagentur beachten.

Die genaue Reichweite der Festlegungen ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Auf eine nähere Bestimmung des Begriffs der energiespezifischen Dienstleistung hat die Bundesnetzagentur nämlich verzichtet. Insoweit enthält lediglich die Begründung der Festlegungen einige Ausführungen.

Klar ist hingegen, dass die Festlegungen nur für solche Unternehmen gilt, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Bundesländern unmittelbar durch die Bundesnetzagentur reguliert werden oder für die die Bundesnetzagentur aufgrund der Vereinbarungen zur Organleihe mit den Ländern Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. den Stadtstaaten Berlin und Bremen zuständig ist.

Das führt zu der etwas irritierenden Situation, dass künftig für die Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung gelten, es sei denn, die Landesregulierungsbehörden übernähmen die jetzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Bestimmungen. Das bleibt abzuwarten.

Die in den Anwendungsbereich der Festlegungen fallenden Unternehmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzierungsstichtag ab dem 30.09.2020 beachten. Sie sind dann durch die Festlegungen angehalten, den mit der Testierung des Jahresabschlusses beauftragen Wirtschaftsprüfern bestimmte, im Einzelnen von der Bundesnetzagentur im Beschlusstenor bestimmte Prüfungsschwerpunkte vorzugeben und dazu entsprechende Angaben zu übermitteln. Soweit bekannt sollen die Festlegungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 04.12.2019 öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn es dabei bleibt und keine individuelle Zustellung an die einzelnen Netzbetreiber erfolgt, dann gelten die Festlegungen zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als zugestellt. Darauf ist gemäß § 73 Abs. 1a EnWG in der Bekanntmachung hinzuweisen, so dass im Zweifel der genaue Text der Bekanntmachung konsultiert werden sollte, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt genau die Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zu laufen beginnt.

Bundeskabinett beschließt Gebäudeenergiegesetz (GEG)

24. Oktober 2019 um 10:14 von

Am 23.10.2019 hat das Bundeskabinett nunmehr das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen.

Eines der wesentlichen Ziele des Gesetzes ist es, den bisherigen Rechtsrahmen zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Unter anderem werden die Bestimmungen über die Gebäudeeffizienz  und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst. Darüber hinaus soll über das „Modellgebäudeverfahren“ ein Nachweisverfahren ermöglicht werden, das ohne Berechnungen auskommt.

Ferner sollen neben der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auch Eckpunkte aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt werden. Dies betrifft unter anderem auch die diskutierten Regelungen zum befristeten Einbau von Ölheizungen.

Schließlich enthält das Gesetz Fördertatbestände für energetisch besonders hochwertige Neubau- und Sanierungsvorhaben, speziell auch beim Heizungstausch.

Ausstieg aus konventionellem und Einstieg in klimaneutrales Gas und Öl?

14. Februar 2018 um 11:36 von

20180213_144753Die Thinktanks „Agora Energiewende“ und „Agora Verkehrswende“ luden am 13.02.2018 zum Thema „Die Zukunft strombasierter Brennstoffe“ nach Berlin ein:

Über 300 Teilnehmer aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik nahmen an der Veranstaltung teil, bei der über die Verwendung, Kosten und Nachhaltigkeit strombasierter Brennstoffe vorgetragen und diskutiert wurde.

Mit Strom aus Erneuerbaren Energien lassen sich klimaneutrales Gas und Öl herstellen. Diese synthetischen Brennstoffe können eine wichtige Rolle bei der Dekarbonisierung von Chemie, Industrie und Teilen des Verkehrs spielen und stellen eine Ergänzung zu den energieeffizienteren direkt-erneuerbaren und direkt-elektrischen Dekarbonisierungsansätzen dar.

Die beiden Agoren stellten klar: „Wir brauchen einen Öl- und Gaskonsens, der den Ausstieg aus den Fossilen festlegt. Es müsse Einigkeit darüber bestehen (1.) welche Kapazitäten strombasierter Brennstoffe benötigt werden um welche Klimaziele zu erreichen, (2.) wie die im Vergleich zu konventionellen Brennstoffen (noch) teuren synthetischen Brennstoffe in den Markt eingeführt werden können (geeignete Anreizinstrumente) und (3.) welche Nachhaltigkeitsregeln benötigt werden, um den Einstieg in synthetische Brennstoffe zu ermöglichen.“

Eine Studie zu den zukünftigen Kosten strombasierter synthetischer Brennstoffe ist abrufbar unter: https://www.agora-verkehrswende.de/veroeffentlichungen/die-zukuenftigen-kosten-strombasierter-synthetischer-brennstoffe/