BGH akzeptiert Vertragsmodell in E-Mobility-App

10. Juni 2025 um 11:21 von

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen E-Mobility-Provider in mehreren Punkten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beim BGH ging es dann nur noch um die Frage, ob die vom Provider angebotene App hinsichtlich der Lieferung von Ladestrom ein Dauerschuldverhältnis begründe mit der Folge, dass Preisanpassungen hinsichtlich Form und Frist den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG genügen müssen. Das beklagte Unternehmen hatte geltend gemacht, es biete mit der App gegen Zahlung eines monatlichen Grundpreises die Anzeige verfügbarer eigener und Partner-Ladestationen, deren Freischaltung und eine monatliche Abrechnung des bezogenen Stroms an. Der Ladevorgang selbst sei davon unabhängig. Hier komme – ähnlich wie beim Tanken von Benzin – jeweils ein separater Vertrag auf Grundlage des an der Ladestation angezeigten Preises zustande.

Diese Sichtweise hat der BGH mit Urteil vom 13.05.2025 (EnZR 24/24) bestätigt. Mit der App würden diverse Dienstleistungen, aber nicht der Strombezug selbst angeboten, so dass § 41 EnWG keine Anwendung finde. Darüber hinaus hat der BGH aber auch der in der Literatur zum Teil vertretenen Rechtsfigur eines „Letztverbrauchers hinter dem Letztverbraucher“ eine Absage erteilt. Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG seien nur die Betreiber der Ladepunkte für Elektromobile, nicht aber die Fahrer der E-Fahrzeuge, die die Station zum Laden nutzen. Der zwischen dem Fahrer und dem Betreiber der Ladestation zustande kommende Vertrag sei kein Energieliefervertrag im Sinne des EnWG. Für Preisangaben gelten deswegen nur die Informationspflichten nach § 14 Abs. 2 PAngV, nicht aber diejenigen des EnWG.

Bundesrat stimmt neuen Anforderungen an öffentliche Ladepunkte zu

20. September 2021 um 15:58 von

Der Bundesrat hat am 17.09.2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) zugestimmt. Kernstück der Änderungen ist die Verpflichtung, dass alle ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommenen öffentlichen Ladepunkte am Gerät oder in unmittelbarer Nähe über eine Bezahlmöglichkeit per Kredit- oder Debitkarte (z.B. girocard) verfügen müssen.

Die Karten müssen per Nahfeldkommunikation (NFC) lesbar sein, und die Authentifizierung des Nutzers muss den Vorgaben des § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen, wonach eine sog. starke Kundenauthentifizierung für elektronische Bezahlvorgänge verpflichtend ist. Dies wird in der Regel über eine PIN-Eingabe zu erfolgen haben.

Zusätzlich können die bereits etablierten Möglichkeiten einer webbasierten Zahlung (z.B. durch Scannen eines QR-Codes) angeboten werden, wenn die Menüführung mindestens auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und der Zahlungsvorgang für den Nutzer kostenfrei ist.

Den Ausschussempfehlungen und einem Antrag aus Schleswig-Holstein, die aus Gründen einer drohenden Verteuerung von Ladeinfrastruktur empfohlen hatten, einen solchen Einbau von Kartenterminals nur optional vorzusehen, wurde nicht gefolgt.

Bereits ab dem 01.03.2022 müssen öffentliche Ladepunkte zusätzlich über eine standarisierte Schnittstelle verfügen, über welche die Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und Belegungsstatus an ein Backend und eRoaming-Netzwerke übertragen werden können. Als Standard dafür soll das Open Charge Point Protocol (OCPP) in der DIN EN 63110 festgelegt werden.

Klargestellt wurde diesbezüglich in § 3 Abs. 6 LSV, dass die Abrechnungsdaten nicht über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)  übertragen, sondern diese lediglich zur Übertragung der energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgänge eingesetzt werden müssen. Damit muss nicht jeder Ladepunkt angebunden sein, sondern ein SMGW am Netzanschlusspunkt reicht aus. Die technischen Anforderungen dazu sind ab dem Zeitpunkt der Markterklärung des BSI gem. § 30 MsbG für diese Einbaufälle umzusetzen.

Über eine Präzisierung der Definition, wann ein Ladepunkt öffentlich ist, wurde es schließlich Betreibern von Ladepunkten, deren zugehöriger Parkplatz allgemein befahren werden kann,  ermöglicht, mittels Aufstellen einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung, die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis einzuschränken. Dies soll es z.B. Betreibern von Hotels oder Arztpraxen ermöglichen, durch eine Beschilderung die Öffentlichkeit auszuschließen und damit die Anwendung der Ladensäulenverordnung zu vermeiden.

Die Neufassung der Ladesäulenverordnung wird ab dem auf die Verkündung folgenden Quartal Inkrafttreten, also spätestens zum 01.01.2022. Die vor den oben genannten Daten in Betrieb genommenen Ladepunkte müssen aber nicht nachgerüstet werden.

Ergänzend wird die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) ab dem 28.05.2022 vorschreiben, dass Anbieter von Ladestrom an Ladepunkten, an denen das punktuelle Laden möglich ist, den Arbeitspreis in ct/kWh angeben müssen. Dies kann am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe entweder durch eine Anzeige im Display oder durch Aufkleber, Preisaushang oder mittels kostenloser mobiler Webseite, auf die am Ladepunkt hingewiesen wird, erfolgen. Ein Verstoß soll als Ordnungswidrigkeit im des § 3 Wirtschaftsstrafgesetzes gewertet werden, wonach Bußgelder in der Höhe bis zu 25.000,- € möglich wären.