Verbraucherzentrale unterliegt bei Preisspaltung

6. April 2022 um 12:23 von

Mit Beschluss vom 01.04.2022 hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf VI-5 W 2/22 (Kart)) die sofortige Beschwerde der Verbraucherzentrale NRW gegen eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (10 O 11/22 [EnW]) zurückgewiesen, was die von einem Grundversorger vorgenommene Preisspaltung mit einer tariflichen Differenzierung zwischen Neu- und Altkunden als rechtmäßig bestätigt hatte.

Im Beschwerdeverfahren hielt das OLG Düsseldorf die landgerichtliche Entscheidung aufrecht und schloss sich einer inhaltsgleichen Entscheidung des OLG Köln vom 02.03.2022 an. Auch das OLG Düsseldorf verwarf die Argumentation der Verbraucherzentrale, aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 36 EnWG ergäbe sich das Verbot einer Preisspaltung. Eine Ungleichbehandlung von Kunden sei nicht per se, sondern nur dann verboten, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolge. Ein solcher sei hier allerdings aufgrund der erheblichen Verwerfungen durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 gegeben.

Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind zwei von drei Eilverfahren zu Gunsten der beklagten Grundversorger erledigt. In einem dritten Verfahren hatte das Landgericht Düsseldorf vor einigen Tagen den Eilantrag der Verbraucherzentrale durch Urteil zurückgewiesen. Insoweit läuft noch die Rechtsmittelfrist. Allerdings müsste über eine Berufung erneut das OLG Düsseldorf entscheiden. Von daher bleibt abzuwarten, ob die Verbraucherzentrale in diesem Verfahren noch Berufung einlegt.

EEG-Eigenerzeugung mittels (älterer) Bestandsanlagen – Keine Privilegierung für nachträglich erschlossene Verbrauchsstandorte

23. Juni 2021 um 20:12 von

Das Landgericht Dortmund hat mit erstinstanzlichem Urteil vom 11.06.2021 (Az. 4 O 133/20, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Strommengen aus einer älteren Bestandsanlage insoweit nicht der EEG-Umlage-Privilegierung gemäß § 61f EEG 2021 unterfallen, als der Eigenerzeuger sie an einem solchen Standort verbraucht, der in der Zeit vor dem bestandsschutzrelevanten Stichtag zum 01.09.2011 noch nicht aus dieser älteren Bestandsanlage versorgt worden ist. Damit hat das Gericht der Sache nach den betreffenden Standpunkt der BNetzA aus deren „Leitfaden zur Eigenversorgung“ vom Juli 2016 (dort Seite 104) bestätigt. Inwieweit diese Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden wird, bleibt abzuwarten.