Wärmewende – kommunale Wärmeplanung

4. April 2023 um 09:00 von

Lange haben die Koalitionsfraktionen in der vergangenen Woche zum Thema Wärmewende getagt; der Koalitionsausschuss ging schlagzeilenträchtig in die Verlängerung und am Ende wurden die Pläne von Wirtschaftsminister Habeck, den Einbau neuer Gasheizungen ab 2024 zu verbieten, in ihrer ursprünglichen Rigorosität kassiert. Wie jetzt genau die gefundenen Kompromisse – insb. im Gebäudeenergiegesetz – umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hält allerdings erklärtermaßen an dem Ziel fest, die Wärmewende deutlich beschleunigen zu wollen.

Zugleich verzögert sich allerdings eines der zentralen Beschleunigungseinstrumente. Schon im vergangenen Sommer hatte das BMWK ein Diskussionspapier vorgelegt, das in ein Gesetz zum kommunalen Wärmeplan münden soll. Ein offizieller Gesetzesentwurf ist allerdings weiterhin nicht bekannt. Nach den vorliegenden Informationen sollen indirekt die Kommunen ab einer bestimmten Mindestgröße verpflichtet werden, kommunale Wärmepläne zu erstellen. Soweit bekannt soll die Mindestgröße bei etwa 10.000 bis 20.000 Einwohnern liegen. Indirekt ist die Verpflichtung deshalb, weil der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht direkt die Kommunen in die Pflicht nehmen darf. Adressat des zu erwartenden Bundesgesetzes sind damit die Länder, die dann ihrerseits die Kommunen verpflichten müssen. Entsprechende Landesgesetze gibt es bereits in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Die kommunalen Wärmepläne sollen die dezentrale Organisation der Wärmewende erleichtern und dazu beitragen, dass die Besonderheiten vor Ort zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Klimaneutralität angemessen berücksichtigt werden. Ungeachtet des dezentralen Ansatzes stellen sich zahlreiche (Rechts-)Fragen auch auf der Bundesebene, beispielsweise rund um den unvermeidlichen Rückbau der überregional organisierten Gasversorgung. Diese Fragen betreffen u.a. die Finanzierung des schrittweisen Ausstiegs aus der Erdgasversorgung und damit den regulierungsrechtlichen Ordnungsrahmen. Zugleich geht es um die Finanzierbarkeit des Gasnetzbetriebs für die sukzessive weniger werdenden Kunden bis zu einem Ausstieg.

Von daher bedarf es eines planerischen und gesetzgeberischen Miteinander auf allen politischen Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen, um die höchst komplexe Mammutaufgabe der Wärmewende bewältigen zu können.

Ärger um die KWKG-Umlage 2016

10. März 2021 um 09:05 von

Während um die EEG-Umlage seit Jahren intensiv gerungen wird und diverse Vermeidungsstrategien die Gerichte schon beschäftigt haben, blieb es um die KWKG-Umlage vergleichsweise ruhig. Der Unterschied dürfte wesentlich mit der Höhe der nicht privilegierten Umlage zusammenhängen.

Allerdings ist es mit der Ruhe um die KWKG-Umlage nun scheinbar vorbei. Diverse Verteilernetzbetreiber sehen sich jedenfalls in diesen Tagen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt, weil die Netzentgelte des Jahres 2016 bzw. der beiden Folgejahre mit einer zu hohen, sprich mit der vollen statt einer ermäßigten KWKG-Umlage abgerechnet worden seien. Auch die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Haftungsumlage seien zu hoch abgerechnet worden.

Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretenen KWKG die Privilegierungstatbestände grundsätzlich neu geregelt. Während nach altem Recht allein das Überschreiten einer bestimmten Verbrauchsmenge (zunächst 100.000 kWh, später dann 1 GWh) an einer Abnahmestelle im Kalenderjahr zur Reduktion der KWKG-Umlage führte, sind nach neuem Recht grundsätzlich nur noch diejenigen Unternehmen privilegiert, die auch durch die Besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG begünstigt werden. Er hat zugleich allerdings Übergangsbestimmungen geschaffen und im Ergebnis angeordnet, dass für das Jahr 2016 sowie in modifizierter Form für die Jahre 2017 und 2018 die alten Privilegierungsregeln fortgelten.

Allerdings galten schon nach altem Recht und gelten auch gemäß den einschlägigen Übergangsbestimmungen strenge Meldefristen, die längst abgelaufen sind. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, ist streitig. Gerichtsentscheidungen dazu liegen soweit ersichtlich noch nicht vor. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Änderung des EEG 2017 sowie Änderung des KWKG 2016

28. November 2019 um 10:57 von

Am 25. November 2019 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen verkündet worden. Damit erfährt das EEG 2017 seine neunte bzw. das KWKG 2016 seine siebte Änderung. Die Änderungen betreffen vor allem die Eigenversorgung bei KWK-Anlagen von mehr als 1 bis einschließlich 10 MW. Die Änderungen treten teilweise zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2019 rückwirkend, grundsätzlich aber zum 26. November 2019 in Kraft.

Was lange währt, wird endlich …

23. September 2015 um 13:07 von

Achtung… endlich ja, aber was?

Nach eingehenden Diskussionen unter erheblichem Zeitdruck hat heute das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beschlossen. Der Inhalt und die Erfolgsaussichten des Gesetzesvorhabens waren und sind umstritten.

Zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung sollen fortan vor allem neue KWK-Anlagen gezielt gefördert werden, wenn deren Betrieb dabei hilft, den CO2-Ausstoß weiter zu verringern. Dazu ist ein Anstieg der Fördergelder auf 1,5 Mrd. € vorgesehen. Eine Förderung erhalten aber auch – zumindest für vier Jahre – bereits existierende besonders effiziente KWK-Anlagen, um deren Abschaltung zu verhindern.

Um dem damit für Letztverbraucher verbundenen Anstieg von Stromkosten entgegenzuwirken, wird die Lastenverteileilung angepasst. Obgleich Privilegierungen für stromintensive Unternehmen nicht vollständig abgeschafft werden,erfolgt auch eine stärkere Belastung dieser Kundengruppe.

Ob das Gesetz die gewünschten Effekte – Erhalt und Steigerung CO2-reduzierter Wärme- und Stromversorgung – erzielen wird, bleibt abzuwarten. Bezweifelt wird (so etwa der VKU in der heutigen Pressemitteilung) unter anderem, ob der Förderrahmen geeignet ist, alle Potentiale auszuschöpfen, oder ob nicht zu befürchten ist, dass gerade besonders effiziente Anlagen trotz der verbesserten Förderbedingungen auf der Strecke bleiben.

Weitere Hinweise Pressemitteilung des BMWi

Pacht- und Betriebsführungsmodelle als erlaubnispflichtige Finanzierungsgeschäfte

16. März 2015 um 13:14 von

AchtungDas Forum Contracting weist in einem aktuellen Mitgliederrundschreiben darauf hin, dass die BaFin das Pacht- und Betriebsführungsmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsgeschäft nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) eingestuft habe. Soweit keine solche Erlaubnis vorliegt, sollten Energiedienstleister und Contractoren unbedingt prüfen, ob sie erlaubnispflichtige Geschäfte getätigt haben oder noch tätigen wollen. Das Thema ist sehr ernst zu nehmen, weil sich nach § 54 KWG strafbar macht, wer ohne eine erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleitungen anbietet.

Worum geht es genau?

Nicht zuletzt aufgrund steigender Netzentgelte und staatlicher Belastungen erfreuen sich am Markt unterschiedlichste Energiedienstleistungs- und Contracting-Modelle (die Begriffsverwendung ist oft nicht eindeutig!) großer Beliebtheit. Allen Modellen ist dabei gemeinsam, dass am Standort des Endkunden eine speziell auf dessen Bedarf ausgerichtete Stromerzeugungsanlage errichtet wird, deren Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes direkt vor Ort verbraucht wird. So lassen sich Netzentgelte und staatliche Belastungen sparen, nicht jedoch die Belastungen aus dem EEG.

Will man auch diese Belastungen vermeiden bzw. reduzieren, muss der Letztverbraucher zwingend Betreiber der Stromerzeugungsanlage werden. Nur so kann ein Sachverhalt gestaltet werden, bei dem für Bestandsanlagen im Sinne von § 61 Abs. 3 EEG eine EEG-freie, und ansonsten eine EEG-reduzierte Eigenversorgung vorliegt.

Im Sinne der Gestaltungsberatung sind daher im Detail sehr unterschiedliche Pacht- und Betriebsführungsmodelle am Markt bekannt, bei denen ein Energiedienstleister eine von ihm am Standort des Kunden errichtete und in seinem Eigentum stehende Stromerzeugungsanlage an den Kunden gegen Entgelt verpachtet und zugleich im Regelfall auch die technische Betriebsführung für diese Anlagen übernimmt. Anlagenbetreiber ist in diesen Fällen gleichwohl nach herrschender Meinung der Letztverbraucher, wenn er das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, insbesondere die Fahrweise der Anlage zu bestimmen.

Gerade die aus EEG-rechtlicher Sicht gebotene Übertragung des wirtschaftlichen Risikos auf den Letztverbraucher führt nun aus Sicht der BaFin zu einem Problem. In diesen Fällen kann nämlich ein Finanzierungsleasing gegeben sein, bei dem es aus Sicht des Energiedienstleisters darum geht, den Gebrauch des Leasingobjekts (Stromerzeugungsanlage) zu überlassen und die Finanzierung für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage zu übernehmen. Wenn aber ein solches Finanzierungsleasing gegeben ist, besteht die Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG.

Bislang hat sich soweit bekannt die BaFin nur in einem Einzelfall geäußert. Von daher ist derzeit unklar, ob die Haltung der BaFin auf den besonderen Umständen dieses Falls beruht oder ob die Behörde das Pacht- und Betriebsführungsmodell grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Finanzierungsgeschäft einstuft. Nicht zuletzt wegen der Strafandrohung des § 54 KWG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) dürfte sich hier allerdings ein Vorgehen nach Vogel Strauß-Art verbieten.