Kein wettbewerbsrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch für Mitbewerber

14. August 2023 um 10:02 von

Dass sich Mitbewerber einander nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ist seit Jahren gängige Praxis. Neu ist jedoch, dass nunmehr versucht wird, die jüngere BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 184/15 sowie Urteil vom 31.3.2021 – IV ZR 221/19) zu Rückzahlungs- und Informationspflichten an betroffene Verbraucher aufgrund unwirksamer Entgeltklauseln auf das Wettbewerberverhältnis auszudehnen, indem zusätzlich zur Unterlassung auch Auskunft und Folgenbeseitigung in Form der Rückzahlung an betroffene Verbraucher begehrt wird.

Solche, den klagebefugten Verbraucherverbänden seitens des BGH auch aus § 8 Abs. 1 UWG zuerkannten Beseitigungsansprüche könnten im Massenkundengeschäft des betroffenen Unternehmens zu aufwendigen und unangenehmen Rückabwicklungsprozessen führen. Könnten auch Mitbewerber aufgrund des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG solche Ansprüche auf Rückzahlung an den Kundenkreis des anderen Unternehmens geltend machen, würde womöglich ein ganz neues Feld wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten eröffnet.

In einer aktuellen Entscheidung hat nunmehr das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 10.08.2023 (I-20 U 102/22) entschieden, dass die weitergehenden Ansprüche auf (Folgen-)Beseitigung unwirksamer Entgeltklauseln in Form einer Rückzahlungspflicht an betroffene Verbraucher nicht durch den Mitbewerber geltend gemacht werden können. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Energieversorger eine in den AGB des Wettbewerbers vereinbarte Mahnkostenpauschale in Höhe von 3,50 Euro als überhöht beanstandet und erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung über die gemahnten Kunden und Rückzahlung der Mahngebühren wurden nunmehr auch in der Berufungsinstanz mit dem Argument abgewiesen, dass ein solcher Anspruch mit dem System der Durchsetzung von Ansprüchen der Kunden gegen das sich unlauter verhaltende Unternehmen nicht vereinbar sei. Solche Ansprüche könnten entweder nur selbst durch den Kunden oder durch die klagbefugten Verbraucherverbände geltend gemacht werden. Zudem habe der Gesetzgeber einen entsprechenden Gewinnabschöpfungsanspruch in § 10 UWG sowie die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage vorgesehen.

Die für die Branche erfreuliche Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Auf eine Revision wurde seitens der Klägerin verzichtet.

BGH zur einseitigen Fortsetzung eines Lieferverhältnisses – Update zu „Kein Gratis-Strom im Schweinestall…“

19. Juli 2022 um 13:35 von

Mit Beitrag vom 10. Februar 2021 (Verlinkung) haben wir über ein Urteil des OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) zur Rechtsfigur der sog. geduldeten Notstromentnahme berichtet. Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Letztverbraucher, der ohne ein Lieferverhältnis zu einem bestimmten Lieferanten Strom bezogen hat, zwar in Niederspannung angeschlossen, aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Bekanntlich hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde.

Diese Entscheidung wurde nunmehr mit Urteil vom 10. Mai 2022 (EnZR 54/21) durch den BGH gekippt. Nach Auffassung des BGH seien Strommengen, die ein Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage aus dem Niederspannungsnetz beziehe, bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Die Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger habe unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich bei dem betroffenen Letztverbraucher um einen grundversorgungsfähigen Haushaltskunden handele oder nicht.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 27.10.2020 (EnVR 104/19) erklärt, dass einer Zuordnung lieferantenloser Lieferstellen zum Bilanzkreis des Verteilnetzbetreibers die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG entgegenstünden. Da eine bilanzielle Zuordnung zum Verteilnetzbetreiber unzulässig sei, könnten die Strommengen, die der Letztverbraucher unberechtigterweise aus dem Netz entnehme, auch nicht dem Vermögen des Verteilnetzbetreibers zugeordnet werden. Deshalb könne dieser keine Zahlungsansprüche – über eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder das Bereicherungsrecht – gegen den Letztverbraucher geltend machen.

Nach Auffassung des BGH seien die Strommengen, die der lieferantenlose Letztverbraucher dem Niederspannungsnetz entnehme, stets dem Grund- und Ersatzversorger bilanziell zuzuordnen. Dies gelte wegen der Auffangfunktion des Grund- und Ersatzversorgers insbesondere auch dann, wenn der Letztverbraucher nicht als Haushaltskunde qualifiziert werden könne. Es komme also in jedem Fall zu einer wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger; und das selbst nach Auslaufen Ersatzversorgung. Der Letztverbraucher setze das Lieferverhältnis nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung einseitig fort, so der BGH. Der ihm somit gewissermaßen aufgedrängten Belieferung des Letztverbrauchers könne der Grund- und Ersatzversorger entgegenwirken, indem er eine Zählersperre durchsetze oder zivilrechtliche Unterlassungs- und Ausgleichsansprüche geltend mache.

Damit lehnt der BGH die kontrovers diskutierte Rechtsfigur der geduldeten Notstromentnahme sowohl für grundversorgungsfähige (Beschluss vom 27.10.2020, EnVR 104/19) als auch für nicht grundversorgungsfähige Letztverbraucher (Urteil vom 10.05.2022, EnZR 54/21) kategorisch ab. Die Verantwortlichkeit für die Belieferung der Letztverbraucher liegt aus Sicht des BGH ausnahmslos bei dem jeweils zuständigen Grund- und Ersatzversorger.

Verbraucherzentrale unterliegt bei Preisspaltung

6. April 2022 um 12:23 von

Mit Beschluss vom 01.04.2022 hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf VI-5 W 2/22 (Kart)) die sofortige Beschwerde der Verbraucherzentrale NRW gegen eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (10 O 11/22 [EnW]) zurückgewiesen, was die von einem Grundversorger vorgenommene Preisspaltung mit einer tariflichen Differenzierung zwischen Neu- und Altkunden als rechtmäßig bestätigt hatte.

Im Beschwerdeverfahren hielt das OLG Düsseldorf die landgerichtliche Entscheidung aufrecht und schloss sich einer inhaltsgleichen Entscheidung des OLG Köln vom 02.03.2022 an. Auch das OLG Düsseldorf verwarf die Argumentation der Verbraucherzentrale, aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 36 EnWG ergäbe sich das Verbot einer Preisspaltung. Eine Ungleichbehandlung von Kunden sei nicht per se, sondern nur dann verboten, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolge. Ein solcher sei hier allerdings aufgrund der erheblichen Verwerfungen durch die unvorhersehbare Entwicklung auf den Energiemärkten zum Ende des Jahres 2021 gegeben.

Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind zwei von drei Eilverfahren zu Gunsten der beklagten Grundversorger erledigt. In einem dritten Verfahren hatte das Landgericht Düsseldorf vor einigen Tagen den Eilantrag der Verbraucherzentrale durch Urteil zurückgewiesen. Insoweit läuft noch die Rechtsmittelfrist. Allerdings müsste über eine Berufung erneut das OLG Düsseldorf entscheiden. Von daher bleibt abzuwarten, ob die Verbraucherzentrale in diesem Verfahren noch Berufung einlegt.

Kein Gratis-Strom im Schweinestall…

10. Februar 2021 um 22:28 von

…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (Link) veröffentlicht.

Inhaltlich ging es wieder einmal um die sog. geduldete Notstromentnahme: Ein Letztverbraucher entnimmt Strom aus dem Netz, ohne dass ein Lieferverhältnis zu einem Stromlieferanten besteht. Immer wieder stellt sich sodann die Frage, ob der Letztverbraucher dem Netzbetreiber oder einem Lieferanten ein Entgelt für die entnommenen Strommengen schuldet.

In jüngster Vergangenheit setzte sich bei der Bundesnetzagentur und den Gerichten verstärkt die Ansicht durch, dass diese Letztverbraucher ausnahmslos dem Grund-/Ersatzversorger zuzuordnen seien, weil es keine Bilanzierungslücken geben dürfe.

Der nun vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wies die Besonderheit auf, dass der Letztverbraucher zwar in Niederspannung angeschlossen, er aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Aufgrund der von ihm entnommenen Strommengen fiel er zwar (zunächst) in die Ersatzversorgung, nach deren Auslaufen wurde nach Ansicht des Senats aber weder ein Grundversorgungs- noch ein Sonderkundenvertrag geschlossen.

Mit überzeugender Begründung entscheid das OLG Düsseldorf, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde. Eine (bilanzielle) Zuordnung des Letztverbrauchers zum Grund-/Ersatzversorger dürfe entgegen den gesetzlichen Wertungen nicht erfolgen.

Einen Verstoß gegen die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG hat das OLG Düsseldorf zutreffend abgelehnt, weil die Duldung oder die unterlassene Unterbindung der Entnahme von Strom durch den Verteilernetzbetreiber an der von ihm kontrollierten Anschlussstelle mit einem vertraglichen Lieferverhältnis nicht gleichzusetzen sei.

Die Höhe des Anspruchs ist noch unklar; das OLG Düsseldorf hat zunächst ein Grundurteil erlassen, gegen das aufgrund seiner Tragweite die Revision zugelassen wurde.

Wir werden weiter berichten.

OLG Düsseldorf: Zur Belieferung von Gewerbekunden in der Grundversorgung

23. Dezember 2020 um 13:44 von

Das OLG München hatte bereits mit Urteil vom 06.06.2018 (Az. 7 U 3836/17) entschieden, dass auch ein Gewerbetreibender, der mehr als 10.000 kWh Strom im Jahr verbraucht, unter bestimmten Umständen als Haushaltskunde gemäß § 3 Nr. 22 EnWG qualifiziert und daher in der Grundversorgung mit Strom beliefert werden kann.

Dieser Rechtsauffassung hat sich das OLG Düsseldorf nunmehr mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. I-27 U 18/19) angeschlossen. Wenn der Versorger den Jahresverbrauch des Kunden nicht kenne, könne der Kunde auch nicht davon ausgehen, dass die Realofferte des Versorgers auf eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung gerichtet sei. Insbesondere müsse sich der Versorger auch nicht an den Abnahmemengen vorheriger Nutzer der Verbrauchsstelle orientieren. Der Empfänger einer Erklärung dürfe der Erklärung nicht unbesehen den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Vielmehr sei er nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint habe. Letztlich sei der Versorger auch nicht gemäß § 242 BGB dazu verpflichtet, das für die Stromlieferung zu entrichtende Entgelt auf Basis eines Sonderkundentarifs neu zu berechnen, wenn sich die ursprüngliche Einordnung des Letztverbrauchers nach Mitteilung der tatsächlichen Verbrauchsmengen durch den Netzbetreiber als unzutreffend herausstelle.

Die Argumentation des OLG Düsseldorf überzeugt. Für die Auslegung einer Willenserklärung ist der Zeitpunkt ihrer Abgabe maßgeblich. In Fällen eines konkludenten Abschlusses eines Stromliefervertrages ist dies die Zurverfügungstellung des Stromanschlusses durch den Grundversorger. Zu diesem Zeitpunkt werden dem Grundversorger die jährlichen Bezugsmengen des Kunden in den meisten Fällen aber nicht bekannt sein. Sofern sich der jeweilige Kunde nicht um den Abschluss eines Sondervertrages bemüht, dürfte der Abschluss von Grundversorgungsverträgen also auch bei Gewerbekunden den Regelfall darstellen.