EEG-Eigenerzeugung mittels (älterer) Bestandsanlagen – Keine Privilegierung für nachträglich erschlossene Verbrauchsstandorte

23. Juni 2021 um 20:12 von

Das Landgericht Dortmund hat mit erstinstanzlichem Urteil vom 11.06.2021 (Az. 4 O 133/20, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Strommengen aus einer älteren Bestandsanlage insoweit nicht der EEG-Umlage-Privilegierung gemäß § 61f EEG 2021 unterfallen, als der Eigenerzeuger sie an einem solchen Standort verbraucht, der in der Zeit vor dem bestandsschutzrelevanten Stichtag zum 01.09.2011 noch nicht aus dieser älteren Bestandsanlage versorgt worden ist. Damit hat das Gericht der Sache nach den betreffenden Standpunkt der BNetzA aus deren „Leitfaden zur Eigenversorgung“ vom Juli 2016 (dort Seite 104) bestätigt. Inwieweit diese Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden wird, bleibt abzuwarten.

Ärger um die KWKG-Umlage 2016

10. März 2021 um 09:05 von

Während um die EEG-Umlage seit Jahren intensiv gerungen wird und diverse Vermeidungsstrategien die Gerichte schon beschäftigt haben, blieb es um die KWKG-Umlage vergleichsweise ruhig. Der Unterschied dürfte wesentlich mit der Höhe der nicht privilegierten Umlage zusammenhängen.

Allerdings ist es mit der Ruhe um die KWKG-Umlage nun scheinbar vorbei. Diverse Verteilernetzbetreiber sehen sich jedenfalls in diesen Tagen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt, weil die Netzentgelte des Jahres 2016 bzw. der beiden Folgejahre mit einer zu hohen, sprich mit der vollen statt einer ermäßigten KWKG-Umlage abgerechnet worden seien. Auch die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage sowie die Offshore-Haftungsumlage seien zu hoch abgerechnet worden.

Der Gesetzgeber hat mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretenen KWKG die Privilegierungstatbestände grundsätzlich neu geregelt. Während nach altem Recht allein das Überschreiten einer bestimmten Verbrauchsmenge (zunächst 100.000 kWh, später dann 1 GWh) an einer Abnahmestelle im Kalenderjahr zur Reduktion der KWKG-Umlage führte, sind nach neuem Recht grundsätzlich nur noch diejenigen Unternehmen privilegiert, die auch durch die Besondere Ausgleichsregelung gemäß EEG begünstigt werden. Er hat zugleich allerdings Übergangsbestimmungen geschaffen und im Ergebnis angeordnet, dass für das Jahr 2016 sowie in modifizierter Form für die Jahre 2017 und 2018 die alten Privilegierungsregeln fortgelten.

Allerdings galten schon nach altem Recht und gelten auch gemäß den einschlägigen Übergangsbestimmungen strenge Meldefristen, die längst abgelaufen sind. Welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, ist streitig. Gerichtsentscheidungen dazu liegen soweit ersichtlich noch nicht vor. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.