Die Nutzung einer PV-Anlage als Gebäudestromanlage nach § 42b EnWG-E

14. September 2023 um 11:05 von

Zukünftig (Gesetzentwurf vom 18.08.2023) soll eine PV-Anlage als „Gebäudestromanlage“ zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung betrieben werden können (§ 42b EnWG-E). Dazu wird zwischen Anlagenbetreiber und Mieter (teilnehmender Letztverbraucher) ein  Gebäudestromnutzungsvertrag“ abgeschlossen, in welchem ein Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch) und die Höhe des Strompreises in ct/kWh für die Lieferung aus der PV-Anlage vereinbart wird. Als Bürokratieerleichterung müssen in dem Vertrag nicht die Mindestinhalte eines Stromliefervertrags nach § 41 Abs. 1 bis 4 EnWG berücksichtigt werden.

Darüber hinaus darf vereinbart werden, wer für den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und die Kostentragung verantwortlich ist. Damit dürfte alternativ zu einer Regelung als sonstige Betriebskostenumlage eine anteilige Beteiligung der teilnehmenden Letztverbraucher an Wartungskosten möglich sein.

Der Anlagenbetreiber ist im Gegensatz zum Mieterstrom nicht verpflichtet, die Reststrombelieferung des Mieters sicherzustellen, dieser darf (weiterhin) einen Liefervertrag bei einem Lieferanten seiner Wahl für den Reststrom abschließen. Der Mieter ist aber über (mehrtägigen) Ausfall und Wiederinbetriebnahme der Anlage zu informieren.

Die Stromabrechnung wird erleichtert, da die Mindestangaben nach § 40 EnWG sowie unterjährige (monatliche) Abrechnungen nicht angeboten werden müssen.

Die Zuteilung der Strommenge erfolgt grundsätzlich rechnerisch. Maßgeblich hierbei sind die jeweils in demselben 15-Minuten-Zeitintervall durch die Gebäudestromanlage erzeugte Strommenge, der Verbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher und der Aufteilungsschlüssel (§ 42b Abs. 5 EnWG-E). Der Betreiber der Gebäudestromanlage hat dem zuständigen Verteilernetzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen. Die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Dies bedeutet, dass in das Verteilnetz eingespeiste Mengen nicht auf die Mieter verteilt und abgerechnet werden dürfen.

Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist allerdings auch begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Fraglich ist damit, ob in der Konsequenz (doch) sämtliche Verbräuche der teilnehmenden Letztverbraucher in 15-Minuten-Intervallen mittels eines intelligenten Messsystems (iMSys; smart meter) oder leistungsgemessen (RLM) werden müssen.

Bundesnetzagentur klärt über Mieterstrommodelle auf

28. November 2017 um 22:22 von

hand-517114_1280Die Bundesnetzagentur erklärt auf ihrer Internetseite (Link) anschaulich die Unterschiede zwischen dem Mieterstromzuschlag gemäß § 23b Abs. 2 EEG und anderen Mieterstrommodellen. Sehr lesenswert!

Mieterstromgesetz soll Solarausbau auf Wohngebäuden vorantreiben

27. April 2017 um 12:11 von

photovoltaic-352670_640Das BMWi hat einen 30-seitigen Entwurf zum Mieterstromgesetz nebst Begründung veröffentlicht. Ziel der Gesetzesinitiative soll der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden sein, indem die sog. „Mieterstrommodelle“ in die Förderung des EEG 2017 einbezogen werden. Obgleich keine Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt, sondern der Strom unmittelbar in dem Gebäude verbraucht wird, auf dem die Solaranlagen (bis 100 KW) installiert sind, wird eine Förderung wie bei einer Einspeisung erfolgen. Die Fördertatbestände des EEG werden zu diesem Zweck um den „Mieterstromzuschlag“ ergänzt.

Wegen der vom Anlagenbetreiber bei den Mietern erzielten Verkaufserlöse werden allerdings 8,5 ct/kWh von der EEG-Vergütung abgezogen. Weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 40 % des Gebäudes auch tatsächlich dem Wohnen dienen und dass die gelieferte Strommenge so genau ermittelt wird, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem MsbG zu verwenden ist. Eine Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für den hausintern gelieferten Strom erfolgt nicht.

Zudem ist eine Kopplung des Mietvertrages an einen mit dem Anlagenbetreiber zu schließenden Stromlieferungsvertrag grundsätzlich untersagt. Ein neu einzuführender § 42a EnWG („Mieterstromverträge“) wird dementsprechend anordnen, dass der Mieter in seiner Wahl des Stromlieferanten frei bleibt. Zudem wird die Laufzeit eines Mieterstromvertrages, der auch die Versorgung bei einem Ausfall der Solarstromerzeugung sicherstellen muss, auf ein Jahr begrenzt. Der Preis für die Gesamtlieferung (Solarstrom und „Reservestrom“) darf 90 % des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten, anderenfalls erfolgt eine Herabsetzung auf den zulässigen Höchstpreis. Der Stromliefervertrag endet automatisch – ohne Kündigung – mit der Rückgabe der Wohnung.