EEG-Eigenerzeugung mittels (älterer) Bestandsanlagen – Keine Privilegierung für nachträglich erschlossene Verbrauchsstandorte

23. Juni 2021 um 20:12 von

Das Landgericht Dortmund hat mit erstinstanzlichem Urteil vom 11.06.2021 (Az. 4 O 133/20, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Strommengen aus einer älteren Bestandsanlage insoweit nicht der EEG-Umlage-Privilegierung gemäß § 61f EEG 2021 unterfallen, als der Eigenerzeuger sie an einem solchen Standort verbraucht, der in der Zeit vor dem bestandsschutzrelevanten Stichtag zum 01.09.2011 noch nicht aus dieser älteren Bestandsanlage versorgt worden ist. Damit hat das Gericht der Sache nach den betreffenden Standpunkt der BNetzA aus deren „Leitfaden zur Eigenversorgung“ vom Juli 2016 (dort Seite 104) bestätigt. Inwieweit diese Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden wird, bleibt abzuwarten.

Bundesnetzagentur trifft Festlegungen zum buchhalterischen Unbundling

29. November 2019 um 09:00 von

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 25.11.2019 von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 6b EnWG Gebrauch gemacht und nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zum buchhalterischen Unbundling getroffen.

Die Festlegungen – separat erlassen von der BK 8 für Strom und der BK 9 für Gas – richtet sich an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber Strom und Gas sowie nicht zuletzt auch an vertikal integrierte Unternehmen, die mit den Netzbetreibern verbunden sind und Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung bzw. der Gasverteilung bzw. -fernleitung ausüben. Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung pp. werden insbesondere von solchen Unternehmen erbracht, die gegenüber einem konzernverbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Auch diese Unternehmen müssen künftig bei ihren Jahresabschlüssen die Festlegung der Bundesnetzagentur beachten.

Die genaue Reichweite der Festlegungen ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Auf eine nähere Bestimmung des Begriffs der energiespezifischen Dienstleistung hat die Bundesnetzagentur nämlich verzichtet. Insoweit enthält lediglich die Begründung der Festlegungen einige Ausführungen.

Klar ist hingegen, dass die Festlegungen nur für solche Unternehmen gilt, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Bundesländern unmittelbar durch die Bundesnetzagentur reguliert werden oder für die die Bundesnetzagentur aufgrund der Vereinbarungen zur Organleihe mit den Ländern Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. den Stadtstaaten Berlin und Bremen zuständig ist.

Das führt zu der etwas irritierenden Situation, dass künftig für die Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung gelten, es sei denn, die Landesregulierungsbehörden übernähmen die jetzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Bestimmungen. Das bleibt abzuwarten.

Die in den Anwendungsbereich der Festlegungen fallenden Unternehmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzierungsstichtag ab dem 30.09.2020 beachten. Sie sind dann durch die Festlegungen angehalten, den mit der Testierung des Jahresabschlusses beauftragen Wirtschaftsprüfern bestimmte, im Einzelnen von der Bundesnetzagentur im Beschlusstenor bestimmte Prüfungsschwerpunkte vorzugeben und dazu entsprechende Angaben zu übermitteln. Soweit bekannt sollen die Festlegungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 04.12.2019 öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn es dabei bleibt und keine individuelle Zustellung an die einzelnen Netzbetreiber erfolgt, dann gelten die Festlegungen zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als zugestellt. Darauf ist gemäß § 73 Abs. 1a EnWG in der Bekanntmachung hinzuweisen, so dass im Zweifel der genaue Text der Bekanntmachung konsultiert werden sollte, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt genau die Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zu laufen beginnt.

Es ist so weit! – Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)

19. Juli 2017 um 13:00 von

Netzwerkkabel

Es ist so weit!

Die Bundesnetzagentur (Az.: BK11-17-002) hat am 17.07.2017 ihre erste Entscheidung in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 5, 134a TKG getroffen. Nach dem veröffentlichten Tenor der Entscheidung hätte die Gemeinde bei der Erschließung eines Neubaugebietes die Mitverlegung von Glasfaserkabeln dritter Unternehmen dulden und koordinieren müssen. Die dritten TK-Unternehmen sind jedoch zumindest zu einer teilweisen Kostentragung für die Mitverlegung verpflichtet, allerdings nur in dem Umfang, wie er bei sofortiger Verlegung entstanden wäre.

 

Ursprünglicher Beitrag:

Gemäß § 77d Abs. 1 TKG können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. Wir berichteten zum DigiNetz-Gesetz: „DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!“.

Daraufhin geschlossene Verträge über Mitnutzungen sind gemäß § 77d Abs. 4 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Hinsichtlich dieser Veröffentlichungspflicht hat die Bundesnetzagentur nunmehr einen „Leitfaden für die Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)“ veröffentlicht. Darin befasst sich mit verschiedenen potentiellen Fragstellungen. Im Einzelnen werden Antworten aus Sicht der Bundesnetzagentur zu folgenden Fragestellungen gegeben:

 

    1. Verpflichtung besteht aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
    2. Wer ist Verpflichteter?
    3. Welche Mitnutzungsverträge sind von § 77d Abs. 4 TKG umfasst?
    4. Zu welchem Zweck sollen die Mitnutzungsverträge an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    5. Was muss an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    6. Was geschieht mit den übermittelten Verträgen?
    7. Bis wann hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?
    8. Kann die Frist zur Übermittlung im Einzelfall verlängert werden?
    9. Wie hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?