Der Ton macht die Musik – gerade beim Zutritt

16. Februar 2023 um 17:51 von

Sie kennen das Problem: Jeder möchte Strom und Gas zu jeder Zeit verfügbar haben; und das möglichst kostengünstig. Sobald es aber daran geht, einem Nachbarn oder gar einer Person, die man nicht einmal kennt, durch Bereitstellen des eigenen Eigentums die gleichen Möglichkeiten zu eröffnen, fehlen jegliche Bereitschaft und jegliches Verständnis.

Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail. Obwohl § 12 NAV/NDAV sowie § 8 AVBFernwärmeV/AVBWasserV nicht übermäßig kompliziert aufgebaut sind, treten trotz einschlägiger Rechtsprechung immer wieder neue Fallstricke auf, die es zu umgehen gilt. Aber ein weiterer, nicht zu unterschätzender Faktor kommt hinzu: die soziale Komponente. Sobald es an das eigene Eigentum geht, ist die Schwelle der Reizbarkeit äußerst niedrig. Dies gilt auch bei Zutrittsbegehren für Zählerwechsel, wenn etwa die Eichfrist abgelaufen und der Austausch erforderlich ist. Oftmals fehlt bei den betroffenen Anschlussnehmern das Verständnis, warum ausgerechnet jetzt bei Ihnen ein Zählerwechsel erfolgen soll. Nicht minder kompliziert gestaltet sich regelmäßig die Durchsetzung von Zutrittsbegehren aufgrund von notwendig gewordenen Instandsetzungsarbeiten an Leitungsteilen.

Den Unmut der Kunden bekommen die Mitarbeiter vor Ort immer wieder intensiv zu spüren. Deswegen ist es äußerst wichtig, den richtigen Ton zu treffen. Dies gilt auch und vor allem, wenn sich die Einschaltung eines Rechtsbeistandes nicht mehr vermeiden lässt. Ungeschickt formulierte Schreiben eines Rechtsanwalts können die Fronten für langen Zeit verhärten. Dies kann letztlich auch zu Schwierigkeiten im Umgang mit öffentlichen Stellen führen. Einschlägige Erfahrungen zeigen, dass Gerichte umso schneller einen „Schutzreflex“ zu Gunsten des Kunden entwickeln, je schwieriger sich die vorgerichtliche Korrespondenz – durch den Netzbetreiber veranlasst – gestaltet hat. Gleiches gilt gegenüber Vollstreckungsbehörden, falls deren Einschaltung beispielsweise im Anschluss an ein Eilrechtsschutzverfahren erforderlich wird. Daher ist, auch weil man sich zumeist zweimal im Leben sieht, Bedacht in der Ansprache an den Kunden geboten.

Zutritt nicht für „irgendeine Person auf der Straße“ – Bestimmtheit von Zutrittsklagen

14. November 2022 um 09:00 von

Netzbetreiber werden häufig mit dem Problem konfrontiert, dass sie gegen den Willen eines Eigentümers – etwa aufgrund von Infrastrukturbeschädigungen – Zutritt zu einem Grundstück benötigen. Hier stellen sich im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung des Zutritts regelmäßig eine Vielzahl von Fragen. Dies gilt insbesondere für die konkrete Formulierung des Klageantrags. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Antrag so bestimmt formuliert werden muss, dass der Duldungspflichtige eindeutig erkennen kann, was er hinzunehmen hat. Neben einer konkreten Benennung des betroffenen Grundstücks sollte daher – soweit möglich – auch immer angegeben werden, zu welchem Zweck der Zutritt erfolgen soll.

In den teilweise unumgänglichen Gerichtsverfahren fordern Duldungsverpflichtete regelmäßig, dass der Klageantrag weiter konkretisiert werden müsse. Besonders beliebt sind dabei insbesondere die Einwände, dass schon im Antrag festgehalten werden müsse, welche Personen das Grundstück zu welcher Zeit betreten sollen.

Diesbezüglich hat das Landgericht Hagen nun mit Urteil vom 16.09.2022 (Az. 7 S 76/21) festgestellt, dass es derartiger Einschränkungen im Rahmen des Klageantrages nicht bedarf.

Denn entgegen der Behauptung des dortigen Duldungsverpflichteten kann ein Netzbetreiber das Urteil nicht „irgendeiner Person auf der Straße“ in die Hand geben, die dann zwangsweise das Grundstück betreten dürfe. Bereits aus § 325 Abs. 1 ZPO folge, dass Urteile lediglich die am Verfahren beteiligten Parteien binden. „Irgendeine Person auf der Straße“ ist aber in aller Regel keine Partei des Verfahrens. Wer was durch wen zu dulden hat, stehe daher von vornherein fest, wobei der Netzbetreiber auch nicht gehalten sei, zu bestimmen, ob er einen eigenen Mitarbeiter entsendet oder einen Subunternehmer. Einer Klarstellung dieser gesetzlichen Offenkundigkeit im Rahmen des konkreten Antrages bedarf es daher nicht.

In zeitlicher Hinsicht – die Grundstückseigentümer äußern regelmäßig die Sorge, dass der Netzbetreiber zur Unzeit das Grundstück betreten und etwaige Arbeiten durchführen könne – stellt das Landgericht Hagen klar, dass eine temporäre Einschränkung nicht die Bestimmtheit des Klageantrages, sondern die Beschränkung des materiell-rechtlichen Anspruchs an sich berühre. Unbeschadet etwaiger materiell-rechtlicher Einwendungen eines Eigentümers spreche aber grundsätzlich das überragende gesamtgesellschaftliche und wirtschaftliche Interesse an einer gesicherten und unterbrechungslosen Versorgung, die durch Kabel-/Leitungsschäden gefährdet werden kann, für die Ermöglichung zeitnaher und ohne nötige Einschränkungen durchzuführender Reparaturmaßnahmen. Mit diesem Gedanken sei es nicht vereinbar, wenn die durch die Dienstbarkeiten Berechtigten auf bestimmte Zeiten beschränkt würden, um eine unterbrechungslose Versorgung herzustellen.

Nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung bei Umrüstung von Freileitung auf Erdkabel aufgrund neuer Ladepunkte für Elektromobile

13. April 2022 um 10:04 von

Das Amtsgericht Trier (Az. 31 C 20/22) hat geurteilt, dass die Entscheidung des Netzbetreibers, eine vorhandene Freileitung zurückzubauen und die angeschlossenen Immobilien nunmehr über ein Erdkabel zu versorgen, im Ermessen des Netzbetreibers steht und daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.

Der Klägerin waren aufgrund der Umstellung von Freileitung auf Erdkabel Kosten für die Anpassung ihrer elektrischen Anlage entstanden. Diese verlangte sie vom Netzbetreiber unter anderem mit der Begründung erstattet, die Umrüstung auf Erdkabel sei einzig aus dem Grund erfolgt, weil ein einzelner Nachbar die Errichtung mehrerer Ladepunkte für Elektromobile beantragt habe. Es sei unbillig, dass ihr aufgrund der Entscheidung eines Einzelnen Kosten entstünden, weswegen ihr der Netzbetreiber zur Erstattung verpflichtet sei.

Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Trier nicht gefolgt. Vielmehr stellte es fest, dass dem Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 3 NAV ein Ermessensspielraum zustehe, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterläge. Dabei erscheine es vorliegend sinnvoll, dass das Netz zur Errichtung neuer Ladepunkte ertüchtigt wird. Das allein reiche für eine sachliche Rechtfertigung der Umbaumaßnahmen aus. Eine Alternativlosigkeit sei hierfür nicht erforderlich.

Aufgrund der sachlichen Rechtfertigung der Umbaumaßnahmen bleibt es ausweislich der Begründung des Gerichtes dabei, dass die Kostentragung der Verantwortung für die technischen Anlagen folgt. Die vorliegend entstandenen Kosten seien dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen und somit auch von dieser zu tragen. Anhaltspunkte für eine Kostentragung durch den Netzbetreiber bestünden nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Bundesregierung entwirft das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

17. April 2020 um 10:38 von

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 ihren Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) veröffentlicht, der auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auf der Seite des BMJV aufrufbar ist.

Das WEMoG regelt unter anderem die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden, die für das Erreichen der Klimaziele unerlässlich ist. Insbesondere wird zur Umsetzung der energetischen Sanierung und zur Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend reformiert. Dadurch sollen die notwendigen Eingriffe in die Bausubstanz leichter ermöglicht werden.

Einzelne Wohnungseigentümer haben dabei künftig einen Anspruch darauf, dass der Einbau einer Lademöglichkeit für E-Autos gestattet wird, ohne dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig ist. Doch nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter ihnen den Einbau von Ladestationen gestatten. Insoweit haben die Wohnungseigentümer bzw. die Mieter, die den Einbau einer Ladestation verlangen bzw. denen die Ladestation zugutekommen soll, die Kosten dafür selbst zu tragen.

Spannend wird es daher sein, ob und inwieweit Wohnungseigentümer sowie Mieter von ihrem „neuen Anspruch“ auf Einbau einer Ladestation Gebrauch machen werden. Eine erhebliche Rolle dürften in diesem Zusammenhang die sinkenden Kaufpreise für den Erwerb eines E-Autos spielen. Denkbar könnten zudem – ähnlich wie es bei der Wärmelieferung schon seit Jahren praktiziert wird – sog. „(Strom-)Contracting-Modelle“ von Stromanbietern sein, die die Kosten für den Einbau einer Ladestation ganz oder teilweise übernehmen, soweit der für die E-Autos benötigte Strom für einen längeren Zeitraum bei ihnen bezogen wird. Die übernommenen Kosten der Stromanbieter würden sich mit der Zeit amortisieren, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Klimaziele ebenso damit einhergehen dürfte, da so der Einbau von Ladestationen vorangetrieben werden würde.

Bodenschutz in Planung und Ausführung im Erdkabelbau…

13. September 2018 um 11:08 von

farmland-801817_1280… So lautete der Titel eines Expertenworkshops, den die Fachhochschule Südwestfalen und die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn am 12.09.2018 in Soest im Rahmen eines Forschungsprojektes („Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung des Bodenschutzes in Planung und Ausführung von Maßnahmen sowie bei der Rekultivierung von Böden im Erdkabelbau“) veranstaltet haben.

Durch die steigende Anzahl an Erdkabeltrassen erhöht sich automatisch auch die Belastung für die Böden. Welche Folgen sich daraus für die Planung, den Bodenschutz und die Rekultivierung ergeben, ist noch nicht abschließend geklärt. Die beiden Hochschulen haben sich mit dem Forschungsvorhaben deswegen zum Ziel gesetzt, „Konzepte für einen effizienten Planungsprozess im Hinblick auf die Anforderungen des Bodenschutzes“ zu erarbeiten. Konkretes Ziel des Workshops war die Entwicklung eines „Bewertungsrahmens zur Evaluation einer Auswahl von Erdkabel- und Leitungsinfrastrukturprojekten“.

Höch und Partner hatte die Gelegenheit, mit Experten darüber zu diskutieren, welche Auswirkungen sich durch die stärkere Inanspruchnahme der Böden auf die Planungsverfahren, insbesondere auf die Bundesfachplaung und die Planfeststellung, ergeben. Dabei wurden unter anderem Fragstellugnen behandelt, ob bereits bundesweit eine ausreichende Datengrundlage bzgl. der unterschiedlichen Böden existiert, ob und wie bei der Alternativenprüfung innerhalb der Umweltprüfung unterschiedliche Böden berücksichtigt werden (müssen) und wie zukünftig die Kompensation für und die Rekultivierung von in Anspruch genommenen Flächen erfolgen kann. Die Diskussionen der verschiedenen Branchenvertreter haben gezeigt, dass es hier noch einigen Gesprächsbedarf gibt. Man darf auf den Fortgang des Forschungsvorhabens und auf die Ergebnisse gespannt sein.