OLG Düsseldorf zu Preisanpassungsschreiben

27. Juli 2024 um 09:00 von

In einem Beschluss nach § 522 ZPO hat sich das OLG Düsseldorf der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen, dass der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. auf Haushaltskunden beschränkt ist. Das war lange umstritten. Zwar adressierten nämlich die amtliche Überschrift des § 41 EnWG a.F. und alle anderen Absätze ausdrücklich nur den Haushaltskunden; in Abs. 3 war allerdings vom Letztverbraucher die Rede. Der auf Haushaltskunden beschränkte Anwendungsbereich auch dieses Absatzes ergibt sich nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf aus der amtlichen Begründung sowie aus Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der gegenteilige Wortlaut beruhe in der damals gültigen Fassung des Gesetzes auf einem Redaktionsversehen.

Ungeachtet der gesetzlichen Neuregelung im heutigen § 41 Abs. 5 EnWG, der zweifellos für alle Letztverbraucher gilt, hat die Entscheidung aus Düsseldorf keineswegs nur rechtsgeschichtliche Relevanz. Bekanntlich hatte der BGH im Dezember 2022 entschieden, dass auch in Sonderverträgen im Rahmen eines Preisanpassungsschreibens über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung zu unterrichten ist (Az. VIII ZR 199/20 und 200/20). Da § 41 Abs. 3 EnWG a.F. – auch insoweit im Unterschied zur geltenden Rechtslage – im Gesetzeswortlaut keine solchen Transparenzvorgaben enthielt, hatten zahlreiche Versorger bei Preisanpassungen gegenüber ihren Sondervertragskunden vor Bekanntwerden der beiden BGH-Urteile auf entsprechende Ausführungen verzichtet.

Das führte und führt bis heute zu zahlreichen Streitigkeiten, ob Preisanpassungen, die die formalen Vorgaben des BGH aus den Entscheidungen vom Dezember 2022 nicht beachten, unwirksam sind -und dies insbesondere auch dann, wenn die Preiserhöhungen vor Erlass der BGH-Entscheidungen vorgenommen wurden, diese also im Zeitpunkt der Preisanpassung noch nicht bekannt waren.

Inzwischen haben sich mehrere Amts- und Landgerichte gegen eine Unwirksamkeit der Preisanpassung aufgrund eines formalen Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 EnWG a.F. in der Auslegung des BGH aus dem Dezember 2022 ausgesprochen; obergerichtliche Rechtsprechung steht aber noch aus.

Das OLG Düsseldorf hat zu dieser Frage in dem erwähnten Hinweisbeschluss konsequenterweise keine Stellung genommen, da § 41 Abs. 3 EnWG a.F. im dortigen Fall eines Stromliefervertrages zwischen einem EVU und einer Kapitalgesellschaft erst gar nicht einschlägig war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommen also keine Rückforderungsansprüche von Kunden, die auf vermeintlich unwirksame Preisanpassungen gezahlt haben, in Betracht. Bei Lieferverträgen mit Haushaltskunden wird man die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage noch abwarten müssen.

 

LG Stuttgart zur Verfahrensgestaltung bei Konzessionsvergabe – Unzulässigkeit vertraglicher Mindestanforderungen

5. Juni 2024 um 09:00 von

Das Landgericht Stuttgart hat sich in einer Entscheidung vom 29.04.2024 (35 O 24/24 KfH) mit unterschiedlichen Aspekten der Verfahrensgestaltung auf der zweiten Stufe des Rüge- und Präklusionsregime nach § 47 EnWG befasst.

Unter anderem hat das Landgericht festgestellt, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, alle Bieter – in anonymisierter Form – über sämtliche Rügen  und deren Behandlung durch die Gemeinde nebst Begründung zu informieren. Andernfalls verstößt sie gegen das Gebot eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.

Darüber hinaus hat sich das Landgericht mit der Zulässigkeit gleich mehrerer konzessionsvertraglicher Mindestanforderungen auseinandergesetzt und entschieden, dass die von der Gemeinde geforderten Mindestregelungen – namentlich solche zu Folgekosten, Sonderkündigung, Angebotsinhalt als wesentlicher Vertragsinhalt sowie zum Rückbau stillgelegter Gasleitungen –, die zum Ausschluss vom Bieterverfahren bei Nichtbefolgung führen würden, rechtswidrig sind. Bieter, die dieser Forderung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen, würden hierdurch diskriminiert.

Zwar soll es nach Auffassung des Landgerichts nicht per se unzulässig sein, bestimmte Mindestanforderungen festzulegen. Von einer Unzulässigkeit sei aber dann auszugehen, wenn kein hinreichendes, dem § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG oder den Zielen des § 1 EnWG dienendes Interesse erkennbar sei, die genannten Mindestanforderungen nicht nur als Auswahlkriterien mit der Sanktion des Punktverlusts bei Nichterfüllung auszugestalten, sondern an die nicht vollständige Erfüllung dieser Anforderungen den zwingenden Ausschluss vom Verfahren zu knüpfen. Der Gemeinde dürfe kein freies Ermessen dahingehend eingeräumt sein, selbst zu entscheiden, welche der Auswahlkriterien sie als Mindestanforderung mit der Sanktion des Ausschlusses bei Nichterfüllung festlege. Denn dann könnte sie als marktbeherrschendes Unternehmen sämtliche eigenen Interessen einseitig durchsetzen, was § 19 GWB aber gerade verhindern solle.

Von besonderer Relevanz dürften dabei die Ausführungen des Landgerichts zu den als Mindestforderung festgelegten Vertragsregelungen zum Rückbau stillgelegter Gasleitungen sein. Auch hier sei ein hinreichendes Interesse der Gemeinde an einer vertraglichen Rückbauverpflichtung nicht ersichtlich. Dem Einwand der Gemeinde, dass sich eine  Rückbaupflicht ohnehin aus § 1004 BGB ergebe, hält das Landgericht dabei entgegen, dass das Recht aus § 1004 BGB gewissen Einschränkungen unterliege und in besonderer Weise durch den Gedanken der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprägt sei. So könne der Beseitigungsanspruch in Ausnahmefällen beschränkt oder ganz ausgeschlossen sein, wenn die Beseitigung für den Störer mit unverhältnismäßigen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Aufwendungen oder Mühen verbunden wäre und ihre Geltendmachung deshalb rechtsmissbräuchlich erscheint, was heute unmittelbar aus § 275 Abs. 2 folge.  Insofern sei hinsichtlich der von der Gemeinde verlangten unbedingten Rückbauverpflichtung festzustellen, dass eine zwingende Beseitigung von Anlagen gerade bei unterirdisch verlegten Leitungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten und Eingriffen in die Infrastruktur und Natur führe. Das Landgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die einseitige Durchsetzung einer vertraglichen Regelung zur Beseitigung solcher Gasleitungen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.

Höch und Partner wieder unter den Top-Kanzleien im brandeins-Magazin

3. Juni 2024 um 17:52 von

Nach den Feststellungen des brandeins-Magazins gehören wir auch im Jahr 2024 zu den besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands im Bereich Energie. Diese Einstufung basiert auf einer Befragung unter externen Anwältinnen und Anwälten sowie Inhouse-Juristinnen und -Juristen für die jeweiligen Rechtsgebiete.

Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Tätigkeit und bedanken uns herzlich bei allen Kolleginnen und Kollegen, die durch ihre freundliche Würdigung unserer Arbeit zu diesem Erfolg beigetragen haben.

22.05. – Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum

18. April 2024 um 14:38 von

!!! Update !!!

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

auf die unten stehende Veranstaltung möchten wir noch einmal hinweisen. Inzwischen hat am 07.05.2024 die mündliche Verhandlung vor dem Kartellsenat des BGH stattgefunden. Eine Entscheidung gibt es zwar noch nicht, aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung lassen sich jedoch durchaus Rückschlüsse ziehen, wohin die Reise gehen könnte.

Die bislang zahlreichen Anmeldungen zu der Veranstaltung lassen auf einen spannenden Austausch hoffen. Wir freuen uns auf nächste Woche Mittwoch.

 

 

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir möchten Sie ganz herzlich zu einer weiteren Veranstaltung aus unserer Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 22.05.2024, 18:00 Uhr in das

Deutsche Fußballmuseum

Platz der Deutschen Einheit 1, 44137 Dortmund (direkt gegenüber dem Hbf.)

einladen. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.

Im dortigen „Weltmeisterraum“ wollen wir uns aus aktuellem Anlass dem Thema „Notstromversorgung“ widmen. Denn am 07.05.2024 verhandelt der BGH über die „Ersatzbelieferung in Mittelspannung“. Herr Rechtsanwalt Raphael Seiler, Höch und Partner Rechtsanwälte mbB, wird nach einer Darstellung der Entwicklung von der klassischen Notstromversorgung bis zur Entscheidung „Goldbuschfeld“ von den Eindrücken und Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Kartellsenat berichten. Im Anschluss wird uns Herr Rechtsanwalt Nils Korfsmeier, Fachbereichsmanager Energierecht Netz bei der Westfalen Weser Netz GmbH, die Entscheidung aus Sicht eines Netzbetreibers einordnen und bewerten. Welche Schlussfolgerungen vertriebsseitig zu ziehen sind und welche Probleme zukünftig noch zu erwarten sein werden, wird uns Frau Syndikusrechtsanwältin Dr. Kristina Lichter, Legal, Compliance & Data Protection bei der E.ON Energie Deutschland GmbH, näher bringen.

Der übliche persönliche Austausch – auch über andere aktuelle Themen der Energiewirtschaft – wird sich wie gewohnt in entspannter Atmosphäre anschließen. Für das leibliche Wohl ist gesorgt.

Wer möchte, kann sich uns um 16:30 Uhr gerne einer Besichtigung des Museums anschließen.

Zur Anmeldung reicht eine einfache E-Mail an off-peak[at]hoech-partner.de oder ein Anruf in unserer Kanzlei. Bitte geben Sie dabei auch an, ob Sie auch an der Besichtigung teilnehmen werden.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen weiterleiten.

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

OLG Naumburg: Technologiebonus beschränkt auf den Teil des Stroms, der im ORC-Prozess erzeugt wird

16. April 2024 um 09:00 von

Entgegen der Auffassungen mehrerer Landgerichte hat das OLG Naumburg mit aktuellem Urteil vom 05.04.2024, Az. 7 U 49/23 (EnWG) entschieden, dass der Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur auf den Teil des Stroms anfällt, der durch eine dort genannte innovative Technik, hier den nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozess (sog. ORC-Prozess), erzeugt wird. Dem Anlagenbetreiber steht kein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Technologiebonus zu. Nach dem Tatbestand der Norm genügt nicht, dass die ORC-Einheit lediglich ein nachgeschalteter Bestandteil der Anlage im Sinne des EEG ist und der Strom in der Anlage erzeugt wird. Dass nur der unter Einsatz der ORC-Einheit erzeugte und eingespeiste Stromanteil technologiebonusfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 EEG 2004 ist, folgt aus der historischen und teleologischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (Blatt 13ff. des Urteilsabdrucks).

Die Revision ist zugelassen, weil die Frage zum Umfang der Förderung einer dem BHKW nachgeschalteten ORC-Einheit nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sie sich in einer Vielzahl von Fällen für Bestandsanlagen stellen kann, auf die das EEG 2004 Anwendung findet. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die ORC-Einheit nachgerüstet wurde.