(Zu) Hohe Hürden für die Kündigung eines wettbewerblichen Messtellenbetreibers (wMSB)

27. September 2024 um 15:55 von

Am 19.09.2024 hat sich wohl erstmals ein Oberlandesgericht mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der von der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgegebene Messstellenbetreiber-Rahmenvertag (MSB-RV) seitens der Netzbetreiberin aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf (VI-5 W 3/24 [Kart]) einer Netzbetreiberin untersagt, die Zähler eines wMSB auszubauen und die Kunden über die Übernahme des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu informieren. Die Netzbetreiberin hatte den MSB-RV außerordentlich gekündigt, weil der Messstellenbetreiber über mehrere Jahre immer wieder die von der BNetzA festgelegten Wechselprozesse im Messwesen (WiM) nicht eingehalten hatte.

Beanstandet wurden über lange Zeiträume u.a. die fehlende oder nicht fristgerechte Übermittlungen der Messwerte von RLM-Zählern und intelligenten Messsystemen, deren (Lastgang-)Daten täglich an die Netzbetreiberin übermittelt und spätestens am 9. Tag des Folgemonats vollständig vorliegen müssen, um die Lieferanten- und Netznutzungsabrechnung zu ermöglichen.

In erster Instanz hatte das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der wMSB den hohen gesetzlichen Anforderungen an einen zuverlässigen Messstellenbetrieb nicht gerecht geworden war, weil er teilweise über Monate hinweg gerügte Mängel einer nicht unerheblichen Zahl von Messeinrichtungen oder fehlerhafte bzw. unvollständige Messdaten nicht nachgebessert oder Störungen beseitigt hatte.

Das OLG Düsseldorf hingegen erließ die begehrte Unterlassungsverfügung, weil einzelne bemängelte Pflichtverletzungen im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr vorlagen, es bei einzelnen Pflichtverletzungen an dem erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist bzw. einer Abmahnung mangelte und die jeweilig verbliebenen Pflichtverletzungen nicht als schwerwiegend im Sinne der vertraglichen Kündigungsvoraussetzungen zu bewerten seien.

Nach Ansicht des Gerichts seien in der Gesamtbetrachtung der Pflichtverletzungen keine geringen Anforderungen an „schwerwiegende Vertragsverstöße“ gegen „wesentliche Vertragsregelungen“ zu stellen, da ansonsten der vom Gesetzgeber gewünschte Wettbewerb unterlaufen werde.

Vor dem Hintergrund solch hoher Hürden bedarf es seitens der Netzbetreiber bereits im Vorfeld einer äußerst sorgfältigen Vorbereitung einer Kündigung aus wichtigem Grund, wenn wettbewerbliche Messtellenbetreiber die vorgegebenen Marktkommunikationsprozesse dauerhaft missachten. Im Zweifel muss versucht werden, solche Zuwiderhandlungen auch in Wege von Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG fest- und abstellen zu lassen.

Veröffentlichung „Die Solaranlagen im EEG 2023 nach dem Solarpaket“

7. August 2024 um 16:21 von

Im August-Heft der Versorgungswirtschaft erscheint ein Beitrag unseres Kollegen Wolfdieter von Hesler unter dem Titel „Die Solaranlagen im EEG 2023 nach dem Solarpaket“.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen und stellt die deutlich erweiterten Ausbauziele des Gesetzgebers sowie die aktuell geltende Rechtslage für Solaranlagen in der Ausschreibung und solche mit gesetzlicher Förderung dar. Behandelt wird schließlich auch der neue Rechtsrahmen für Steckersolargeräte.

OLG Düsseldorf zu Preisanpassungsschreiben

27. Juli 2024 um 09:00 von

In einem Beschluss nach § 522 ZPO hat sich das OLG Düsseldorf der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen, dass der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. auf Haushaltskunden beschränkt ist. Das war lange umstritten. Zwar adressierten nämlich die amtliche Überschrift des § 41 EnWG a.F. und alle anderen Absätze ausdrücklich nur den Haushaltskunden; in Abs. 3 war allerdings vom Letztverbraucher die Rede. Der auf Haushaltskunden beschränkte Anwendungsbereich auch dieses Absatzes ergibt sich nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf aus der amtlichen Begründung sowie aus Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der gegenteilige Wortlaut beruhe in der damals gültigen Fassung des Gesetzes auf einem Redaktionsversehen.

Ungeachtet der gesetzlichen Neuregelung im heutigen § 41 Abs. 5 EnWG, der zweifellos für alle Letztverbraucher gilt, hat die Entscheidung aus Düsseldorf keineswegs nur rechtsgeschichtliche Relevanz. Bekanntlich hatte der BGH im Dezember 2022 entschieden, dass auch in Sonderverträgen im Rahmen eines Preisanpassungsschreibens über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung zu unterrichten ist (Az. VIII ZR 199/20 und 200/20). Da § 41 Abs. 3 EnWG a.F. – auch insoweit im Unterschied zur geltenden Rechtslage – im Gesetzeswortlaut keine solchen Transparenzvorgaben enthielt, hatten zahlreiche Versorger bei Preisanpassungen gegenüber ihren Sondervertragskunden vor Bekanntwerden der beiden BGH-Urteile auf entsprechende Ausführungen verzichtet.

Das führte und führt bis heute zu zahlreichen Streitigkeiten, ob Preisanpassungen, die die formalen Vorgaben des BGH aus den Entscheidungen vom Dezember 2022 nicht beachten, unwirksam sind -und dies insbesondere auch dann, wenn die Preiserhöhungen vor Erlass der BGH-Entscheidungen vorgenommen wurden, diese also im Zeitpunkt der Preisanpassung noch nicht bekannt waren.

Inzwischen haben sich mehrere Amts- und Landgerichte gegen eine Unwirksamkeit der Preisanpassung aufgrund eines formalen Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 EnWG a.F. in der Auslegung des BGH aus dem Dezember 2022 ausgesprochen; obergerichtliche Rechtsprechung steht aber noch aus.

Das OLG Düsseldorf hat zu dieser Frage in dem erwähnten Hinweisbeschluss konsequenterweise keine Stellung genommen, da § 41 Abs. 3 EnWG a.F. im dortigen Fall eines Stromliefervertrages zwischen einem EVU und einer Kapitalgesellschaft erst gar nicht einschlägig war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommen also keine Rückforderungsansprüche von Kunden, die auf vermeintlich unwirksame Preisanpassungen gezahlt haben, in Betracht. Bei Lieferverträgen mit Haushaltskunden wird man die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage noch abwarten müssen.

 

LG Stuttgart zur Verfahrensgestaltung bei Konzessionsvergabe – Unzulässigkeit vertraglicher Mindestanforderungen

5. Juni 2024 um 09:00 von

Das Landgericht Stuttgart hat sich in einer Entscheidung vom 29.04.2024 (35 O 24/24 KfH) mit unterschiedlichen Aspekten der Verfahrensgestaltung auf der zweiten Stufe des Rüge- und Präklusionsregime nach § 47 EnWG befasst.

Unter anderem hat das Landgericht festgestellt, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, alle Bieter – in anonymisierter Form – über sämtliche Rügen  und deren Behandlung durch die Gemeinde nebst Begründung zu informieren. Andernfalls verstößt sie gegen das Gebot eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.

Darüber hinaus hat sich das Landgericht mit der Zulässigkeit gleich mehrerer konzessionsvertraglicher Mindestanforderungen auseinandergesetzt und entschieden, dass die von der Gemeinde geforderten Mindestregelungen – namentlich solche zu Folgekosten, Sonderkündigung, Angebotsinhalt als wesentlicher Vertragsinhalt sowie zum Rückbau stillgelegter Gasleitungen –, die zum Ausschluss vom Bieterverfahren bei Nichtbefolgung führen würden, rechtswidrig sind. Bieter, die dieser Forderung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommen, würden hierdurch diskriminiert.

Zwar soll es nach Auffassung des Landgerichts nicht per se unzulässig sein, bestimmte Mindestanforderungen festzulegen. Von einer Unzulässigkeit sei aber dann auszugehen, wenn kein hinreichendes, dem § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG oder den Zielen des § 1 EnWG dienendes Interesse erkennbar sei, die genannten Mindestanforderungen nicht nur als Auswahlkriterien mit der Sanktion des Punktverlusts bei Nichterfüllung auszugestalten, sondern an die nicht vollständige Erfüllung dieser Anforderungen den zwingenden Ausschluss vom Verfahren zu knüpfen. Der Gemeinde dürfe kein freies Ermessen dahingehend eingeräumt sein, selbst zu entscheiden, welche der Auswahlkriterien sie als Mindestanforderung mit der Sanktion des Ausschlusses bei Nichterfüllung festlege. Denn dann könnte sie als marktbeherrschendes Unternehmen sämtliche eigenen Interessen einseitig durchsetzen, was § 19 GWB aber gerade verhindern solle.

Von besonderer Relevanz dürften dabei die Ausführungen des Landgerichts zu den als Mindestforderung festgelegten Vertragsregelungen zum Rückbau stillgelegter Gasleitungen sein. Auch hier sei ein hinreichendes Interesse der Gemeinde an einer vertraglichen Rückbauverpflichtung nicht ersichtlich. Dem Einwand der Gemeinde, dass sich eine  Rückbaupflicht ohnehin aus § 1004 BGB ergebe, hält das Landgericht dabei entgegen, dass das Recht aus § 1004 BGB gewissen Einschränkungen unterliege und in besonderer Weise durch den Gedanken der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprägt sei. So könne der Beseitigungsanspruch in Ausnahmefällen beschränkt oder ganz ausgeschlossen sein, wenn die Beseitigung für den Störer mit unverhältnismäßigen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Aufwendungen oder Mühen verbunden wäre und ihre Geltendmachung deshalb rechtsmissbräuchlich erscheint, was heute unmittelbar aus § 275 Abs. 2 folge.  Insofern sei hinsichtlich der von der Gemeinde verlangten unbedingten Rückbauverpflichtung festzustellen, dass eine zwingende Beseitigung von Anlagen gerade bei unterirdisch verlegten Leitungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten und Eingriffen in die Infrastruktur und Natur führe. Das Landgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die einseitige Durchsetzung einer vertraglichen Regelung zur Beseitigung solcher Gasleitungen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.

Höch und Partner wieder unter den Top-Kanzleien im brandeins-Magazin

3. Juni 2024 um 17:52 von

Nach den Feststellungen des brandeins-Magazins gehören wir auch im Jahr 2024 zu den besten Wirtschaftskanzleien Deutschlands im Bereich Energie. Diese Einstufung basiert auf einer Befragung unter externen Anwältinnen und Anwälten sowie Inhouse-Juristinnen und -Juristen für die jeweiligen Rechtsgebiete.

Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Tätigkeit und bedanken uns herzlich bei allen Kolleginnen und Kollegen, die durch ihre freundliche Würdigung unserer Arbeit zu diesem Erfolg beigetragen haben.