Fernwärme: Ein Ergebnis, das niemandem hilft

30. März 2020 um 10:43 von

Am vergangenen Donnerstag hat das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren den Rechtsstreit über das Fernwärmenetz in Stuttgart entschieden. Dabei hat es die Parteien an den Verhandlungstisch zurück gezwungen, denn rechtlich können beide Seiten mit der Entscheidung nicht zufrieden sein.

Das OLG Stuttgart hat die Vorinstanz lediglich insoweit bestätigt, als das Landgericht in Ermangelung einer Endschaftsbestimmung im zwischenzeitlich ausgelaufenen Fernwärme-Gestattungsvertrag einen Anspruch der Stadt auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmenetzes abgelehnt hatte. Diese Rechtsauffassung hatte zuvor bereits das VG Berlin-Brandenburg zum Fernwärmenetz in Berlin eingenommen (vgl. VersW 2018, 213). Einen gesetzlichen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmenetzes an die Kommune gibt es nach diesen Gerichtsentscheidungen nicht, und wenn im Gestattungsvertrag nichts geregelt sei, bleibt es bei diesem für die Kommune nachteiligen Ergebnis.

Allerdings hat das OLG Stuttgart anders als zuvor das Landgericht den von der Stadt Stuttgart  hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der Fernwärmeanlagen zugesprochen. Zugleich hat es den gestützt auf zahlreiche Stimmen in der Literatur vom Versorgungsunternehmen widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Abschluss eines neuen Gestattungsvertrages zu angemessenen Bedingungen abgelehnt. Ein solcher Anspruch könne nicht auf einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang gestützt werden, dem die Stadt Stuttgart nach Ansicht des Versorgungsunternehmens unterworfen war. Vielmehr ist die Stadt nach Auffassung des OLG Stuttgart offenbar frei zu entscheiden, ob sie ein solches Vertragsangebot unterbreiten wolle oder nicht. Wenn sie sich dagegen entscheidet, kann sie auch die Beseitigung der Fernwärmeanlagen verlangen. Ein Recht, das die Kommune faktisch nicht wird durchsetzen können.

Die genauen schriftlichen Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Man darf also gespannt sein. Was bereits jetzt aus der Pressemeldung des Gerichts (https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Urteil+des+OLG+Stuttgart+-+Patt+im+Streit+ums+Fernwaermenetz+zwischen+der+Landeshauptstadt+Stuttgart+und+der+EnBW/?LISTPAGE=1178276) bekannt ist, ist der Umstand, dass das OLG Stuttgart die Revision nicht zugelassen hat. Damit ist die Hürde für beide Parteien, die jeweils unbefriedigenden Teile des Urteils durch den BGH korrigieren zu lassen, hoch.

Kein Anspruch der Stadt Stuttgart auf Übereignung des Fernwärmenetzes

1. April 2019 um 20:03 von

fernwärmeDas Landgericht Stuttgart hat jüngst mit Urteil vom 14.02.2019 (AZ: 11 U 25/16) eine Klage der Stadt Stuttgart gegen EnBW auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmeversorgungsnetzes in Stuttgart abgewiesen.

Der auslaufende Gestattungsvertrag enthielt keine Endschaftsbestimmung, so dass die Stadt einige argumentative Klimmzüge vollziehen musste, um eine Anspruchsgrundlage zu finden (u.a. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 552, 997 BGB, § 1004 BGB, Heranziehung der Grundsätze aus dem EnWG). All diese Anspruchsgrundlagen waren nach Auffassung des LG Stuttgart nicht einschlägig. Das Gericht hat damit im Ergebnis dieselbe Rechtauffassung vertreten wie zuvor schon das VG Berlin (veröffentlicht in VersW 2018, 213 mit Anm. d. Verf.).

Auf die Widerklage der EnBW wurde festgestellt, dass das Unternehmen gegen die Stadt einen Anspruch auf Neuabschluss eines Anschluss-Gestattungsvertrages hat. Dieser Gegenanspruch der EnBW wurde vom Gericht auf einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang gestützt, dem die Stadt als marktbeherrschende Wegerechtsmonopolistin unterworfen sei.

BGH entscheidet gegen Stadtwerke Olching

13. Oktober 2014 um 07:00 von

Strommast Ausschnitt grauVor einem Jahr hatte eine Entscheidung des OLG München für Furore gesorgt: In einem Rechtsstreit über die Übernahme des Versorgungsnetzes hatte der Alt-Konzessionär geltend gemacht, der neu abgeschlossen Konzessionsvertrag enthalte unzulässige Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV. Dem war das OLG München gefolgt und hatte die Klage des Neu-Konzessionärs abgewiesen, weil der Konzessionsvertrag gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig sei.

Eine erhebliche Aufmerksamkeit hat die Entscheidung des OLG München deshalb erlangt, weil die dort in Rede stehenden Vertragsklauseln (z.B. Unterstützung der Gemeinde bei der Erstellung eines Energiekonzepts) in zahlreichen anderen Konzessionsverträgen so oder ähnlich enthalten waren. Gerade wegen der vom OLG München angenommenen Rechtsfolge – Nichtigkeit nicht nur der in Rede stehenden Vertragsklausel, sondern des gesamten Konzessionsvertrages – ergaben sich Befürchtungen, dass zahlreiche Konzessionsverträge unter Anlegung dieses strengen Maßstabs nichtig sein würden.

Jetzt hat der BGH durch Urteil vom 07.10.2014 die Revision der Stadtwerke Olching zurückgewiesen und damit das OLG München bestätigt. Ob es sich um eine Bestätigung nur im Ergebnis oder auch in der Sache handelt, bleibt abzuwarten – die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Jedenfalls zeigt die BGH-Entscheidung einmal mehr, dass beim Abschluss von Konzessionsverträgen und damit zugleich auch zeitlich vorgelagert beim Angebot solcher Verträge im Rahmen des wettbewerblichen Bieterverfahrens höchste Vorsicht geboten ist.

Dortmunder Off-Peak

10. April 2014 um 11:14 von

DSC_2487-1Liebe Freunde der Kanzlei,

am 29.04.2013, 18:30 Uhr findet unser „Dortmunder Off-Peak“ erneut in der Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin, Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund statt.

Im Fokus dieser zweiten Veranstaltung stehen neben einem lockeren Austausch in gemütlicher Atmosphäre die in der Branche lang erwarteten Urteile des BGH vom 17.12.2013 (KZR 65/12 sowie KZR 66/12), die einen vorläufigen Schlusspunkt unter die in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Fragen zur Ausgestaltung des Konzessionsvergabeverfahrens nach § 46 EnWG, zu möglichen Rügepflichten sowie zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Konzessionsvergabeverfahren setzen.

Vgl. auch Blog-Beitrag: „BGH – Keine Ansprüche auf Netzübertragung bei rechtswidriger Konzessionsvergabe

Wir freuen uns sehr, dass sich Frau Gabriele Krater, Referatsleiterin Kartellrecht, Energiehandel, Vertriebsprodukte im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen bereit erklärt hat, zur Einstimmung in einem kurzen Vortrag vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen sowie der jüngsten OLG-Rechtsprechung aus ihrer Sicht den gesetzlichen Handlungsbedarf zu skizzieren. Für das leibliche Wohl ist im Rahmen einer Weinprobe gesorgt.

Zur Anmeldung schicken Sie uns eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Wir werden die Anmeldungen daher nach dem Prinzip first come, first served berücksichtigen.

OLG Karlsruhe: Entscheidung des LG Mannheim zu § 46 EnWG aufgehoben

26. März 2014 um 13:38 von

PressemeldungDas OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 26.03.2014 – 6 U 68/13 (Kart.) die Entscheidung des LG Mannheim vom 03.05.2013 − 22 O 33/12 Kart. (EnWZ 2013, 328) abgeändert und festgestellt, dass der Neukonzessionär mangels wirksamen Konzessionsvertrages keinen Anspruch auf Netzübertragung hat.

Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vor. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir hierüber in unserem Blog informieren.