Update: Akteneinsicht im Kartellverfahren

24. September 2015 um 15:35 von

paper-96243_1280Wir hatten bereits im vergangenen Jahr zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt gebloggt, in der es um einen Antrag eines Hauseigentümers auf Einsicht in die Akten eines Kartellverwaltungsverfahrens ging. Der Antragsteller wollte zwecks Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche gegen ein Wasserversorgungsunternehmen die Akten der hessischen Landeskartellbehörde in einem vorangegangenen Kartellverwaltungsverfahren einsehen, in welchem es um die Zulässigkeit eben dieser Wasserpreise ging.

Der BGH hat jetzt durch Beschluss vom 14.07.2015 (KVR 55/14) die Entscheidung aus Frankfurt bestätigt: Ein unbedingter Akteneinsichtsanspruch des Hauseigentümers bestehe nicht, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Allerdings habe der Antragsteller gegen die Landeskartellbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch. Einem solchen, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Hauseigentümers einerseits und des Wasserversorgungsunternehmens andererseits stünden die Besonderheiten des Kartellverwaltungsverfahrens nicht entgegen. Das gelte auch dann, wenn wie im dortigen Verfahren das Kartellverwaltungsverfahren mit einer Verpflichtungszusage des betroffenen Wasserversorgungsunternehmens nach § 32b GWB beendet wurde.

LG Mannheim bestätigt Indizwirkung der genehmigten Erlösobergrenze

12. August 2015 um 10:01 von

money-73341_640Die Parteien stritten vor dem Landgericht Mannheim (8 O 159/14) über die Zahlungsverpflichtungen des Netznutzers aus einem Netznutzungsvertrag. Der Netzkunde bezweifelte dabei unter anderem die Billigkeit der vom Netzbetreiber verlangten Entgelte. Der Netzbetreiber verteidigte sich mit dem Argument, dass er seine Netzentgelte auf Grundlage der ihm nach der ARegV genehmigten Erlösobergrenze gebildet habe und deswegen eine Indizwirkung für die Billigkeit der Netzentgelte streite.

Im Ergebnis ist das Landgericht Mannheim dieser Argumentation mit Urteil vom 06.08.2015 gefolgt, so dass der gegnerische Unbilligkeitseinwand ins Leere ging. Aufgrund der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenze gemäß ARegV sei nämlich von der Billigkeit des Netzentgelts im Sinne des § 315 BGB auszugehen. Insoweit gelten nach der Rechtsprechung des Landgerichts für die anreizregulierten Netzentgelte keine anderen Grundsätze als die, die der BGH in seiner Entscheidung Stromnetznutzungsentgelt V vom 15.05.2012 (EnZR 105/10) für die kostenbasiert genehmigten Netzentgelte gemäß § 23a EnWG festgelegt hatte. Die Gegenseite hätte die Indizwirkung der zugunsten des Netzbetreibers festgesetzten Erlösobergrenze erschüttern müssen. Dies sei vorliegend nicht gelungen mit der weiteren Folge, dass der Klage stattzugeben war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Auf ein Neues: Insolvenzanfechtungen im Fall Flexstrom

24. Juni 2015 um 12:55 von

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Zahlreiche Unternehmen berichten, dass nunmehr auch Herr Dr. Schulte-Kaubrügger als Insolvenzverwalter der Flexstrom AG und einiger weiterer Unternehmen dieser Unternehmensgruppe Insolvenzanfechtungen erklärt hat, zumeist auf der Grundlage des § 133 InsO, der sog. Vorsatzanfechtung. Dr. Schulte-Kaubrügger gehört wie der Insolvenzverwalter im Fall TelDaFax dem Insolvenzverwalterteam White & Case an, so dass dort ein reger Informationsaustausch stattfinden wird.

Auch zahlreiche Netzbetreiber konnten inzwischen durch den zeitlich älteren Fall TelDaFax Erfahrungen mit Insolvenzanfechtungen und auch deren Beurteilung durch die Gerichte sammeln. Ob diese allerdings in jedem Einzelfall auf das Verfahren Flexstrom übertragen werden können, ist jedoch zweifelhaft. Die bisher ergangene Instanzrechtsprechung ist sehr heterogen und macht deutlich, dass gerade im Bereich der Vorsatzanfechtung die individuellen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Von daher darf eine Entscheidung darüber, ob und zu welchen Konditionen man mit dem Insolvenzverwalter der Flexstrom AG eine außergerichtliche Einigung anstrebt oder eine gerichtliche Klärung sucht, einer sorgfältigen Analyse im Einzelfall. Diese wird man leider nicht in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fall TelDaFax anstellen können. Bis diese Fälle den BGH erreichen, wird noch einige Zeit vergehen.

Ebenso wenig hilft die Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Novellierung des Anfechtungsrechts. Zum einen ist der derzeit noch völlig unklar, welchen Änderungen der Referentenentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch unterworfen wird. Zum anderen sollen nach der im derzeitigen Entwurf vorgesehenen Überleitungsvorschrift die heute geltenden Bestimmungen auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eröffnet worden sind, anwendbar bleiben. Für die Fälle TelDaFax und Flexstrom kommen damit alle gesetzgeberischen Erleichterungen zu spät.

 

Kein Vertrag mit dem Grundstückseigentümer bei Realofferte an den Mieter

19. Juni 2015 um 15:23 von

Mit aktuellem Urteil vom 20.05.2015 (Az.: 2 S 253/14) hat das Landgericht Mönchengladbach als Berufungsinstanz ebenso prägnant wie kurz mit der derzeit immer häufiger auftretenden Fehlvorstellung aufgeräumt, dass bei Realofferten eines Energieversorgers grundsätzlich immer der Grundstückseigentümer der Vertragspartner wird. 

In dem dortigen Fall mietete die spätere Beklagte ein Haus, dessen Wärmeversorgung über eine Stromheizung erfolgte. Die (Haupt-)Steuerung für die Heizung befand sich in dem einige Meter entfernten Nebenhaus, in dem der Vermieter wohnte. Das Stromversorgungsunternehmen kannte die Mieterstellung der Beklagten und trat folgerichtig an die Beklagte heran, um einen Wärmestromlieferungsvertrag zu schließen. Das schriftliche Angebot des klagenden EVU lehnte die Beklagte mit den Argumenten ab, zum einen sei der Vermieter für die Wärmeversorgung des Mietshauses mietvertraglich verantwortlich und zum anderen habe sie keinen Zugriff auf die im Nebenhaus befindliche Heizungssteuerung. In der ersten Instanz hatte sich die Beklagte erfolgreich verteidigt, indem sie auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH verwies, nach der sich die Realofferte eines EVU im Zweifel an den Grundstückseigentümer richte.

Das Landgericht Mönchengladbach ist dem entgegengetreten und  führt in den Urteilsgründen zutreffend aus, dass diese Rechtsprechung des BGH – insbesondere zuletzt die Urteile vom 02.07.2014 (Az.: VIII ZR 316/13) und  vom 22.07.2014 (Az.: VIII ZR 313/13) – nur dann greifen könne, wenn auch ein tatsächlicher Zweifelsfall gegeben ist. In dem von der Kammer zu entscheidenden Sachverhalt lag ein solcher Zweifelsfall aber nicht vor. Zwar hatte die Beklagte ausdrücklich erklärt, das schriftliche Angebot der Klägerin nicht annehmen zu wollen, gleichwohl hat sie die Wärmesstromlieferungen in Anspruch genommen und damit die Realofferte der Klägerin angenommen. Ferner war die Erklärung der Beklagten, nicht mit der Klägerin kontrahieren zu wollen, widersprüchlich und unbeachtlich.

Unter Verweis auf die zutreffende Rechtsprechung der BGH fasste das Landgericht Mönchengladbach wie folgt zusammen:

„Derjenige, der – wie die Beklagte in der Folge – aus einem Verteilnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser [Wärme] oder Wasser entnimmt, nimmt das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an (BGH-Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 235/08, dort Rdzif. 13 [Zitierung nach Juris] m.w.N). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein schriftliches Angebot persönlich an den Nutzer der Versorgungsleistungen gerichtet wird (BGH a.a.O.).“

Inwieweit eine mietvertragliche Regelung eine andere Entscheidung hätte rechtfertigen können, musste das Landgericht Mönchengladbach nicht entscheiden, weil in dem dortigen Mietvertrag die eigenverantwortliche Wärmeversorgung des Mieters festgeschrieben war.

Alte Fragen zum EEG – neue Antworten des BGH

10. Juni 2015 um 11:00 von

bgh_front2Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 56/14) einem Übertragungsnetzbetreiber Recht gegeben, der im Jahr 2011 noch nachträglich einen Stromlieferanten auf Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2008 in Anspruch genommen hat. Der BGH hat bestätigt, dass der im Wege einer Stufenklage (zunächst) geltend gemachte Auskunfts- und Testieranspruch gemäß § 14 a.F. / § 14a n.F. EEG 2004 auch heute noch durchsetzbar ist. In dem besagten Urteil, dessen Text wir Ihnen mit nachstehendem Link zur Verfügung stellen (Urteil BGH VIII ZR 56-14), trifft der BGH (sinngemäß) folgende Aussagen:

  • Eine (seinerzeit) von den EEG-Belastungen ausgenommene Eigenerzeugung scheidet aus, wenn die Strommengen zwischen selbstständigen juristischen Personen weiterveräußert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine einzige Person dabei das gesamte unternehmerische Risiko trägt. (Vgl. Tz. 19 f.)
  • Der nachträglichen Geltendmachung von EEG-Ausgleichsansprüchen steht nicht entgegen, dass für betroffene energieintensive Unternehmen zwischenzeitlich sowohl die regulären (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) als auch die verlängerten (§ 66 Abs. 5 EEG 2009) Antragsfristen zur besonderen Ausgleichsregelung abgelaufen sind. Offen gelassen hat der BGH lediglich die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 5 EEG 2009 auch auf länger zurückliegende Sachverhalte verfassungsrechtlich geboten sein könnte. (Vgl. Tz. 27)
  • Bezüglich der Abnahme- und Vergütungspflichten gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist eine Erfüllung nicht unmöglich (geworden), da insofern nur eine „dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiberin in das Netz eingespeisten Strom entsprechende“ Strommenge [Hervorhebung von hier] geliefert werden muss, was auch heute noch möglich ist. (Vgl. Tz. 28)
  • Eine etwaige Verjährung würde im Ausgangspunkt (§ 199 Abs. 1 BGB) eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers nicht nur von den Kraftwerken, Stromleitungen und angeschlossenen Verbrauchsstellen, sondern auch von den handelnden Personen und von deren Lieferbeziehungen untereinander voraussetzen. (Vgl. Tz. 30)
  • Die Abnahme- und Vergütungsansprüche nach dem EEG 2004 auf der letzten Stufe des bundesweiten Belastungsausgleichs stellen keine Beihilfe dar, weil sie zugunsten den potentiellen Beihilfeempfänger – nämlich den EEG-Anlagenbetreibern und den nach § 16 EEG 2004 privilegierten Unternehmen – keinen Vorteil i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EGV begründen. In einem solchen bloßen Finanzierungsmechanismus ist im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „PreussenElektra“ und „Vent De Colère“ keine Beihilfe zu sehen. (Vgl. Tz. 34, 36)
  • Die Eröffnung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens durch die EU-Kommission am 18.12.2013 betrifft ausschließlich die darin als „neue Beihilfen“ bezeichneten, durch das EEG 2012 neu eingeführten Fördermaßnahmen. (Vgl. Tz. 35)