BGH zur einseitigen Fortsetzung eines Lieferverhältnisses – Update zu „Kein Gratis-Strom im Schweinestall…“

19. Juli 2022 um 13:35 von

Mit Beitrag vom 10. Februar 2021 (Verlinkung) haben wir über ein Urteil des OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) zur Rechtsfigur der sog. geduldeten Notstromentnahme berichtet. Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Letztverbraucher, der ohne ein Lieferverhältnis zu einem bestimmten Lieferanten Strom bezogen hat, zwar in Niederspannung angeschlossen, aber nicht grundversorgungsberechtigt war. Bekanntlich hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass der Letztverbraucher dem Netzbetreiber (jedenfalls) auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Ersatz für die entnommenen Strommengen schulde.

Diese Entscheidung wurde nunmehr mit Urteil vom 10. Mai 2022 (EnZR 54/21) durch den BGH gekippt. Nach Auffassung des BGH seien Strommengen, die ein Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage aus dem Niederspannungsnetz beziehe, bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Die Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger habe unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich bei dem betroffenen Letztverbraucher um einen grundversorgungsfähigen Haushaltskunden handele oder nicht.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung vom 27.10.2020 (EnVR 104/19) erklärt, dass einer Zuordnung lieferantenloser Lieferstellen zum Bilanzkreis des Verteilnetzbetreibers die Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG entgegenstünden. Da eine bilanzielle Zuordnung zum Verteilnetzbetreiber unzulässig sei, könnten die Strommengen, die der Letztverbraucher unberechtigterweise aus dem Netz entnehme, auch nicht dem Vermögen des Verteilnetzbetreibers zugeordnet werden. Deshalb könne dieser keine Zahlungsansprüche – über eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder das Bereicherungsrecht – gegen den Letztverbraucher geltend machen.

Nach Auffassung des BGH seien die Strommengen, die der lieferantenlose Letztverbraucher dem Niederspannungsnetz entnehme, stets dem Grund- und Ersatzversorger bilanziell zuzuordnen. Dies gelte wegen der Auffangfunktion des Grund- und Ersatzversorgers insbesondere auch dann, wenn der Letztverbraucher nicht als Haushaltskunde qualifiziert werden könne. Es komme also in jedem Fall zu einer wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger; und das selbst nach Auslaufen Ersatzversorgung. Der Letztverbraucher setze das Lieferverhältnis nach Ablauf der dreimonatigen Ersatzversorgung einseitig fort, so der BGH. Der ihm somit gewissermaßen aufgedrängten Belieferung des Letztverbrauchers könne der Grund- und Ersatzversorger entgegenwirken, indem er eine Zählersperre durchsetze oder zivilrechtliche Unterlassungs- und Ausgleichsansprüche geltend mache.

Damit lehnt der BGH die kontrovers diskutierte Rechtsfigur der geduldeten Notstromentnahme sowohl für grundversorgungsfähige (Beschluss vom 27.10.2020, EnVR 104/19) als auch für nicht grundversorgungsfähige Letztverbraucher (Urteil vom 10.05.2022, EnZR 54/21) kategorisch ab. Die Verantwortlichkeit für die Belieferung der Letztverbraucher liegt aus Sicht des BGH ausnahmslos bei dem jeweils zuständigen Grund- und Ersatzversorger.

OLG Köln und Landgericht Dortmund weisen Eilanträge der Verbraucherzentrale NRW zurück

7. März 2022 um 09:14 von

Gespaltene Preise in der Grund- und Ersatzversorgung sind nach Auffassung des Landgerichts Dortmund mit § 36 EnWG vereinbar. § 36 EnWG regle nämlich nicht die Einzelheiten der Ausgestaltung des Energieliefervertrages . Weiter sei die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Grund- und Ersatzversorger mehrere Preise und Tarife anbieten dürfe, auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, dass die Preisspaltung auf unterschiedlichen Beschaffungskosten basiere.

Schließlich weist das Landgericht das Argument der Verbraucherzentrale NRW zurück, die Binnenmarktrichtlinie Elektrizität verbiete die Preisspaltung. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 regle ein Diskriminierungsverbot; vorliegend gebe es aber – wie auch die Landeskartellbehörde NRW festgestellt habe – aufgrund der extremen Situation an den Großhandelsmärkten sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung.

Mit dieser Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, schließt sich das LG Dortmund dem LG Köln an, das vor drei Wochen bereits einen gleichlautenden Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurückgewiesen hatte. Dessen Entscheidung wurde inzwischen durch das OLG Köln bestätigt.

Achtung Verjährung – Q-Element-Schäden

8. Oktober 2020 um 11:52 von

Mit Urteil vom 08.05.2018 (Az. VI ZR 295/17) hat der Bundesgerichtshof die bis dahin in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage nach der Ersatzfähigkeit des sog. Q-Element-Schadens im Sinne der Netzbetreiber entschieden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein Netzbetreiber den Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt. Inzwischen existieren verschiedene unterinstanzliche Entscheidungen, in denen sich die Gerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen haben.

Die Schadensersatzansprüche von Netzbetreibern aufgrund von Kabelbeschädigungen aus dem Jahr 2017 drohen mit Ablauf dieses Jahres zu verjähren. Dies ist von besonderer Relevanz, da durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 nicht nur in das bereits festgelegte Qualitätselement für die Jahre 2019 und 2020 einfließen. Wie eine Festlegung der Bundesnetzagentur vom 26.02.2020 (Az. BK8-20/00001-A) zeigt, werden diese Versorgungsunterbrechungen auch zukünftig im Qualitätselement berücksichtigt.

Auf Wunsch der Branche plant die Bundesnetzagentur, die Qualitätselemente beginnend mit der Festlegung für die Jahre 2021 bis 2023 jährlich im Sinne eines rollierenden Systems zu bestimmen. Die genaue Funktionsweise dieses rollierenden Systems ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Möglicherweise werden sich Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 sogar in fünf, mindestens aber in drei Jahren auf das Qualitätselement auswirken.

Sofern die im Jahr 2017 von Dritten verursachten Q-Element-Schäden noch nicht beglichen worden sind, sollten daher zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Nach unserer Erfahrung sind viele Schädiger trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht dazu bereit, den Netzbetreibern deren Q-Element-Schäden zu ersetzen.

BGH-Urteile zur Fernwärmeversorgung veröffentlicht

25. Juni 2020 um 14:38 von

Wir hatten in unserem Blog am 24.04.2020 darüber berichtet, dass der BGH mit Urteilen vom Vortag zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 zur großen Erleichterung der Fernwärmeversorger aufgehoben hatte. Die jetzt vorliegenden Urteilsgründe geben Anlass, etwas Wasser in den Wein zu gießen:

Dies deshalb, weil der BGH die vom OLG Frankfurt zu Lasten der Versorgungswirtschaft entschiedene Rechtfrage, ob Versorgungsbedingungen gestützt auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen mittels öffentlicher Bekanntgabe geändert werden können, offen gelassen hat. Die BGH-Urteile stützen sich vielmehr darauf, dass die Rechtslage in diesem Punkt nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Aus diesem Grund habe sich der Fernwärmeversorger entgegen der Rechtsauffassung der klagenden Verbraucherzentrale und des OLG Frankfurt auf den Rechtsstandpunkt stellen dürfen, aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ergäbe sich ein Recht zur Änderung der Versorgungsbedingungen. Diese Aussage wäre nur dann eine irreführende Täuschung des Verbrauchers, wenn deren Unrichtigkeit inzwischen höchstrichterlich geklärt sei. Das sei allerdings nicht der Fall. Von daher liege keine falsche Tatsachenbehauptung, sondern eine (vertretbare) Rechtsansicht vor, die grundsätzlich als Meinungsäußerung nicht gerichtlich überprüfbar sei.

Im Ergebnis sind die BGH-Urteile also nur – aber immerhin – ein Etappensieg für die Versorgungswirtschaft. Die eigentliche Streitfrage zur Auslegung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV hat der BGH nicht beantwortet. Allerdings sollen weitere Revisionsverfahren beim 8. Zivilsenat des BGH anhängig sein, in denen das Änderungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ebenfalls eine Rolle spielt. Es bleibt also spannend.

BGH verschafft Fernwärmeversorgern große Erleichterung

24. April 2020 um 18:02 von

Der BGH hat zwei Urteile des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 (vgl. RdE 2019, 245) aufgehoben und die Klagen der Verbraucherzentrale gegen zwei Fernwärmeversorgungsunternehmen rechtskräftig abgewiesen.

Diese Nachricht dürfte nicht nur bei den unmittelbar betroffenen Unternehmen für große Erleichterung sorgen. Die Entscheidungen des OLG Frankfurt hatten nämlich bei allen Fernwärmeversorgern hohe Wellen geschlagen.

Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass Preisänderungsregelungen in Fernwärmeversorgungsverträgen von den Unternehmen nicht einseitig aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geändert werden dürften. Das war deshalb fatal, weil in langfristigen Fernwärmeversorgungsverträgen ein wiederkehrender Bedarf gegeben ist, eine einmal vereinbarte Preisanpassungsregelung anzupassen. Zum einen muss jeder Klauselverwender regelmäßig prüfen, ob seine Klauseln noch der jeweils aktuellen Rechtsprechung entsprechen; zum anderen müssen Preisänderungsklauseln speziell im Bereich Fernwärme gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die Kostenentwicklung und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (sogenanntes Kostenelement und Marktelement). Kommt es hier zu wesentlichen Veränderungen, z.B. durch eine Änderung des Primärenergieträgers für die Wärmeerzeugung, muss regelmäßig auch die Preisanpassungsklausel angepasst werden. Allerdings hat ein Kunde typischerweise kein Interesse daran, an einer solchen Anpassung mitzuwirken. Von daher haben die Urteile des OLG Frankfurt in der Branche zu erheblichen Irritationen geführt.

Alldem hat der BGH jetzt ein Ende bereitet. Erforderliche Anpassungen von Preisänderungsregeln können in bestehenden Fernwärmeversorgungsverträgen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorgenommen werden. Das ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidungen, der jetzt bekannt geworden ist. Die Urteile des BGH liegen im Volltext allerdings noch nicht vor.