EEG-Umlage doch nicht verfassungswidrig?

24. April 2013 um 17:00 von

EEGIn einem Rechtsgutachten, welches Prof. Dr. Gerrit Manssen Anfang 2012 im Auftrag des Gesamtverbands der deutschen Textil- und Modeindustrie angefertigt hatte, attestierte der Regensburger Staatsrechtler dem EEG seine Verfassungswidrigkeit. Die Diagnose: Der EEG-Wälzungsmechanismus sei mit der Finanzverfassung unvereinbar. In der Branche schlug die Rechtsmeinung hohe Wellen, drohte doch einem wesentlichen Baustein der Energiewende das Aus via Karlsruhe.

In der Folge klagten sodann auch verschiedene Industriekunden gegen ihren Stromversorger auf Rückerstattung geleisteter Umlagezahlungen. Ihr Argument: Wenn die EEG-Umlage verfassungswidrig ist, sind die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt. Die Verfassungswidrigkeit kann allerdings das Zivilgericht nicht eigenmächtig feststellen. Dies ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Das Klagegericht muss ihm – vorausgesetzt es hält das EEG für unvereinbar mit dem Grundgesetz und es kommt im konkreten Rechtsstreit darauf an – die Frage zur Entscheidung nach Art. 100 GG vorlegen. Bislang hat dies noch kein Gericht getan. Wir begleiten derzeit eines der anhängigen Verfahren, welches sich momentan in der Berufungsinstanz befindet. Kürzlich hat hier der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm stattgefunden. In der ersten Instanz hatte das LG Bochum die Klage zurückgewiesen. Ebenso wie das Landgericht wird auch das Oberlandesgericht die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die EEG-Umlage verfassungswidrig ist. Eine unzulässige Sonderabgabe könne wegen der fehlenden Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand nicht angenommen werden. Insofern läge auch kein Verstoß gegen die Vollständigkeit des Haushaltsplanes vor. Nicht jede gesetzgeberische Maßnahme die – wie die der EEG-Umlage -, nicht als Steuer oder sonstige öffentliche Abgabe eingeordnet werden kann, müsse zwangsläufig als Sonderabgabe eingestuft werden. Es könne durchaus gesetzgeberische Verteilungssysteme unter Privatrechtssubjekten geben, die nicht den Kautelen der Finanzverfassung unterliegen.

Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht komme aus Sicht des OLG Hamm nicht in Betracht. Zwar könne man aus den bekannten Gründen durchaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage hegen, aber Zweifel reichten nicht aus, um eine Vorlage zu begründen. Für diese müsste der Senat von der Verfassungswidrigkeit der EEG-Umlage überzeugt sein, was aus den oben genannten Gründen nicht der Fall sei.

Die Revision wird das OLG Hamm aller Voraussicht nach zulassen.

Update: Das OLG hat die Revision zugelassen.

BGH bestätigt ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln

23. April 2013 um 16:32 von

Mit Leitsatzentscheidung vom 23.01.2013 (VIII ZR 80/12) hat der BGH seine Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Gaslieferverträgen bestätigt. Ausgangspunkt für die neuerliche Befassung waren Einwände gegen die höchstrichterliche Spruchpraxis, wonach der Kunde Preiserhöhungen nicht anfechten kann, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Dies hatte der BGH über den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung begründet. Hierzu habe ich auf der frei zugänglichen AGB-Klauselwerke Homepage des C.H. Beck Verlags  eine ausführliche Urteilsanmerkung verfasst. Die Homepage veröffentlicht aktuelle Meldungen, die im Zusammenhang mit dem Handbuch „Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke“ (hsrg. von Graf von Westphalen) stehen. Mein Kollege Thomas Höch und ich kommentieren darin das Recht der Gaslieferverträge.

Die wesentlichen Punkte der Leitsatzentscheidung:

  • Der VIII. Zivilsenat begegnet der Kritik, seine Lösung verletze Unionsrecht. Das Verbot geltungserhaltender Reduktion aus Art. 6 Abs. 1 Klauselrichtlinie (93/13/EWG) sei nicht tangiert. Die ergänzende Vertragsauslegung sei hiervon dogmatisch strikt zu unterscheiden. Zudem entspreche die ergänzende Vertragsauslegung auch dem Ziel der Klauselrichtlinie materielle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen.
  • Auf der Rechtsfolgenseite schließt der BGH eine Entreicherung des EVU nach § 818 Abs. 3 BGB aus. Wo sich die Preisänderungsklausel als unwirksam erweise, verbleibe das Kalkulationsrisiko und damit zugleich das Entreicherungsrisiko – entsprechend dem gesetzlichen Leitbild – beim Versorger.
  • Schließlich bestätigt der BGH seine Entscheidung vom 23.05.2012 (VIII ZR 210/11), wonach die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche (§ 195 BGB) erst mit Erteilung der Jahresabrechnung und nicht bereits mit den unterjährigen Abschlagszahlungen beginnt.

Clearingstelle EEG: Umrüstung fossil betriebener BHKW auf Biomethan

11. April 2013 um 15:30 von

Votum2Am 09.04.2013 hat die Clearingstelle EEG ein Votum zur Frage veröffentlicht, wann ein Blockheizkraftwerk im Sinne des EEG als in Betrieb genommen gilt, wenn es bereits vor Inkrafttreten des EEG 2000 fossil betrieben und dann unter Geltung des EEG 2004 auf den Einsatz von Biomethan umgestellt wurde (Votum 2012/9).

Das Votum betrifft zwar eine Spezialkonstellation (leitungsgebundener Antransport des Energieträgers), gleichwohl hat die Thematik insgesamt branchenweite Bedeutung. Immer mehr Anlagenbetreiber fassen in der letzten Zeit Geschäftsmodelle ins Auge, die auf einem Erwerb von fossil betriebenen Blockheizkraftwerken und deren Umrüstung auf einen Antrieb durch Biomethan (Bioerdgas) beruhen.

Eine solche Umrüstung ist technisch in der Regel ohne größeren Aufwand möglich. Die Stromerzeugungseinheit des Blockheizkraftwerks muss nicht wesentlich verändert werden. Ziel der Anlagenbetreiber ist es, in den Genuss der (im Vergleich zum EEG 2012) höheren Vergütungssätze nach den Vorschriften der Vorgängerfassungen des Erneuerbare Energien Gesetzes zu kommen.
(…)

EuGH erklärt Preisanpassungsklauseln für europarechtswidrig

21. März 2013 um 17:49 von

Mit Urteil vom heutigen Tage (Rechtssache C‑92/11) hat der Europäische Gerichtshof Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen, die den Wortlaut der AVBGasV  übernehmen, für europarechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist für die Versorgungswirtschaft von großer Bedeutung. Sie wirkt sich sowohl auf die Grundversorgung als auch auf die Gestaltung von Sonderkundenverträgen im Strom- und Gassektor aus. Der BGH hatte in Erwartung der EuGH-Entscheidung eine Reihe von Leitverfahren ausgesetzt.

Ausgangsverfahren

In dem der EuGH-Vorlage zugrunde liegenden Verfahren streiten die RWE Vertrieb AG und die Verbraucherzentrale NRW (aus abgetretenem Recht von verschiedenen Sonderkunden) um Gaspreisänderungen im Zeitraum 2003-2005. Das Gasversorgungsunternehmen hatte in den AGB seiner Sonderkundenverträge das gesetzlich im Tarifkundenverhältnis geltende einseitige Preisänderungsrecht (§ 4 Abs. 1, 2 AVBGasV) übernommen.

Der BGH hatte dem EuGH diesbezüglich zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Die erste Frage lautete, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dann keine Anwendung auf Preisänderungsklauseln findet, wenn die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind. Die zweite Frage betraf die Vereinbarkeit einer die AVBGasV unverändert übernehmenden Preisänderungsklausel mit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) sowie der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2003/55/EG).

Die mündliche Verhandlung hatte am 28.6.2012 stattgefunden. Nachdem bereits die Schlussanträge der Generalanwältin in diese Richtung gewiesen hatten, war die nunmehr vorliegende Entscheidung des EuGH erwartet worden. (…)

TelDaFax-Insolvenz: Anfechtungen gehen weiter

13. März 2013 um 11:25 von

Auch im neuen Jahr erhalten Netzbetreiber unverändert Schreiben, mit denen der Insolvenzverwalter der TelDaFax-Gruppe, Dr. Biner Bähr, Zahlungen der insolventen TelDaFax-Gesellschaften im Zusammenhang mit der Belieferung von Endkunden mit Strom und Gas anficht.

Da eine Anfechtung kongruenter oder inkongruenter Deckung (§§ 130, 131 InsO) nur bis zu 3 Monate vor Stellung des Insolvenzantrages zurückreicht, wird die Anfechtung vielfach auf Tatbestände gestützt, die es ermöglichen, auch länger zurückliegende Zahlungen herauszuverlangen.

In einer Konstellation argumentiert der Insolvenzverwalter, die Zahlung einer TelDaFax-Gesellschaft für eine Schwestergesellschaft sei rechtsgrundlos und damit unentgeltlich erfolgt. Die sog. Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) ermöglicht es im Erfolgsfalle, Sach- oder Geldleistungen des Schuldners wieder zur Masse zu ziehen, die bis zu 4 Jahre vor dem Eröffnungsantrag erfolgt sind. Bei dieser Art der Anfechtung kommt es maßgeblich darauf an, ob erstens tatsächlich eine unentgeltliche Leistung vorliegt und zweitens der Anfechtungsgegner (noch) bereichert ist. (…)