22.05. – Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum

18. April 2024 um 14:38 von

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir möchten Sie ganz herzlich zu einer weiteren Veranstaltung aus unserer Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 22.05.2024, 18:00 Uhr in das

Deutsche Fußballmuseum

Platz der Deutschen Einheit 1, 44137 Dortmund (direkt gegenüber dem Hbf.)

einladen. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.

Im dortigen „Weltmeisterraum“ wollen wir uns aus aktuellem Anlass dem Thema „Notstromversorgung“ widmen. Denn am 07.05.2024 verhandelt der BGH über die „Ersatzbelieferung in Mittelspannung“. Herr Rechtsanwalt Raphael Seiler, Höch und Partner Rechtsanwälte mbB, wird nach einer Darstellung der Entwicklung von der klassischen Notstromversorgung bis zur Entscheidung „Goldbuschfeld“ von den Eindrücken und Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Kartellsenat berichten. Im Anschluss wird uns Herr Rechtsanwalt Nils Korfsmeier, Fachbereichsmanager Energierecht Netz bei der Westfalen Weser Netz GmbH, die Entscheidung aus Sicht eines Netzbetreibers einordnen und bewerten. Welche Schlussfolgerungen vertriebsseitig zu ziehen sind und welche Probleme zukünftig noch zu erwarten sein werden, wird uns Frau Syndikusrechtsanwältin Dr. Kristina Lichter, Legal, Compliance & Data Protection bei der E.ON Energie Deutschland GmbH, näher bringen.

Der übliche persönliche Austausch – auch über andere aktuelle Themen der Energiewirtschaft – wird sich wie gewohnt in entspannter Atmosphäre anschließen. Für das leibliche Wohl ist gesorgt.

Wer möchte, kann sich uns um 16:30 Uhr gerne einer Besichtigung des Museums anschließen.

Zur Anmeldung reicht eine einfache E-Mail an off-peak[at]hoech-partner.de oder ein Anruf in unserer Kanzlei. Bitte geben Sie dabei auch an, ob Sie auch an der Besichtigung teilnehmen werden.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen weiterleiten.

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Bewirb Dich jetzt! – Wir suchen!

20. März 2024 um 09:00 von

Wir betreuen bundesweit vorwiegend große und mittelständische Unternehmen in allen Fragen des Energierechts.

Durch unsere Expertise in diesem Rechtsgebiet haben wir uns im Markt nachhaltig positioniert und zählen gemäß JUVE-Handbuch zu den führenden Kanzleien im Energierecht. Da wir weiter wachsen wollen, suchen wir zur Verstärkung unseres Teams in Dortmund Rechtsanwälte (m/w/d).

Sie sind engagiert, haben Interesse an Rechtsberatung in innovativen Wirtschaftsfeldern und verfügen über einen ansprechenden Lebenslauf? Dann sind Sie bei uns richtig, auch wenn Sie bislang noch keine Berührungspunkte mit dem Energierecht hatten.

Sie erwartet eine angenehme Arbeitsatmosphäre in einem hoch motivierten Team und ein spannendes Aufgabenfeld, das die eigenständige Beratung, Betreuung und Vertretung unserer Mandanten umfasst.

Näheres zu unserem Kanzleiprofil und unserer Arbeitsphilosophie erfahren Sie auf unserer Homepage www.hoech-partner.de.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

 

Dann richten Sie Ihre Bewerbung – gerne per E-Mail – bitte an:

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

z.H. RA Marc-Stefan Göge, LL.M.

Wittekindstraße 30 ∙ 44139 Dortmund

E-Mail: bewerbung@hoech-partner.de

Stellenanzeige 2024-03

Keine Entschädigung für Ausgleichsenergie nach der Härtefallklausel

4. März 2024 um 09:00 von

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg vom 08.02.2024 (8 U 141/22) findet eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen von einer Abregelung einer EEG-Anlage Betroffene Mehrkosten für bezogene Ausgleichsenergie nach der Härtefallklausel des § 15 EEG a.F. geltend gemacht haben, mutmaßlich seinen Schlusspunkt.

Inzwischen haben mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass dem bilanzkreisverantwortlichen Direktvermarkter kein Anspruch auf Ersatz für abregelungsbedingte höhere Ausgleichsenergiekosten gegen den abregelnden Netzbetreiber zusteht. Dabei wurde über vielfältige Sachverhaltskonstellationen und unterschiedliche rechtliche Argumentationsversuche entschieden. Allen gemeinsam war jeweils, dass dem in § 15 Abs. 1 EEG a.F. (und Vorgängernormen) nicht adressierten Direktvermarkter ein Anspruch auf Ersatz dieser Mehrkosten als „zusätzliche Aufwendungen“ beschert werden sollte. Sämtliche Verfahren verliefen für die Direktvermarkter erfolglos. Etwaige Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom BGH zurückgewiesen.

Das Novum in dem durch das OLG Bamberg zu entscheidenden Sachverhalt lag allerdings darin, dass anstelle des Direktvermarkters der Anlagenbetreiber selbst, nachdem er die höheren Ausgleichsenergiekosten an den Direktvermarkter erstattet hatte, als finanziell belasteter Kläger auftrat. Gleichwohl hat das OLG Bamberg unter Verweis auf die anderen obergerichtlichen Urteile entschieden, dass die freiwillige Erstattung durch den Anlagenbetreiber aus den Ausgleichsenergiekosten des Direktvermarkters keineswegs erforderliche und notwendige Aufwendungen des Anlagenbetreibers im Sinne der Härtefallklausel mache.

Dazu fehle es insbesondere an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Einspeisemanagementmaßnahme und Aufwendung, die zudem im eigenen Interesse des Anlagenbetreibers erfolgen müsse. Denn die Kosten für die Ausgleichsenergie fielen (unmittelbar) beim Direktvermarkter als Bilanzkreisverantwortlichem und nicht beim Anlagenbetreiber an. Die Belastung des Anlagenbetreibers trete erst durch dessen Vereinbarung mit dem Direktvermarkter ein. Ungeachtet dieses Zwischenschritts, der die Unmittelbarkeit entfallen ließe, werde die Vereinbarung zudem allein zu Gunsten des Direktvermarkters und gleichzeitig zu Lasten des Netzbetreibers geschlossen. Ein eigenes Interesse des Anlagenbetreibers an der Vereinbarung, mit der lediglich die Weiterbelastung begründet werde, existiere nicht. Darüber hinaus verstieße die Vereinbarung des Direktvermarkters mit dem Anlagenbetreiber auch gegen dessen Schadensminderungspflicht, so dass die Aufwendungen des Anlagenbetreibers nicht erforderlich und daher ohnehin nicht ersatzfähig seien.

Für die Zulassung der Revision sah das OLG Bamberg keinen Anlass, da es von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nicht abgewichen sei.

Für nähere Informationen zu diesem und anderen vorangegangen Verfahren, die durch uns betreut wurden, wenden Sie sich gerne an uns.

JUVE – Wir bleiben konstant gut!

6. November 2023 um 09:00 von

Wir freuen uns sehr, weiterhin als eine der renommiertesten Kanzleien im Energiewirtschaftsrecht (4 von 5 Sternen) im JUVE-Handbuch 2023/2024 geführt zu werden.

Wir danken wie immer unseren Mandantinnen und Mandanten sowie auch Kolleginnen und Kollegen für die Unterstützung und die Bereitschaft, gegenüber der JUVE-Redaktion unsere Expertise und unsere Arbeitsweise hervorzuheben. Wir versprechen Ihnen, dass wir auch weiterhin Ihre Erwartungen erfüllen werden.

Rückbau der Gasnetze – Das Ende der Duldungspflicht?!

30. Mai 2023 um 09:00 von

12 NDAV und schon § 8 AVBGasV verpflichte(te)n im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen Anschlussnehmer, das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör für die Zwecke der örtlichen Versorgung auf deren Grundstücken unentgeltlich zu dulden. Man spricht von einer Solidargemeinschaft der Anschlussnehmer, die quasi als Gegenleistung für die Möglichkeit des Gasbezugs Gasverteilungsanlagen auf ihren Grundstücken dulden müssen.

Diese Solidargemeinschaft droht nun aufgrund der Wärmewende nach und nach zu zerbrechen, und dies mit erheblichen Folgen. Denn kündigt ein Anschlussnehmer seinen Netzanschlussvertrag und stellt den Gasbezug ein, ist er nach Ablauf einer Übergangsfrist von 3 Jahren nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 NDAV zur Duldung von Netzbestandteilen oder fremden Netzanschlussleitungen auf seinem Grundstück verpflichtet.

Eine Entfernung sämtlicher stillgelegter Gasversorgungsanlagen würde die Gasnetzbetreiber aber nicht nur wirtschaftlich massiv überfordern. Denn darüber hinaus ist der Netzbetreiber gegenüber den verbleibenden Anschlussnehmern weiterhin zur Aufrechterhaltung der Versorgung verpflichtet. Dazu ist die Inanspruchnahme privater Grundflächen oftmals unerlässlich, die Verlegung bestehender Infrastruktur unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die am Ende des Tages wiederum von den verbleibenden Gaskunden zu tragen wären, verbunden.

Dieses skizzierte Szenario ist längst kein theoretisches Problem mehr. Die aktuellen Fälle können oftmals noch individuell über den Einwand einer unzumutbaren Kostenbelastung des Netzbetreibers bei Entfernung der Leitungen, Entschädigungszahlungen an den Grundeigentümer oder aber auch über die Verlegung von Versorgungsleitungen gelöst werden. Die Anstrengung von Enteignungsverfahren – soweit überhaupt zulässig – ist wenig praktikabel.

Die steigende Zahl dieser Fälle zeigt aber bereits jetzt, dass solche individuellen Lösungen kein Zukunftsmodell sind. Der Gesetz-/Verordnungsgeber ist gefragt. Eine denkbare Lösung könnte es sein, die zeitliche Befristung einer auf drei Jahre fortbestehenden Duldungspflicht für die Zeit nach Einstellung der Anschlussnutzung in § 12 Abs. 4 NDAV zu streichen. In der Folge würde die Duldungspflicht fortdauern, es sei denn, dass dies dem Grundstückseigentümer im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, die Aufrechterhaltung der Versorgung der andern Anschlussnehmer aber anderweitig sichergestellt werden kann. In letztgenanntem Fall sollte der Anspruch auf Rückbau aber davon abhängig gemacht werden, dass der Grundeigentümer wenigstens einen Teil der Kosten einer Verlegung trägt.

Angesichts der politisch forcierten Wärmewende bleibt nicht mehr viel Zeit, so dass ein schnelles gesetzgeberisches Handeln gefragt ist. Es bleibt zu hoffen, dass es diesem alltäglichen und dem sukzessiven Ausstieg aus der Gasversorgung nachgelagerten Problem nicht an Gewicht fehlt, um überhaupt und schnell genug beachtet zu werden.