Schöne neue Energiewelt

15. August 2013 um 14:08 von

CuRIn der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Contracting und Recht“ (CuR 02-2013, Seite 51) habe ich unter der Rubrik „CuR Standpunkt“ zu aktuellen Fehlentwicklungen in der Energiepolitik Stellung genommen:

„Es war einmal vor über zwei Jahrzehnten in Brüssel: Seinerzeit wurde die Idee geboren, die europäischen Energiemärkte zu liberalisieren. Weg von den Monopolstrukturen und hin zum Markt, so hieß die Devise, die in Deutschland schneller als europarechtlich gefordert mit dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 in nationales Recht umgesetzt wurde. Am Ende sollten die Verbraucher von effizienten wettbewerblichen Prozessen in der Energiewirtschaft und günstigeren Preisen profitieren.

Was ist seither geschehen? Zur Förderung des Wettbewerbs wurde das Netzgeschäft einer strikten Regulierung unterworfen. Das war konsequent, weil das Netz zwangsläufig und dauerhaft Monopolstrukturen ausbildet. Durch staatliche Eingriffe ist inzwischen aber auch vom Wettbewerb auf dem Erzeugungsmarkt kaum noch etwas übrig. Der Betrieb älterer Atomkraftwerke wurde schlicht verboten; neuere Kraftwerke dürfen nur noch für eine Übergangszeit betrieben werden. Volkswirtschaftliches Vermögen in Milliardenwert wurde durch den berühmten „Federstrich des Gesetzgebers“ entwertet. Derselbe Gesetzgeber fördert erneuerbare Energien ohne Rücksicht auf marktwirtschaftliche Zusammenhänge. Im Jahre 2011 wurden rund 16,7 Mrd. EUR an EEG-Anlagenbetreiber ausgeschüttet; gleichzeitig lagen die Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung des EEG-Stroms bei rund 4,4 Mrd. EUR. Dabei mussten die Übertragungsnetzbetreiber an einigen Tagen negative Strompreise realisieren, also noch Geld mitbringen, um den zwangsweise übernommenen EEG-Strom absetzen zu können.

Aber damit nicht genug: Wenn sich Betreiber konventioneller Kraftwerke aufgrund der subventionierten EEG-Konkurrenz marktkonform verhalten und ihre Kraftwerke vom Netz nehmen, muss ihnen das staatlicherseits untersagt werden, weil nach all den Eingriffen der vorhandene Kraftwerkspark nicht mehr ausreicht, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Und im Vertrieb? Hier ist scheinbar alles gut. In den einschlägigen Internetportalen können die Kunden aus zahlreichen, oftmals hunderten von Angeboten auswählen. Trotzdem werden von manchen Gerichten die Preise des Grundversorgers einer strikten Kontrolle nach § 315 BGB unterworfen. Der Aufwand zur Darlegung der Billigkeit im Zivilprozess ist dabei oftmals so groß, dass es für die betroffenen Unternehmen weit wirtschaftlicher wäre, die streitige Forderung auszubuchen und dem Kunden zu kündigen. Das ist aber im Bereich der Grundversorgung durch die Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas verboten. Insofern findet sich hier eine unselige Mischung aus staatlichem Versorgungszwang und gerichtlicher Preiskontrolle, die auf einem Wettbewerbsmarkt mit effektiven Wechselmöglichkeiten nichts verloren hat. Eine gesetzgeberische Korrektur dieser Entwicklung ist dennoch nicht in Sicht.

Das alles wäre nicht so schlimm, wenn in der Energieversorgung schnelle Reaktionszeiten auf die zahlreichen staatlichen Aktivitäten möglich wären. Das ist aber nicht der Fall. Die Planung und Umsetzung von Infrastrukturprojekten (Kraftwerke und Netze) wird auch künftig Jahre dauern. Daran werden alle Beschleunigungsgesetze nichts ändern. Und dann muss man auch noch jemanden finden, der in einem politisch und ökonomisch volatilen Marktumfeld überhaupt langfristig Kapital binden will. Dies mag im Netzbetrieb noch möglich sein, wo die Monopolsituation – bei manchem Ärger der Netzbetreiber über die Ausgestaltung der Regulierung durch die zuständigen Behörden – eine gewisse Planungssicherheit ermöglicht. Aber im Erzeugungsbereich bleiben ältere konventionelle Kraftwerke am Netz, weil keine neuen gebaut werden.

Wohin führt das Ganze? Ein Zurück in die Zeiten geschlossener Versorgungsgebiete wird es nicht geben. Jedoch tut eine Rückbesinnung auf die Grundüberlegung aus den 90iger Jahren Not: Der Wettbewerb als Ordnungsprinzip hat (mit Einschränkungen) funktioniert und dem Land einen erheblichen Wohlstand verschafft. Warum nicht auch in der Energiewirtschaft? Warum hat der Staat hier so viel Angst vor den Geistern, die er vor nicht allzu langer Zeit selbst rief?

Darauf mag man antworten, dass die Energiewende im Wettbewerb nicht funktioniert. Der politisch motivierte (und vom Wahlvolk in großer Mehrheit mitgetragene) Umbau der Energieerzeugung geht schwerlich ohne staatlichen Dirigismus vonstatten. Alle Marktakteure wissen das und richten sich auch für die Zukunft auf staatliche Eingriffe ein. Trotzdem sollte eine neue Bundesregierung wegkommen vom sprunghaften energiepolitischen „Wünsch-Dir-was“ und langfristige Planungssicherheit für die Marktteilnehmer schaffen. Es geht nicht um die Frage Staat oder Markt, sondern um die richtige Mischung. Etwas mehr Markt und etwas weniger staatlicher Aktionismus sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der einzelnen Energiewende-Maßnahmen wären hilfreich, um zu vermeiden, dass aus einer teuren eine unbezahlbare Energiewende wird.“

 

BGH zieht Konsequenz aus EuGH-Urteil: Preisänderungsklausel analog § 4 AVBGasV im Sondervertrag unwirksam

6. August 2013 um 08:15 von

GasflammeAm Mittwoch, 31.07.2013, verkündete der Bundesgerichthof die Entscheidung, dass die unveränderte Übernahme des im Tarifkundenverhältnis geltenden Preisänderungsrechts aus § 4 AVBGasV in einen Sondervertrag AGB-rechtlich unwirksam sei, weil die Regelung nicht den Transparenzanforderungen der europäischen Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG) und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2003/55/EG, inzwischen aufgehoben durch RL 2009/73/EG) entspreche. Der BGH, der in der Vergangenheit eine solche unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts aus Gründen der Interessengleichheit von Tarif- und Sonderkunden im Ergebnis für konform mit dem AGB-Recht gehalten hatte (vgl. BGH NJW 2011, 1342 Rn. 27 m.w.N.), musste mit der jüngsten Entscheidung vom 31.07.2013 nunmehr die im Ergebnis gegenteilige Konsequenz aus dem Urteil des EuGH vom 21.03.2013 (Rs C-92/11 – NJW 2013, 2253) ziehen. Der EuGH hatte damit die ihm vom BGH vorgelegten Fragen zur Anwendbarkeit der Klauselrichtlinie und zur Vereinbarkeit einer das gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert übernehmenden AGB-Klausel mit dieser Richtlinie sowie der Erdgasbinnenmarktrichtlinie beantwortet. Zum Urteil des EuGH hatte ich bereits am 21.03.2013 in diesem Blog berichtet. Außerdem habe ich auf der frei zugänglichen AGB-Klauselwerke Homepage des C.H. Beck Verlags eine Anmerkung verfasst. Die Homepage veröffentlicht aktuelle Meldungen, die im Zusammenhang mit dem Handbuch “Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke” (hsrg. von Graf von Westphalen) stehen. Mein Kollege Dr. Thomas Höch und ich kommentieren darin das Recht der Gaslieferverträge.

mk-energy legt Berufung gegen Urteil des LG Hamburg im Verfahren mk-energy – Amprion ein

31. Juli 2013 um 10:05 von

DSC_2487-1Ein interessanter Artikel; nicht nur, weil die Gegenseite Höch & Partner ausdrücklich erwähnt.

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/mk-energy-legt-Berufung-gegen-Urteil-des-LG-Hamburg-im-Verfahren-mk-energy-Amprion-ein-quot-Urteil-widerspricht-inhaltlich-5-rechtskraeftigen-Landgerichtsurteilen-quot-2565590

 

Fehlerhafter Strom? LG Berlin zu § 18 NAV und zum ProdHaftG

22. Juli 2013 um 10:25 von

Strommast Ausschnitt grauUnser Kooperationspartner Dr. Hempel machte uns freundlicherweise auf eine Entscheidung des LG Berlin vom 21.12.2012 aufmerksam:

Der Kläger hatte Schadenersatzklage gegen den Netzbetreiber nach einem Kurzschluss im öffentlichen Netz erhoben. Das LG Berlin wies die Klage ab. Es arbeitete zunächst zutreffend heraus, dass die Beweislastumkehr in § 18 NAV allein das Verschulden betrifft, nicht aber die Frage, ob der Netzbetreiber fehlerhaft gehandelt hat. Dies muss ebenso wie die Kausalität zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden nach den allgemeinen Regeln vom Anspruchsteller bewiesen werden. Sieht man sich den Wortlaut des § 18 NAV an, sind die Ausführungen des LG Berlin an sich eine Selbstverständlichkeit. Dennoch wird vielfach versucht, die Beweislastumkehr des § 18 NAV in unzulässiger Weise auszudehnen. Von daher trägt das Urteil des LG Berlin zur Rechtsklarheit bei.

Interessant sind auch die Ausführungen am Ende des Urteils zum Produkthaftungsgesetz. Ansprüche werden kurz und knapp damit abgelehnt, dass der Netzbetreiber nicht Hersteller der Elektrizität ist. Das ist für sich genommen richtig; zugleich kann man aber „dem Hersteller“ (welchem der zahlreichen Kraftwerksbetreibern eigentlich?) nach dem Produkthaftungsgesetz nicht die Verantwortung für einen Kurzschluss im Netz aufbürden. Man kommt dann zu der fast schon rechtsphilosophisch anmutenden Frage, ob es fehlerhaften Strom überhaupt geben kann. Damit haben sich schon im Zusammenhang mit den BGB-Gewährleistungsansprüchen Rossel/Schöne in ET 2004, 113 auseinandergesetzt. Zur Info: Mit der Frage, wie das ProdHaftG praxistauglich auf das Produkt Elektrizität anzuwenden ist, wird sich demnächst auch der BGH befassen. Man darf gespannt sein …

Aktuell:

In einem vergleichbaren Fall wird nunmehr am 25.02.2014 der BGH über die Haftung eines Netzbetreibers nach dem Produkthaftungsgesetz wegen fehlerhaften Stroms verhandeln. Das LG Wuppertal hatte als Berufungsgericht dem klagenden Netzkunden Recht gegeben und den Netzbetreiber wegen der Herstellung eines fehlerhaften Produkts zu Schadensersatz verurteilt.

 

Fünf Schritte zum Netzausbau

19. Juli 2013 um 14:58 von

Die Bundesnetzagentur hat auf Youtube ein interessantes Video gepostet, in dem das Planungsverfahren zum Stromnetzausbau nach EnLAG und NABEG für Einsteiger erläutert wird: