Beschlossene Sache – Bundestag beschließt IT-Sicherheitsgesetz – mehr als eine Randnotiz

22. Juni 2015 um 12:18 von

privacy-policy-445157_1280Am 12.06.2015 hat der Bundestag des IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet (der Entwurf des Gesetzes findet sich auf der Internetseite des BMI). Regelungsadressaten sind die Betreiber sog. „kritischer Infrastrukturen“. Dazu zählen vor allem die Versorgungsnetze Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, aber auch die Anlagen, die an diese Netze angeschlossen sind sowie die daran anknüpfenden Dienstleistungen. Je nach Branche gelten unterschiedliche Anforderungen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass etwaige Vorgaben nicht nur – wie ursprünglich vorgesehen – „beachtet“, sondern „eingehalten“ werden müssen. Dies erfordert nicht nur eine weitsichtige Investition in neue langlebige Infrastrukturen, sondern auch eine permanente Überwachung. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben sind bußgeldbewehrt.

Zur Bedeutung des Gesetzes äußert sich Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich ein einem Videobeitrag, der auf der Internetseite des BMI abgerufen werden kann.

Videobeitrag der Bundesnetzagentur zur Erdverkabelung

30. April 2015 um 08:00 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema „Ausbau der Höchstspannungsnetze“ bereit. Am Beispiel eines Pilotprojektes im münsterländischen Raesfeld wird die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer  Erdverkabelung im Vergleich zur konventionellen Errichtung von Höchstspannungsleitungen in Form von Freileitungen aufgeworfen. Sämtliche Beteiligte erhoffen sich vor allem Erkenntnisse für zukünftige Projekte in Bezug auf Versorgungssicherheit, mögliche Umweltauswirkungen, Kosten und Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort zu gewinnen.

Novelle der AusglMechV belastet VNB

20. November 2014 um 19:21 von

money-73341_640Bislang waren ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber in die arbeitsintensive und das Verhältnis zum Kunden belastende, gleichzeitig aber für das Unternehmensergebnis nicht einträgliche Beitreibung der EEG-Umlage involviert. Diese mussten mit großen Aufwand Milliardenbeträge wälzen, Rechtsstreitigkeiten führen und einen Verwaltungsapparat einrichten, der allein dazu dient, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Referentenentwurf des BMWi vom 19.11.2014 zur Novellierung der AusglMechV ist inzwischen vor, nach dessen Inhalt nunmehr auch die Verteilernetzbetreiber in den Kreis der Arbeitsbelasteten einbezogen werden sollen. Bereits mit Inkrafttreten des § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeichnete sich ab, dass diese Novelle insbesondere bei den VNB keine Begeisterung auslösen würde.

Zwar müssen die ÜNB auch nach der geplanten Novelle der AusglMechV weiterhin die Hauptlast der Beitreibung der EEG-Umlage tragen. Allerdings werden, wie bereits in § 91 Nr. 7 EEG 2014 angelegt, zukünftig die VNB grundsätzlich für die Beitreibung der EEG-Umlage in Eigenversorgungssachverhalten zuständig seien.

Die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung ist nachvollziehbar: Eigenversorgungssachverhalte sind lokal begrenzt, so dass die VNB diese Sachverhalte in ihrem Netz besser kennen als die ÜNB und deswegen damit leichter umgehen können. Auf diese Weise soll zugleich die Effizienz des Belastungsausgleichs erhöht werden.

Aus Sicht der VNB ist diese Entwicklung trotzdem unerfreulich. Da die neuen Aufgaben selbstredend nicht einfach ignoriert werden können, müssen die VNB zukünftig alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die EEG-Umlage beizutreiben. Damit werden sie bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 2015 beginnen müssen. Denn nach einer im Referentenentwurf enthaltenen Übergangsbestimmung werden zu diesem Stichtag die Forderungen nach § 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 fällig.

Es bewegt sich doch – Bundeskartellamt ändert seine Marktabgrenzung im Gasbereich

6. November 2014 um 15:45 von

BKartADas Bundeskartellamt hat den Erwerb von weiteren 15,79 % der Anteile an der VNG AG, Leipzig, durch die EWE AG, Oldenburg, freigegeben. Durch diesen Erwerb wird die EWE AG insgesamt 63,69 % der VNG-Anteile halten und damit fusionskontrollrechtlich die alleinige Kontrolle erlangen.

Zwar sind die Entscheidung und deren Begründung bislang noch nicht veröffentlicht; es liegt bislang lediglich eine Presseerklärung des Amtes vor, doch bereits jetzt ist festzustellen, dass die Freigabe des Anteilserwerbs über den Einzelfall hinaus für die Branche von Bedeutung ist.

Das Amt hat sich im Rahmen des Verfahrens mit der sachlichen und örtlichen Abgrenzung der relevanten Märkte im Gasbereich beschäftigt und aufgrund der „positiven wettbewerblichen Entwicklung im Gasbereich“ seine bisherige Abgrenzung geändert. Tendenzen dazu waren bereits in einigen anderen Verfahren in der Vergangenheit erkennbar gewesen, doch hat das Amt eine tatsächliche Änderung seiner Marktabgrenzung offen gehalten.

Ausweislich der Presseerklärung stellt das Amt nunmehr Folgendes fest:

  • Die Marktmacht der deutschen Ferngasgesellschaften hat sich vor allem zu den ausländischen Gasproduzenten verschoben, namentlich Gazprom und Statoil. Gasproduzenten seien auch immer mehr als Händler auf den nachgelagerten Stufen tätig.
  • Die bisherige Unterscheidung zwischen der Belieferung überregionaler Ferngasgesellschaften (1. Stufe) und regionalen Ferngasunternehmen (2. Stufe) wird aufgehoben. Anmerkung: Bislang hat das Amt unter Berufung auf die sog. Staubsaugerbeutel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertreten, dass eine separate Erfassung dieser beiden Märkte erforderlich sei. Eine Marktabgrenzung sei nämlich fehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass Erzeuger und Verkäufer einer Stufe gestellt werden, obwohl die gesamte gehandelte Ware von den Erzeugern in den Verkehr gebracht worden ist. Zukünftig wird das Amt beide Marktstufen zu einer einheitlichen Gasgroßhandelstufe (für H-Gas und L-Gas) einschließlich der Händler zusammenfassen. Örtlich grenzt das Amt diese Marktstufe bundesweit ab, also weder netz- oder marktgebietsbezogen.
  • Auch der nachgelagerte Markt für die Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern, insbesondere Stadtwerken, wird bundesweit abgegrenzt. Auch dies war zwar in der Vergangenheit vom Amt diskutiert, aber im Ergebnis noch offen gehalten worden (vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2012 in Sachen Energie Südwest AG, enovos Deutschland AG und anderen, Textziffer 44 ff.).
  • Bei der Belieferung von Haushaltskunden ging das Amt bisher davon aus, dass auf dieser Marktstufe, unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Kunden um grundversorgte Kunden oder Sondervertragskunden handelt, eine netzgebietsbezogene Marktabgrenzung vorzunehmen sei. Im eigenen Netzgebiet nahm das Amt im Regelfall eine marktbeherrschende Stellung des mit dem Netzbetreiber verbundenen Versorgers an. Zukünftig will es hier – wie bereits im Strombereich – differenzieren zwischen Grundversorgungs- und Sondervertragskunden, die jeweils separate sachliche Märkte bilden. Hierfür sprechen nach Ansicht des Amtes Abstände bei den Preisen, Wechselverhalten und Anbieterstruktur. Örtlich grenzt das Amt im Bereich der Sondervertragskunden aufgrund der positiven wettbewerblichen Entwicklung in diesem Bereich den Markt bundesweit ab. Im Bereich der Grundversorgung verbleibt es aber bei der bisherigen netzbezogenen Abgrenzung, bei der jeder Grundversorger in seinem Gebiet ein Monopol habe.

Für die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen bedeutet die neue Abgrenzung des Amtes im Bereich der Sondervertragskunden, dass eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung eines Energieversorgers aufgrund der größeren geographischen Ausdehnung des sachlichen Marktes und der größeren Anzahl der Marktteilnehmer – natürlich vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall  – auch unter Berücksichtigung sonstiger, insbesondere der in § 18 Abs. 3 GWB genannten Faktoren, häufig nicht mehr gegeben sein dürfte. Ist dies der Fall, fehlt es an der Anwendungsvoraussetzung der entsprechenden Normen des GWB. Anders sieht es im Bereich der Grundversorgung aus. Der Grundversorger unterliegt als Marktbeherrscher oder – wie das Amt schreibt – als Monopolist nach wie vor den Vorschriften über die Missbrauchsaufsicht, insbesondere der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle.

Netzausbau – Die europäische PCI-Verordnung als Hilfe oder Hemmnis? –

3. November 2014 um 18:37 von

itm-logo1-220x111Prof. Dr. Holznagel vom ITM (Forschungsstelle Regulierungsrecht) der Universität Münster hat am Mittwoch vergangener Woche (29.10.2014) in Schloss Raesfeld gemeinsam mit der Amprion GmbH eine hoch interessante Veranstaltung zum Netzausbau durchgeführt. Dabei war Schloss Raesfeld nicht nur wegen seiner besonderen Idylle ein sehr geeigneter Veranstaltungsort.

Teil der Veranstaltung war vielmehr die Besichtigung einer Amprion-Baustelle, auf der derzeit bei Raesfeld ein gut 3,5 Kilometer langes Höchstspannungs-Erdkabel verlegt wird. Das Erdkabel ist Teil der Leitung Diele – Niederrhein, die § 2 EnLAG unterfällt. Die Besichtigung der Baustelle hat eindrucksvoll veranschaulicht, wie aufwendig die Erdverkabelung ist – und das schon in einem vergleichsweise einfachen Terrain wie dem Münsterland. Auch wenn Amprion größte Anstrengungen unternimmt, um möglichst umweltschonend zu bauen, hat die Baustelle beeindruckende Ausmaße. Beeindruckend war auch der Hinweis von Amprion, dass die Erdverkabelung ungefähr das sechs- bis achtfache einer üblichen Freileitung kostet.

Fazit: Technisch machbar ist eine Verkabelung auch im Bereich der Höchstspannung, aber es dürfte auf lange Sicht nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Wer sich ein  eigenes Bild machen möchte,  dem sei ein Besuch der Amprion-Ausstellung zum Erdkabelprojekt im Naturparkhaus beim Schloss Raesfeld empfohlen (http://www.tiergarten-schloss-raesfeld.de).