Fernwärme: OLG Düsseldorf bestätigt 3-Jahres-Frist bei Rückforderungen

7. Januar 2019 um 19:17 von

OLG DUSDie Rückforderung von Zahlungen, die auf eine wegen Verstoßes gegen § 24 AVBFernwärmeV unwirksame Preisanpassungsklausel geleistet wurden, ist dann nicht (mehr) möglich, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde, beanstandet hat. Dies entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.02.2018  (I-27 U 2/17) in Anlehnung an die Argumentation des BGH aus dessen Urteil vom 24.09.2014 (VIII ZR 350/13). Die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB sei auch im Fall der Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 24 AVBFernwärmeV nicht ausgeschlossen, damit die durch die Nichtigkeitsfolge entstandene planwidrige Vertragslücke unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 24 AVBFernwärmeV in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt werden kann.

Das OLG beschäftigt sich zudem kurz mit den Voraussetzungen des Ausschlusses einer Rückforderung nach § 814 BGB, verneint diese aber mit dem Hinweis auf die nur unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen des Kunden (vgl. dazu z.B. Palandt-Sprau, § 814 BGB, Rn. 5).

Bundeskartellamt stellt Ermittlungen gegen Verivox ein

9. Juni 2015 um 18:24 von

BKartAWie das Bundeskartellamt am 3. Juni des Jahres mitteilte, hat es die Ermittlungen gegen das Energievergleichsportal Verivox eingestellt. Untersucht wurden die vom Unternehmen angebotenen Datenprodukte und Tarifoptimierungsdienstleistungen. Wie der Präsident des BKartA, Mundt, mitteilte, haben Vergleichsportale für Strom- oder Gaslieferungen grundsätzlich einen positiven Wettbewerbseffekt, da sie Wechselmöglichkeiten für den Verbraucher erleichtern. Allerdings könne dieser positive Effekt durch sog. Bestpreisklauseln wieder eingeschränkt werden, wenn sie die Preissetzungsfreiheit der Anbieter einschränken und den Wettbewerb zwischen verschiedenen Plattformen behindern, so Mundt. Verivox hat laut Aussagen des Bundeskartellamtes sämtliche Bestpreisklauseln, die zwischen Verivox und Energieversorgern vereinbart worden waren, aus den Verträgen entfernt.

Das Amt setzt damit seine Linie, gegen Bestpreisklauseln einzuschreiten, die es mit seinen Verfahren gegen Hotelbuchungsplattformen wie HRS begonnen hat, fort.  Das Amt hatte mit Beschluss vom 20.12.2013 die Bestpreisklauseln von HRS untersagt und ebenfalls Verfahren gegen die Buchungsportale booking.com und Expedia eingeleitet. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015 die Auffassung des BKartA bestätigt und die Beschwerde von HRS gegen die Entscheidung des Amtes zurückgewiesen. Laut Aussage des BKartA war es wohl auch diese Lage, die Verivox zur Aufgabe seiner Bestpreisklauseln bewegt habe.

Es bewegt sich doch – Bundeskartellamt ändert seine Marktabgrenzung im Gasbereich

6. November 2014 um 15:45 von

BKartADas Bundeskartellamt hat den Erwerb von weiteren 15,79 % der Anteile an der VNG AG, Leipzig, durch die EWE AG, Oldenburg, freigegeben. Durch diesen Erwerb wird die EWE AG insgesamt 63,69 % der VNG-Anteile halten und damit fusionskontrollrechtlich die alleinige Kontrolle erlangen.

Zwar sind die Entscheidung und deren Begründung bislang noch nicht veröffentlicht; es liegt bislang lediglich eine Presseerklärung des Amtes vor, doch bereits jetzt ist festzustellen, dass die Freigabe des Anteilserwerbs über den Einzelfall hinaus für die Branche von Bedeutung ist.

Das Amt hat sich im Rahmen des Verfahrens mit der sachlichen und örtlichen Abgrenzung der relevanten Märkte im Gasbereich beschäftigt und aufgrund der „positiven wettbewerblichen Entwicklung im Gasbereich“ seine bisherige Abgrenzung geändert. Tendenzen dazu waren bereits in einigen anderen Verfahren in der Vergangenheit erkennbar gewesen, doch hat das Amt eine tatsächliche Änderung seiner Marktabgrenzung offen gehalten.

Ausweislich der Presseerklärung stellt das Amt nunmehr Folgendes fest:

  • Die Marktmacht der deutschen Ferngasgesellschaften hat sich vor allem zu den ausländischen Gasproduzenten verschoben, namentlich Gazprom und Statoil. Gasproduzenten seien auch immer mehr als Händler auf den nachgelagerten Stufen tätig.
  • Die bisherige Unterscheidung zwischen der Belieferung überregionaler Ferngasgesellschaften (1. Stufe) und regionalen Ferngasunternehmen (2. Stufe) wird aufgehoben. Anmerkung: Bislang hat das Amt unter Berufung auf die sog. Staubsaugerbeutel-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertreten, dass eine separate Erfassung dieser beiden Märkte erforderlich sei. Eine Marktabgrenzung sei nämlich fehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass Erzeuger und Verkäufer einer Stufe gestellt werden, obwohl die gesamte gehandelte Ware von den Erzeugern in den Verkehr gebracht worden ist. Zukünftig wird das Amt beide Marktstufen zu einer einheitlichen Gasgroßhandelstufe (für H-Gas und L-Gas) einschließlich der Händler zusammenfassen. Örtlich grenzt das Amt diese Marktstufe bundesweit ab, also weder netz- oder marktgebietsbezogen.
  • Auch der nachgelagerte Markt für die Belieferung von regionalen und lokalen Weiterverteilern, insbesondere Stadtwerken, wird bundesweit abgegrenzt. Auch dies war zwar in der Vergangenheit vom Amt diskutiert, aber im Ergebnis noch offen gehalten worden (vgl. etwa Beschluss vom 20. März 2012 in Sachen Energie Südwest AG, enovos Deutschland AG und anderen, Textziffer 44 ff.).
  • Bei der Belieferung von Haushaltskunden ging das Amt bisher davon aus, dass auf dieser Marktstufe, unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Kunden um grundversorgte Kunden oder Sondervertragskunden handelt, eine netzgebietsbezogene Marktabgrenzung vorzunehmen sei. Im eigenen Netzgebiet nahm das Amt im Regelfall eine marktbeherrschende Stellung des mit dem Netzbetreiber verbundenen Versorgers an. Zukünftig will es hier – wie bereits im Strombereich – differenzieren zwischen Grundversorgungs- und Sondervertragskunden, die jeweils separate sachliche Märkte bilden. Hierfür sprechen nach Ansicht des Amtes Abstände bei den Preisen, Wechselverhalten und Anbieterstruktur. Örtlich grenzt das Amt im Bereich der Sondervertragskunden aufgrund der positiven wettbewerblichen Entwicklung in diesem Bereich den Markt bundesweit ab. Im Bereich der Grundversorgung verbleibt es aber bei der bisherigen netzbezogenen Abgrenzung, bei der jeder Grundversorger in seinem Gebiet ein Monopol habe.

Für die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen bedeutet die neue Abgrenzung des Amtes im Bereich der Sondervertragskunden, dass eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung eines Energieversorgers aufgrund der größeren geographischen Ausdehnung des sachlichen Marktes und der größeren Anzahl der Marktteilnehmer – natürlich vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall  – auch unter Berücksichtigung sonstiger, insbesondere der in § 18 Abs. 3 GWB genannten Faktoren, häufig nicht mehr gegeben sein dürfte. Ist dies der Fall, fehlt es an der Anwendungsvoraussetzung der entsprechenden Normen des GWB. Anders sieht es im Bereich der Grundversorgung aus. Der Grundversorger unterliegt als Marktbeherrscher oder – wie das Amt schreibt – als Monopolist nach wie vor den Vorschriften über die Missbrauchsaufsicht, insbesondere der kartellrechtlichen Preishöhenkontrolle.

Quo vadis? – EuGH erklärt Preisanpassungen nach GVV für europarechtswidrig

23. Oktober 2014 um 14:24 von

road-block-453151_640Heute hat der Gerichtshof der Europäischen Union sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-359/11 (Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011, VIII ZR 71/10) und C-400/11 (Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2011, VIII ZR 211/10) verkündet. Gegenstand beider Rechtssachen waren Fragen zum deutschen Preisänderungsrecht gegenüber Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Gas oder Strom beliefert werden und deren Belieferung sich deshalb nach der AVBGasV, der AVBEltV bzw. deren Nachfolgeregelung StromGVV richtete. Demgemäß war das Recht der Versorger (§ 4 Abs. 1 AVBGasV, § 5 Abs. 2 StromGVV) vorgesehen, die Strom- oder Gaspreise einseitig zu ändern, ohne den Anlass, die Voraussetzungen oder den Umfang der Änderungen anzugeben. Es war aber sichergestellt, dass die Kunden über die Preiserhöhung benachrichtigt wurden und den Vertrag gegebenenfalls kündigen konnten. Der Bundesgerichtshof hatte mit den genannten Vorlagebeschlüssen dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage, inwieweit eine solche Regelung den sich aus der sog. Stromrichtlinie 2003/54/EG und der sog. Gasrichtlinie 2003/55/EG ergebenden Transparenzanforderungen genüge, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Verstoß gegen die „Stromrichtlinie“ 2003/54/EG und gegen die „Gasrichtlinie“ 2003/55/EG gegeben.

Zur Gewährleistung des sich aufgrund der Richtlinien ergebenden hohen Verbraucherschutzes müsse den Kunden nicht nur das Recht eingeräumt werden, sich im Fall von Preisänderungen aus dem Liefervertrag zu lösen, sondern auch die Befugnis, gegen die Preisänderung vorzugehen. Die Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Rechte und einer Entscheidung über die Lösung vom Vertrag oder eines Vorgehens gegen die Preiserhöhung in voller Sachkenntnis setzt nach Meinung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallende Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert wird. Da dies in den genannten Verordnungen nicht vorgesehen sei, verstoßen sie gegen die zitierten Richtlinien der Europäischen Union.

Eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils lehnt der Gerichtshof der Europäischen Union ab, da insbesondere nicht dargelegt worden sei, dass die Infragestellung der Rechtsverhältnisse, deren Wirkung sich in der Vergangenheit erschöpft habe, rückwirkend die gesamte Branche der Strom- und Gasversorgung in Deutschland erschüttern würde. Die Auslegung der genannten Richtlinien gilt somit für alle in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich erfolgten Änderungen.

Man darf gespannt sein, welche konkreten Auswirkungen das Urteil auf die nationale Rechtsanwendung entfalten wird.