EEG – Urteil zu Nachtragskorrekturen gem. § 38 a.F. / § 62 n.F.

29. Januar 2015 um 16:43 von

LG BayrAnsprüche, mit denen noch nachträglich der bereits endabgerechnete EEG-Belastungsausgleich eines Jahres korrigiert werden soll, sind nach Maßgabe von § 38 EEG 2009 bzw. § 62 EEG 2014 nicht (länger) auf eine unmittelbare Zahlung gerichtet; vielmehr kann der Gläubiger nach Verstreichen der jährlichen Endabrechnung nur noch einen Verrechnungsanspruch geltend machen, der dann im Rahmen der nächsten EEG-Jahresrechnung zu erfüllen ist. Dies hat das Landgericht Bayreuth in einem Urteil vom 15.01.2015 (Az. 31 O 461/14) nunmehr bestätigt.

In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Verteilernetzbetreiber im Jahr 2014 Zahlungsklage gegen seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erhoben, um gestützt auf § 35 Abs. 1 EEG 2009/2012 die Erstattung sogenannter KWK-Boni auf die EEG-Pflichtvergütungen der Jahre 2009 bis 2012 zu erreichen. Diese (weitergehenden) Vergütungsbeträge nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 hatte der Verteilernetzbetreiber erstmals im Jahr 2013 geltend gemacht; in den turnusgemäßen EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 waren sie hingegen nicht berücksichtigt worden, zumal seinerzeit noch die erforderlichen Nachweise gemäß Anlage 3 Ziffer II EEG 2009 fehlten.

Auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung stellte der Verteilernetzbetreiber seine Klage um und beantragte nunmehr die Feststellung, dass die eingeklagten Zahlbeträge in der nächsten EEG-Jahresendabrechnung zu berücksichtigen seien. Diesen Klageantrag erkannte der beklagte Übertragungsnetzbetreiber an.

Trotz der hierauf folgenden antragsgemäßen Feststellung erlegte das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93ZPO dem klagenden Verteilernetzbetreiber auf. Denn wegen § 38 EEG 2009 / § 62 EEG 2014 habe der Übertragungsnetzbetreiber die unmittelbare Zahlung zu Recht verweigern dürfen und daher auch keinen Anlass zur Erhebung der (Zahlungs‑)Klage gegeben. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

„Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Forderung war von Anfang an unstreitig. Die Beklagte hat sich aber dagegen gewandt, dass die Klägerin Zahlungsklage erhoben hat. Denn gemäß §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 kann die Klägerin nicht Zahlungen verlangen, sondern nur, dass ihr Anspruch mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet wird. […]

Das Gericht folgt der Rechtsansicht der Beklagten. Die Beklagte hat als ÜNB der Klägerin als vorgelagerter Netzbetreiberin die nach dem EEG vorgeschriebenen Vergütungen abzüglich verminderter Nutzungsentgelte auszugleichen. Ausdrücklich ist in den §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 geregelt, dass nachträglich titulierte Ansprüche nicht ausbezahlt werden können, sondern nur mit der nächsten Abrechnung zu verrechnen sind. Die Klägerin hatte daher von Anfang an gegen die Beklagte keine Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Verrechnung ihrer Vergütungen mit der nächsten Abrechnung.

Markttransparenzstelle ist online

16. Januar 2015 um 15:21 von

glass-473647_1280Die Bundesnetzagentur weist heute in einem Newsletter darauf hin, dass die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas ab sofort über einen eigenen Internetauftritt verfügt (www.markttransparenzstelle.de). Die Seite ist nicht nur für Energiehändler, welche die dort aufgeführten Meldepflichten beachten müssen, interessant, sondern es lohnt sich auch ein Besuch aus rechtlicher Sicht.Denn unter anderem enthält die Internetseite einen Überblick über sämtliche zu beachtenden Rechtsgrundlagen, die laufenden Festlegungsverfahren und vieles mehr.

Happy new year!

1. Januar 2015 um 00:00 von

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Keine Gebühren für Straßenaufbrüche von konzessionierten Unternehmen

18. Dezember 2014 um 09:50 von

BaustelleNeuerdings mehren sich die Versuche von Gemeinden, dem Netzbetreiber im städtischen Konzessionsgebiet neben den Konzessionsabgaben weitere „Gebühren“ abzuverlangen. Insbesondere sind die sog. Straßenaufbruchgebühren, welche Gemeinden für die Genehmigung und die Überwachung von Abreiten des Netzbetreibers an öffentlichen Wegen verlangen, in den Fokus gerückt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem entsprechenden Ansinnen einer Gemeinde gleich in mehreren Verfahren eine Absage erteilt.

Für die Erteilung einer Genehmigung und die sich daran anschließende Gebührenerhebung fehle es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung aus dem Telekommunikationssektor führte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung aus, dass auch Straßenaufbrucharbeiten als eine „Benutzung“ von Straßen im Sinne des § 23 Abs. 1 StrWG NRW anzusehen seien. Daraus folge sodann, dass sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen (ausschließlich) nach bürgerlichem Recht richte. Aufgrund dessen sei der Gemeinde jedoch die Grundlage, hoheitlich zu handeln, entzogen. Die Parteien befänden sich somit nicht in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern stünden sich gleichrangig gegenüber.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht klar, dass auch die streitgegenständlichen Konzessionsverträge der Gemeinde kein Recht einräumten, Straßenaufbrucharbeiten durch Verwaltungsakt zu regeln. Denn in den dortigen Verträgen fänden sich durchgängig Formulierungen, die ebenfalls auf eine Gleichrangigkeit der Parteien schließen ließen.

Ferner äußerte das Verwaltungsgericht noch (nicht abschließend bewertete) inhaltliche Zweifel an der Bestimmtheit der städtischen Satzung. In den maßgeblichen Bestimmungen für die Gebührenerhebung würde nach kursorischer Einschätzung nicht hinreichend zwischen der Genehmigungserteilung und der Überwachung der Aufbrucharbeiten unterschieden.

Auf Anraten des Vorsitzenden Richters nahm die Gemeinde die streitgegenständlichen Bescheide in der mündlichen Verhandlung zurück. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist daher nicht in einem Urteil, sondern (nur) in dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung dokumentiert.

Auch wenn dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisiert werden musste, kann des Weiteren bezweifelt werden, ob eine Vereinbarung der Parteien im Konzessionsvertrag zu Gunsten der Gemeinde, für Straßenaufbrüche Gebühren verlangen zu dürfen, mit den Regelungen des § 3 KAV vereinbar wäre. Denn mit der Entrichtung der Konzessionsabgabe sollen nach mehrheitlicher Meinung (auch) diese Tätigkeiten abgedeckt werden.

Wie würden Sie entscheiden? – Anschlusssperre bei gemischt genutzten Netzanschlüssen

24. November 2014 um 07:00 von

justitia-421805_640Liebe Mandanten und Freund der Kanzlei,

mit unserem Blog möchten wir Sie nicht nur über aktuelle Themen rund um das Energierecht informieren, sondern Sie auch zum Diskutieren und zum aktiven Meinungsaustausch animieren. Aus diesem Grund werden wir in unregelmäßigen Abständen – meist umstrittene – Problemstellungen aufgreifen und in diesem Forum zur Diskussion stellen.

In unserem ersten Beitrag dieser Art sprechen wir das rechtlich bislang weitgehend ungeklärte Thema der Sperrung von gemischt genutzten Netzanschlüssen an.

Die Ausgangssituation ist recht einfach und schnell beschrieben. Ein Netzanschluss wird nicht allein durch eine einzige Person für die Entnahme von Strom genutzt, sondern durch mehrere Anschlussnutzer und/oder für die gleichzeitige Einspeisung von EEG-Strom. Gerät nun der eine oder einer der Anschlussnutzer in Zahlungsverzug und begehrt der Lieferant/Netzbetreiber die Unterbrechung der Anschlussnutzung, stellt sich die Frage, ob die Anschlussnutzung für alle angeschlossenen Kunden und auch für die Einspeisung unterbrochen werden darf.

Die sachverhaltlichen Varianten, in denen diese Problematik virulent wird, sind aufgrund der verschiedensten Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der letzten zehn Jahre allerdings vielfältig. Gleichwohl existiert weitgehend noch keine, in Teilbereichen allenfalls eine nicht gefestigte Rechtsprechung.

Beispielhafte Problemfälle:

  1. Ein Netznutzer speist über einen Netzanschluss, den er auch zum Strombezug verwendet, Strom aus seiner EEG-Anlage ein. Gegenüber seinem Lieferanten/Netzbetreiber gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so dass sein Vertragspartner die Sperrung des Anschlusses begehrt. Gegen dieses Vorhaben wendet der Anschlussnutzer ein, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG ausdrücklich die unverzügliche und vorrangige Abnahme des EEG-Stroms anordne. Diesem Argument hält der Lieferant/Netzbetreiber entgegen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Wegfall des Verzugs zustehe.
  2. Über den Netzanschluss wird zwar kein EEG-Strom eingespeist, der Anschluss wird aber durch mehrere Personen genutzt. Einer der Anschlussnutzer gerät wiederum in Zahlungsverzug, weswegen sich der Lieferant/Netzbetreiber erneut auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft und den Anschluss sperren (lassen) will. Die nicht säumigen Kunden halten diesem Vorhaben entgegen, dass schließlich nicht sie, sondern ein anderer Kunde zahlungssäumig sei. Eine Unterbrechung ihrer Versorgung sei daher wegen Unverhältnismäßigkeit nicht zulässig. Der Lieferant/Netzbetreiber steht auf dem Standpunkt „mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen“.
  3. Die Beispielsfälle 1 und 2 lassen sich vielfältig variieren. Insbesondere ergeben sich Verschiebungen der Interessenlagen je nach dem, ob der Lieferant oder der Netzbetreiber das Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Darüber hinaus lassen sich die Fälle 1 und 2 auch kombinieren, wenn beispielsweise die EEG-Einspeisung im Wege der – ausdrücklich in § 11 Abs. 2 EEG vorgesehenen – kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung erfolgt.

Ein vom Gesetz-/Verordnungsgeber eindeutig vorgegebener oder durch die Rechtsprechung konkretisierter Umgang existiert bislang nicht, so dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit in einem nicht unwesentlichen Themenkomplex besteht.

Was ist Ihre Meinung? Wie sind Ihre Erfahrungen? Wie lösen Sie die Probleme in Ihren Unternehmen? Haben Sie Kritik an der bestehenden Rechtsprechung? Haben Sie Anliegen an den Gesetz-/Verordnungsgeber?

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