Insolvenzrecht – Entgegenkommen bei Ratenzahlungsvereinbarungen

24. April 2015 um 15:33 von

bgh_front2Der für Fragen des Insolvenzrechts zuständige 9. Zivilsenat am BGH hat durch Beschluss vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO bestätigt, wonach die Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei, solange sich die Bitte im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halte.

Der Beschluss ist vordergründig gläubigerfreundlich. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber erneut, wie problematisch für einen Gläubiger in einer wirtschaftlich schwierigen Situation seines Vertragspartners der Umgang mit dem Risiko einer möglichen späteren Insolvenzanfechtung ist. So führt der BGH in den Entscheidungsgründen im o.g. Beschluss aus, eine Bitte um Ratenzahlung sei insolvenzrechtlich anders zu beurteilen, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten nicht anders begleichen zu können. Das ist dann laut BGH ein (im Regelfall wohl gewichtiges) Indiz für eine Zahlungseinstellung, die ihrerseits nach § 17 Abs. 2 InsO in der Regel dazu führt, dass Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist. Auch das Eingreifen einer Verfallklausel – wenn eine Rate der Ratenzahlungsvereinbarung nicht pünktlich gezahlt wird, wird der gesamte noch offene Betrag auf einmal fällig – kann im Einzelfall Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass im Umgang mit Schuldnern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus insolvenzrechtlicher Sicht höchste Vorsicht geboten ist. Allzu großes Entgegenkommen bei Ratenzahlungsvereinbarungen kann leicht dazu führen, dass im Fall der späteren Insolvenz des Vertragspartners die empfangenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erstatten sind.

Neues vom Kartellsenat aus Karlsruhe

16. April 2015 um 11:24 von

bgh_front2Der Kartellsenat beim BGH hat durch Urteil vom 14.04.2015 die Entscheidung des OLG Celle vom 09.01.2014 (EnWZ 2014, 135) zur Auskunftspflicht im Konzessionierungsverfahren bestätigt. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, wann kalkulatorische Netzdaten vom Altkonzessionär zur Verfügung zu stellen sind. Das OLG Celle hatte eine solche Verpflichtung bereits im Stadium des Bieterverfahrens – und nicht etwa erst nach Zuschlagserteilung – bejaht. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nunmehr vom BGH zurückgewiesen. Ob die Entscheidung des BGH nur für den Einzelfall gilt oder grundsätzliche Bedeutung hat, wird man erst den Entscheidungsgründen entnehmen können, die erfahrungsgemäß in einigen Wochen vorliegen werden.

In einem zweiten Verfahren (EnZR 13/14) hat der BGH am 14.04.2015 ein Urteil des OLG Frankfurt vom 21.01.2014 (EnWZ 2014, 224) aufgehoben und die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. In diesem Verfahren hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch des Energielieferanten gegen den Netzbetreiber auf Sperrung eines säumigen Sondervertragskunden abgelehnt. Einen solchen kategorischen Anspruchsausschluss sieht der BGH augenscheinlich nicht. Von daher wird sich nun noch einmal das OLG Frankfurt mit der Sache befassen müssen.

OLG Düsseldorf stärkt Festlegungspraxis der Bundesnetzagentur

7. April 2015 um 09:10 von

OLG DUSDie Bundesnetzagentur darf auch eine rechtswidrige Festlegung beachten, wenn sie nicht zuvor von dem konkret betroffenen Netzbetreiber angegriffen wurde. Auf diese Formel lässt sich ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2015 (AZ: VI-3 Kart 14/11) bringen. In dem Beschluss ging es um eine Investitionsmaßnahme, die die Bundesnetzagentur einem Netzbetreiber nach § 23 ARegV genehmigt hatte. Dabei hatte sie allerdings dem Netzbetreiber aufgegeben, für die Berechnung der Kapital- und Betriebskosten die Festlegung BK4-12-656 vom 02.05.2012 zu berücksichtigen. Diese Festlegung sieht vor, dass bei Neuanlagen für das erste Jahr der Kostenwirksamkeit der Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens mit Null festzusetzen ist.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Festlegung BK4-12-656 nach Auffassung des OLG Düsseldorf rechtswidrig ist. In zwei anderen Verfahren aus dem Jahr 2013 hatte das OLG Düsseldorf daher in Anlehnung an den BGH (EnVR 54/13) die Festlegung aufgehoben.

Aus diesem Grund meinte die Beschwerdeführerin im jetzt vom OLG Düsseldorf entschiedenen Beschwerdeverfahren, die Bundesnetzagentur dürfe ihr nicht aufgeben, die Berechnung der Kapital- und Betriebskosten nach einer rechtswidrigen Festlegung vorzunehmen. Dem hat das OLG Düsseldorf aber widersprochen. Dem Netzbetreiber wurde zum Verhängnis, dass er selbst keine Beschwerde gegen die Festlegung eingelegt hatte. Der entscheidende Leitsatz des OLG Düsseldorf lautet:

„Die formelle und materielle Bestandskraft einer Festlegung steht ihrer gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entgegen. Die zweistufige Ausgestaltung des Regulierungssystems, in dem wiederkehrende, und für eine Vielzahl von Fallgestaltungen relevante methodische Fragen vorab mittels Festlegung geklärt werden können, liefe leer, wenn nicht nur die Methodenfestlegung als solche, sondern nachträglich im Rahmen einer jeder Einzelfallentscheidung auch die vorgelagerten allgemeinen Entscheidungen angegriffen werden könnten.“

Aus alldem folgt, dass Festlegungen, die auf einer zweiten Ebene negative Folgen haben können, schon auf der ersten Ebenen angegriffen werden müssen. Anderenfalls kann es nämlich zu spät sein.

Frohe Ostern

5. April 2015 um 11:00 von

Stromhasewünscht Ihnen das Team von Höch und Partner!

Aufsatz zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung unter der neuen AusglMechV

31. März 2015 um 10:52 von

Liebe Leserinnen und Leser,

in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) erscheint ein Beitrag der Rechtsanwälte Wolfdieter v. Hesler (RWE Deutschland AG) und Dr. Thomas Höch (Höch und Partner Rechtsanwälte) mit dem Titel „Die Erhebung der EEG-Umlage in Fällen der Eigenversorgung nach der Neuregelung der AusglMechV“. Die Autoren befassen sich mit der durch die EEG-Novelle 2014 eingeführte Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage und den damit neu geschaffenen administrativen Aufgaben der Verteilernetzbetreiber.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier abrufen: REE 15-01 Beitrag v. Hesler_Dr. Höch