Es ist so weit! – Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)

19. Juli 2017 um 13:00 von

Netzwerkkabel

Es ist so weit!

Die Bundesnetzagentur (Az.: BK11-17-002) hat am 17.07.2017 ihre erste Entscheidung in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 5, 134a TKG getroffen. Nach dem veröffentlichten Tenor der Entscheidung hätte die Gemeinde bei der Erschließung eines Neubaugebietes die Mitverlegung von Glasfaserkabeln dritter Unternehmen dulden und koordinieren müssen. Die dritten TK-Unternehmen sind jedoch zumindest zu einer teilweisen Kostentragung für die Mitverlegung verpflichtet, allerdings nur in dem Umfang, wie er bei sofortiger Verlegung entstanden wäre.

 

Ursprünglicher Beitrag:

Gemäß § 77d Abs. 1 TKG können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. Wir berichteten zum DigiNetz-Gesetz: „DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!“.

Daraufhin geschlossene Verträge über Mitnutzungen sind gemäß § 77d Abs. 4 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Hinsichtlich dieser Veröffentlichungspflicht hat die Bundesnetzagentur nunmehr einen „Leitfaden für die Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)“ veröffentlicht. Darin befasst sich mit verschiedenen potentiellen Fragstellungen. Im Einzelnen werden Antworten aus Sicht der Bundesnetzagentur zu folgenden Fragestellungen gegeben:

 

    1. Verpflichtung besteht aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
    2. Wer ist Verpflichteter?
    3. Welche Mitnutzungsverträge sind von § 77d Abs. 4 TKG umfasst?
    4. Zu welchem Zweck sollen die Mitnutzungsverträge an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    5. Was muss an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    6. Was geschieht mit den übermittelten Verträgen?
    7. Bis wann hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?
    8. Kann die Frist zur Übermittlung im Einzelfall verlängert werden?
    9. Wie hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?

Verstärkung gesucht – Rechtsanwälte (m/w) – Referendare (m/w)

14. Juli 2017 um 10:25 von

hoechpartner_FINAL

 

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Wann ist Bürgerbeteiligung eigentlich „erfolgreich“?

20. Juni 2017 um 12:29 von

AchtungDieser Frage geht das Unternehmen Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH nach.

Auf der Internetseite des Büros Hitschfeld (http://www.hitschfeld.de/2017/06/13/wann-ist-buergerbeteiligung-eigentlich-erfolgreich/) finden Sie eine kurze Zusammenfassung einer diesbezüglich angestellten Studie nebst Verlinkung auf die Langfassung.

 

Rückblick: Dortmunder Off-Peak am 1. Juni

9. Juni 2017 um 11:31 von

hoechpartner_FINALWir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Herrn Korfsmeier für den äußerst spannenden Vortrag bei unserem Dortmunder Off-Peak am 01.06.2017 im Deutschen Fußballmuseum bedanken. Der Vortrag war sehr lehrreich und hat gezeigt, welche Fragen und Probleme mit der Anwendung des neuen MsbG noch verbunden sein können und werden. Wer Interesse an der Präsentation hat, schickt bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wer zuvor an der Museumsbesichtigung teilgenommen hat, hatte das Glück von Annike Krahn in die deutsche Fußballgeschichte eingeführt zu werden. Neben der einen oder anderen Anekdote kam man noch in den Genuss, eine echte olympische Goldmedaille, die Annike Krahn zufällig in der Hosentasche hatte, anzufassen. Insgesamt ein großer Spaß und ebenfalls wärmstens zu empfehlen.

Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum

10. Mai 2017 um 15:48 von

hoechpartner_FINALLiebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir möchten Sie auf diesem Wege ganz herzlich zu unserer nächsten Veranstaltung aus der Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 01.06.2017, 18:00 Uhr in das

Deutsche Fußballmuseum

Königswall 21, 44137 Dortmund (direkt gegenüber dem Hbf.)

einladen. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.

Im dortigen „Weltmeisterraum“ wird uns Herr Rechtsanwalt Nils Korfsmeier, Leiter Energiewirtschaftsrecht/Liegenschaften bei der Westfalen Weser Netz AG, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Rechtsfragen rund um das Messstellenbetriebsgesetz geben.

Uns erwarten ein interessanter Einführungsvortrag und eine anregende Diskussion, in der wir über das MsbG hinaus aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende ansprechen wollen.

Der übliche persönliche Austausch – auch über andere aktuelle Themen der Energiewirtschaft – wird sich wie gewohnt in entspannter Atmosphäre anschließen. Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

Wer möchte, kann sich uns um 16:30 Uhr gerne einer Besichtigung des Museums anschließen. Für einen entsprechenden Vermerk in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem beigefügten Anmeldeformular, das Sie uns bitte entweder per Telefax oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de bis zum 24.05.2017 zurücksenden, sind wir dankbar.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen (auch aus den Fachabteilungen) weiterleiten.

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Anmeldung 2017-06-01