Grund- und Ersatzversorger vor schwierigen Herausforderungen
Die dramatisch steigenden Preise für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten werden absehbar dazu führen, dass in deutlich stärkerem Ausmaß als bislang üblich Sonderkundenverträge lieferanten- oder kundenseitig gekündigt werden oder womöglich Lieferanten in die Insolvenz fallen. Soweit dann Haushaltskunden keinen neuen Sondervertrag abschließen, fallen sie in die Grundversorgung. Insoweit stellen sich weniger rechtliche als kommerzielle Fragen bezüglich der kurzfristigen Beschaffungsstrategie und damit einhergehend der Preiskalkulation in der Grundversorgung.
Rechtlich schwieriger ist der Umgang mit Nicht-Haushaltskunden, die keinen Liefervertrag (mehr) haben, gleichwohl aber weiterhin Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Ob insoweit in den Fällen von Niederspannung oder Niederdruck die Ersatzversorgung eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Ersatzversorgungspreise für die Gruppe der Nicht-Haushaltkunden zu überprüfen und erforderlichenfalls neue Preise zu veröffentlichen. Das Gebot der Preisgleichheit der Grund- und Ersatzversorgungspreise gilt nur für Haushaltskunden.
In allen übrigen Fällen gibt es unterschiedliche rechtliche Argumentationsansätze, um einen Zahlungsanspruch gegen den Kunden in Bezug auf die im „vertragslosen Zustand“, also ohne schriftlichen Liefervertrag, entnommenen Mengen durchzusetzen. All diesen Ansätzen ist gemeinsam, dass die Durchsetzung einer bestimmten Preishöhe im Einzelfall schwierig sein kann. Daher empfiehlt es sich, den Zustand einer unklaren Vertragslage zur Vermeidung von Risiken möglichst kurz zu halten. Vorzugswürdig ist daher stets der Abschluss eines Liefervertrages, evtl. auch mit kurzer Laufzeit. Aber nicht jeder Kunde wird den ihm angebotenen Vertrag unterzeichnen. Für solche Fälle sollte der Kunde rechtzeitig unter Verweis auf die aktuelle Marktlage über die Preisstellung einer Entnahme ohne schriftlichen Vertrag unterrichtet werden. Die Forderungen sind idealerweise sehr zügig zu verfolgen, und dies in Verbindung mit einer Eskalationsstrategie, an deren Ende als ultima ratio die Trennung der Kunden vom Netz stehen kann.
…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (
Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt. Zwei Kernpunkte des Entwurfs sind die Verkürzung zulässiger Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Telefonmarketing insbesondere im Bereich der Strom- und Gasversorgung.
Wie das Statistische Bundesamt vor ein paar Tagen berichtet hat, liegen die durchschnittlichen Erlöse aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden (der sogenannte Grenzpreis) im Jahr 2018 bei 13,92 ct./kWh nach zuvor 12,5 ct./kWh im Jahre 2017. Diese erhebliche Steigerung um mehr als 11 % ist auf eine Änderung des Energiestatistikgesetzes zurückzuführen. Erstmals wurden jetzt auch die Netzentgelte, die den Sondervertragskunden in Rechnung gestellt werden, in die Berechnung des Durchschnittserlöses einbezogen.