Rückbau der Gasnetze – Das Ende der Duldungspflicht?!
12 NDAV und schon § 8 AVBGasV verpflichte(te)n im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen Anschlussnehmer, das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör für die Zwecke der örtlichen Versorgung auf deren Grundstücken unentgeltlich zu dulden. Man spricht von einer Solidargemeinschaft der Anschlussnehmer, die quasi als Gegenleistung für die Möglichkeit des Gasbezugs Gasverteilungsanlagen auf ihren Grundstücken dulden müssen.
Diese Solidargemeinschaft droht nun aufgrund der Wärmewende nach und nach zu zerbrechen, und dies mit erheblichen Folgen. Denn kündigt ein Anschlussnehmer seinen Netzanschlussvertrag und stellt den Gasbezug ein, ist er nach Ablauf einer Übergangsfrist von 3 Jahren nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 NDAV zur Duldung von Netzbestandteilen oder fremden Netzanschlussleitungen auf seinem Grundstück verpflichtet.
Eine Entfernung sämtlicher stillgelegter Gasversorgungsanlagen würde die Gasnetzbetreiber aber nicht nur wirtschaftlich massiv überfordern. Denn darüber hinaus ist der Netzbetreiber gegenüber den verbleibenden Anschlussnehmern weiterhin zur Aufrechterhaltung der Versorgung verpflichtet. Dazu ist die Inanspruchnahme privater Grundflächen oftmals unerlässlich, die Verlegung bestehender Infrastruktur unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die am Ende des Tages wiederum von den verbleibenden Gaskunden zu tragen wären, verbunden.
Dieses skizzierte Szenario ist längst kein theoretisches Problem mehr. Die aktuellen Fälle können oftmals noch individuell über den Einwand einer unzumutbaren Kostenbelastung des Netzbetreibers bei Entfernung der Leitungen, Entschädigungszahlungen an den Grundeigentümer oder aber auch über die Verlegung von Versorgungsleitungen gelöst werden. Die Anstrengung von Enteignungsverfahren – soweit überhaupt zulässig – ist wenig praktikabel.
Die steigende Zahl dieser Fälle zeigt aber bereits jetzt, dass solche individuellen Lösungen kein Zukunftsmodell sind. Der Gesetz-/Verordnungsgeber ist gefragt. Eine denkbare Lösung könnte es sein, die zeitliche Befristung einer auf drei Jahre fortbestehenden Duldungspflicht für die Zeit nach Einstellung der Anschlussnutzung in § 12 Abs. 4 NDAV zu streichen. In der Folge würde die Duldungspflicht fortdauern, es sei denn, dass dies dem Grundstückseigentümer im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, die Aufrechterhaltung der Versorgung der andern Anschlussnehmer aber anderweitig sichergestellt werden kann. In letztgenanntem Fall sollte der Anspruch auf Rückbau aber davon abhängig gemacht werden, dass der Grundeigentümer wenigstens einen Teil der Kosten einer Verlegung trägt.
Angesichts der politisch forcierten Wärmewende bleibt nicht mehr viel Zeit, so dass ein schnelles gesetzgeberisches Handeln gefragt ist. Es bleibt zu hoffen, dass es diesem alltäglichen und dem sukzessiven Ausstieg aus der Gasversorgung nachgelagerten Problem nicht an Gewicht fehlt, um überhaupt und schnell genug beachtet zu werden.
Lange haben die Koalitionsfraktionen in der vergangenen Woche zum Thema Wärmewende getagt; der Koalitionsausschuss ging schlagzeilenträchtig in die Verlängerung und am Ende wurden die Pläne von Wirtschaftsminister Habeck, den Einbau neuer Gasheizungen ab 2024 zu verbieten, in ihrer ursprünglichen Rigorosität kassiert. Wie jetzt genau die gefundenen Kompromisse – insb. im Gebäudeenergiegesetz – umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hält allerdings erklärtermaßen an dem Ziel fest, die Wärmewende deutlich beschleunigen zu wollen.
Sie kennen das Problem: Jeder möchte Strom und Gas zu jeder Zeit verfügbar haben; und das möglichst kostengünstig. Sobald es aber daran geht, einem Nachbarn oder gar einer Person, die man nicht einmal kennt, durch Bereitstellen des eigenen Eigentums die gleichen Möglichkeiten zu eröffnen, fehlen jegliche Bereitschaft und jegliches Verständnis.
Netzbetreiber werden häufig mit dem Problem konfrontiert, dass sie gegen den Willen eines Eigentümers – etwa aufgrund von Infrastrukturbeschädigungen – Zutritt zu einem Grundstück benötigen. Hier stellen sich im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Duldung des Zutritts regelmäßig eine Vielzahl von Fragen. Dies gilt insbesondere für die konkrete Formulierung des Klageantrags. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Antrag so bestimmt formuliert werden muss, dass der Duldungspflichtige eindeutig erkennen kann, was er hinzunehmen hat. Neben einer konkreten Benennung des betroffenen Grundstücks sollte daher – soweit möglich – auch immer angegeben werden, zu welchem Zweck der Zutritt erfolgen soll.