Rückblick: Dortmunder Off-Peak am 1. Juni

9. Juni 2017 um 11:31 von

hoechpartner_FINALWir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Herrn Korfsmeier für den äußerst spannenden Vortrag bei unserem Dortmunder Off-Peak am 01.06.2017 im Deutschen Fußballmuseum bedanken. Der Vortrag war sehr lehrreich und hat gezeigt, welche Fragen und Probleme mit der Anwendung des neuen MsbG noch verbunden sein können und werden. Wer Interesse an der Präsentation hat, schickt bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wer zuvor an der Museumsbesichtigung teilgenommen hat, hatte das Glück von Annike Krahn in die deutsche Fußballgeschichte eingeführt zu werden. Neben der einen oder anderen Anekdote kam man noch in den Genuss, eine echte olympische Goldmedaille, die Annike Krahn zufällig in der Hosentasche hatte, anzufassen. Insgesamt ein großer Spaß und ebenfalls wärmstens zu empfehlen.

Wie geht‘s weiter beim NEMoG?

27. März 2017 um 08:04 von

money-73341_640Ende Januar dieses Jahres hatte die Bunderegierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) verabschiedet. Fast noch spannender als das, was der Entwurf vorsieht, ist, was er nicht enthält: Nach einigen kontroversen Diskussionen verzichtete die Bundesregierung darauf, im Gesetzentwurf die von unterschiedlicher Seite geforderte Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber vorzusehen. Stattdessen begnügte sich die Bundesregierung mit einem Vorschlag, der eine schrittweise Abschaffung der derzeit aufgrund des § 18 StromNEV vorgesehen Zahlungen an Kraftwerksbetreiber für dezentrale Einspeisung (sog. vermiedene Netzentgelte) vorsieht.

Dieser Vorschlag stieß vielfach auf Kritik, insbesondere wegen der geplanten sukzessiven Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte auch für nicht volatile Erzeugungsanlagen. Diese leisteten nämlich einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Netzentgelte.

Dieser Ansicht hat sich jetzt der Bundesrat in seiner Sitzung vom 10.03.2017 angeschlossen und vorgeschlagen, die Streichung der vermiedenen Netzentgelte auf Anlagen mit volatiler Erzeugung zu beschränken. Darüber hinaus sieht die Stellungnahme des Bundesrates eine Regelung vor, mit der nun doch bundeseinheitliche Netznutzungsentgelte auf der Höchstspannungsebene erreicht werden sollen.

Das alles hat die Bundesregierung zunächst nicht beeindruckt. Sie hat ihren Gesetzentwurf am 22.03.2017 in den Bundestag eingebracht und ist dabei in einer Gegenäußerung den Forderungen des Bundesrates entgegengetreten. Die Summe der vermiedenen Netzentgelte liege bei 700 Mio. € p.a. und solle abgesenkt werden, zumal die dezentrale Erzeugung in erheblicher Weise Netzausbaukosten auf der Verteilerebene verursache.

Jetzt ist also der Bundestag am Zug, bevor das Gesetz nach Verabschiedung dort noch einmal in den Bundesrat geht.

Im Bundestag könnte es jetzt ganz schnell gehen. Schon am 23.03.2017 fand die erste Lesung statt, in der wie üblich das Gesetz in die zuständigen Ausschüsse überwiesen wurde. Der zuständige Wirtschaftsausschuss soll schon in dieser Woche die Durchführung einer öffentlichen Sachverständigenanhörung beschließen.

Trotz der Betriebsamkeit in Berlin bei diesem Thema  ist nicht auszuschließen, dass das Gesetzgebungsverfahren insgesamt scheitert. Wenn es vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr verabschiedet wird, dürfte es aufgrund des heraufziehenden Bundestagswahlkampfs zeitlich eng werden. Nicht zuletzt deshalb hatte die Bundesregierung auch versucht, das konfliktträchtige Thema der Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Höchstspannungsebene aus dem Gesetz herauszuhalten, um eine rasche Verabschiedung sicherzustellen.

Wenn das Gesetz in der jetzigen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wird, dann fällt es dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer. Das Gesetzgebungsverfahren ist gescheitert und muss erneut eingeleitet werden.

Weiterer Baukostenzuschuss zulässig

7. März 2017 um 11:42 von

BaustelleDas Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.02.2017 (37 O 45/15) den Anspruch eines Netzbetreibers auf Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses bestätigt. Im Streitfall war der industrielle Endverbraucher an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen, so dass die NAV unmittelbar keine Anwendung fand. Vielmehr stützte der Netzbetreiber seinen Anspruch auf die vertraglichen Vereinbarungen.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Kunden zur Zahlung verurteilt. Seine AGB-rechtlichen Einwendungen seien unbegründet. Der Netzbetreiber könne auch unmittelbar Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses verlangen, nachdem der Kunde die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität über einen längeren Zeitraum hinweg erheblich überschritten habe. Schließlich entspreche die Berechnung des BKZ im Streitfall auch billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB.

Smart Meter – Wer braucht das? – eine Studie

22. September 2016 um 16:49 von

Zähler elektronisch1Smart Meter – Smart Metering – Wer braucht das? Wer will das? Diese Fragen haben sich schon viele gestellt.

Das Büro Hitschfeld (Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH) aus Leipzig wollte es genau wissen und hat eine repräsentative bundesweite Studie zu dem Thema initiiert und im Mai veröffentlicht .

Die Ergebnisse dieser Umfrage finden Sie hier.

Das Büro Hitschfeld umschreibt das Vorhaben wie folgt:

„Das Büro Hitschfeld untersucht seit mehreren Jahren Faktoren, die sich auf die Akzeptanz von Vorhaben und Projekten auswirken. Diese zu kennen ist für uns als strategische Unternehmensberatung und unsere Kunden wichtig – so lassen sich unsere Projekte erfolgreich planen und umsetzen.

Die zunehmende Bedeutung von Akzeptanz für die erfolgreiche Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben betrifft natürlich nicht nur die großen und kleinen Infrastrukturprojekte, sondern auch die Einführungen von neuen Technologien und Produkten.

Als ein wichtiges Instrument für den Erfolg der Energiewende wird die Einführung sog. intelligenter (Energie-)Zähler, der „Smart Meter“, betrachtet. Der für die Einführung erforderliche Ordnungsrahmen befindet sich in diesen Tagen in der finalen Diskussion. Die Einführung dieser Technik wird erhebliche Auswirkungen, nicht zuletzt für die Energieverbraucher, haben.

Dies war für uns der Grund, die Akzeptanz von Technik und Technologie am Beispiel der Smart Meter  in einer deutschlandweit repräsentativen Studie zu untersuchen.

Vor dem Hintergrund des, in früheren Studien nachgewiesenen, geringen gesellschaftlichen Vertrauens kommen den Faktoren „Bekanntheit“ und „Wissen um den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen“ der Technologie eine große Bedeutung zu.

Diese sind für die Smart Meter nicht in ausreichendem Maß vorhanden.

Dies bedeutet, dass es für die erfolgreiche Markteinführung von Smart Metern noch größerer Kommunikationsanstrengungen bedarf, die sich nicht auf die technischen Möglichkeiten der Geräte, sondern auf die Herstellung eines belastbaren Basisinformationsniveaus und den erzielbaren Nutzen fokussieren.

Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche Nutzung der Smart-Meter–Technik von den Verbrauchern eine intensive Befassung mit dieser Thematik voraussetzt – etwas, wovon man nach unserer Erfahrung ohne langfristige, unterstützende Kommunikationsanstrengungen nicht ausgehen kann. Außerdem zeigen unsere Untersuchungen interessante Aspekte zu den Erwartungen der Befragten an die verschiedenen Aspekte des Datenschutzes und der Bereitschaft, ihre Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse unserer Untersuchung gehen in ihrer Bedeutung über das, aus aktuellem Anlass gewählte, Beispiel „Smart Meter – Smart Metering“ hinaus. Sie zeigen die Rolle von strategisch angelegter Kommunikation für das Erreichen und Sichern von Akzeptanz. Nach unseren Erfahrungen ist dies projekt- und branchenunabhängig, weil es einen stabilen, gesellschaftlichen Trend widerspiegelt.“

 

Meldepflichten zum EEG-Anlagenregister ernst nehmen!

1. Juli 2016 um 08:00 von

photovoltaic-352670_640Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig vom 21.06.2016 (Az: 3 U 108/15; Pressemeldung) findet derzeit große Beachtung, obwohl es eigentlich nichts Außergewöhnliches oder Überraschendes beinhalten sollte. Der dortige Senat hat einen nach dem EEG vergütungspflichtigen Netzbetreiber in seinem Ansinnen bestätigt, von einem PV-Anlagenbetreiber an diesen gezahlte EEG-Förderungen zurückzufordern, weil die Anlage nicht ordnungsgemäß beim EEG-Anlagenregister gemeldet war. Begründet hat das OLG Schleswig seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter EEG-Förderungen allgemeinen Interessen diene.

Zuvorderst sollten an dem Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers jedoch keine Zweifel bestehen, weil die Rechtsfolgen eines Meldeverstoßes ungeachtet der gesetzgeberischen Motive in den entsprechenden Vorschriften – aktuell § 25 EEG 2014 – eindeutig geregelt sind. Interpretationsspielraum besteht selbst bei bestem Willen nicht.

Das OLG Schleswig hat unter Hinweis auf mehrere weitere gleichgelagerte Verfahren und die grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage zwar die Revision zum BGH zugelassen, eine abweichende Entscheidung des BGH sollte aber überraschen.

Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt einmal mehr, dass man die Meldevorschriften des EEG und die damit verbundenen Sanktionen ernst nehmen sollte; und zwar nicht nur als Anlagen-, sondern auch als vergütungspflichtiger Netzbetreiber. Vor diesem Hintergrund sollten alle Beteiligten in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers überprüfen.

Auch wenn das OLG Schleswig – zu Recht – anmerkt, dass dem Netzbetreiber keine Pflicht obliegt, den Anlagenbetreiber – ggf. über einen einfachen Hinweis hinaus – über das Registrierungserfordernis zu informieren oder ihn gar zur Anmeldung anzuhalten, sollte der Netzbetreiber wachsam sein. Zu Unrecht ausgezahlte Vergütungen sind nicht nur nach Ansicht des OLG Schleswig gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 bzw. § 35 Abs. 4 EEG 2012 durch den Netzbetreiber zurückzufordern. Anderenfalls droht die Gefahr der mangelnden Wälzbarkeit für den Netzbetreiber.

Aber auch der Anlagenbetreiber hat ein Interesse an der regelmäßigen Bestätigung seines Vergütungsanspruchs. Denn der Wegfall der Vergütung kann – selbst für einen begrenzten Zeitraum – schnell die gesamte Investition in die Unwirtschaftlichkeit treiben. Eine Aufrechnung mit anderen Ansprüchen des Anlagenbetreibers – etwa aus Schadensersatz – ist unzulässig. Insoweit überzeugt an dieser Stelle der Hinweis des OLG Schleswig auf die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst geringen Belastung durch die EEG-Umlage auf ganzer Linie.

Es bliebe allein der Trost, etwas Guts für die Umwelt getan zu haben.