Grund- und Ersatzversorger vor schwierigen Herausforderungen
Die dramatisch steigenden Preise für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten werden absehbar dazu führen, dass in deutlich stärkerem Ausmaß als bislang üblich Sonderkundenverträge lieferanten- oder kundenseitig gekündigt werden oder womöglich Lieferanten in die Insolvenz fallen. Soweit dann Haushaltskunden keinen neuen Sondervertrag abschließen, fallen sie in die Grundversorgung. Insoweit stellen sich weniger rechtliche als kommerzielle Fragen bezüglich der kurzfristigen Beschaffungsstrategie und damit einhergehend der Preiskalkulation in der Grundversorgung.
Rechtlich schwieriger ist der Umgang mit Nicht-Haushaltskunden, die keinen Liefervertrag (mehr) haben, gleichwohl aber weiterhin Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Ob insoweit in den Fällen von Niederspannung oder Niederdruck die Ersatzversorgung eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Ersatzversorgungspreise für die Gruppe der Nicht-Haushaltkunden zu überprüfen und erforderlichenfalls neue Preise zu veröffentlichen. Das Gebot der Preisgleichheit der Grund- und Ersatzversorgungspreise gilt nur für Haushaltskunden.
In allen übrigen Fällen gibt es unterschiedliche rechtliche Argumentationsansätze, um einen Zahlungsanspruch gegen den Kunden in Bezug auf die im „vertragslosen Zustand“, also ohne schriftlichen Liefervertrag, entnommenen Mengen durchzusetzen. All diesen Ansätzen ist gemeinsam, dass die Durchsetzung einer bestimmten Preishöhe im Einzelfall schwierig sein kann. Daher empfiehlt es sich, den Zustand einer unklaren Vertragslage zur Vermeidung von Risiken möglichst kurz zu halten. Vorzugswürdig ist daher stets der Abschluss eines Liefervertrages, evtl. auch mit kurzer Laufzeit. Aber nicht jeder Kunde wird den ihm angebotenen Vertrag unterzeichnen. Für solche Fälle sollte der Kunde rechtzeitig unter Verweis auf die aktuelle Marktlage über die Preisstellung einer Entnahme ohne schriftlichen Vertrag unterrichtet werden. Die Forderungen sind idealerweise sehr zügig zu verfolgen, und dies in Verbindung mit einer Eskalationsstrategie, an deren Ende als ultima ratio die Trennung der Kunden vom Netz stehen kann.
Angesichts der vermehrten Anfragen zur Änderung der StromGVV/GasGVV wollen wir darauf aufmerksam machen, dass die Änderung zu § 19 GVV noch keine beschlossene Sache ist. Zwar hat der Bundesrat mit Beschluss vom 30.06.2021 seine Zustimmung zu den GVV mit der Maßgabe entsprechender Änderungen in § 19 erteilt. Jetzt bedarf es allerdings erst wieder eines Tätigwerdens der Bundesregierung, die hier ihr Einverständnis erteilen müsste. Nach unserer Kenntnis ist der BDEW bereits tätig geworden und hat zum einen die wirtschaftlichen Folgen der vom Bundesrat verlangten Änderung aufgezeigt und zum anderen die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Änderung von der Ermächtigungsgrundlage in § 37 Abs. 3 EnWG überhaupt gedeckt ist. Denn es ist zweifelhaft, dass die Regelung nicht nur die Interessen der Haushaltskunden, sondern auch diejenigen der Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt, wie es § 37 Abs. 3 EnWG verlangt.
Während um die EEG-Umlage seit Jahren intensiv gerungen wird und diverse Vermeidungsstrategien die Gerichte schon beschäftigt haben, blieb es um die KWKG-Umlage vergleichsweise ruhig. Der Unterschied dürfte wesentlich mit der Höhe der nicht privilegierten Umlage zusammenhängen.
Seit einem Jahr sind viele Messstellenbetreiber verpflichtet, ihre Messstellen mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Ausgelöst wurde die Einbaupflicht im Januar 2020, als das BSI in seiner sogenannten Markterklärung feststellte, dass drei Unternehmen intelligente Messsysteme i.S.d § 24 Abs. 1 des MsbG am Markt anbieten. Faktisch führte die Erklärung aber auch zu dem Verbot, Messsysteme anderer Hersteller einzubauen.
…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (