Achtung Verjährung – Q-Element-Schäden

8. Oktober 2020 um 11:52 von

Mit Urteil vom 08.05.2018 (Az. VI ZR 295/17) hat der Bundesgerichtshof die bis dahin in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage nach der Ersatzfähigkeit des sog. Q-Element-Schadens im Sinne der Netzbetreiber entschieden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein Netzbetreiber den Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt. Inzwischen existieren verschiedene unterinstanzliche Entscheidungen, in denen sich die Gerichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen haben.

Die Schadensersatzansprüche von Netzbetreibern aufgrund von Kabelbeschädigungen aus dem Jahr 2017 drohen mit Ablauf dieses Jahres zu verjähren. Dies ist von besonderer Relevanz, da durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 nicht nur in das bereits festgelegte Qualitätselement für die Jahre 2019 und 2020 einfließen. Wie eine Festlegung der Bundesnetzagentur vom 26.02.2020 (Az. BK8-20/00001-A) zeigt, werden diese Versorgungsunterbrechungen auch zukünftig im Qualitätselement berücksichtigt.

Auf Wunsch der Branche plant die Bundesnetzagentur, die Qualitätselemente beginnend mit der Festlegung für die Jahre 2021 bis 2023 jährlich im Sinne eines rollierenden Systems zu bestimmen. Die genaue Funktionsweise dieses rollierenden Systems ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Möglicherweise werden sich Versorgungsunterbrechungen aus dem Jahr 2017 sogar in fünf, mindestens aber in drei Jahren auf das Qualitätselement auswirken.

Sofern die im Jahr 2017 von Dritten verursachten Q-Element-Schäden noch nicht beglichen worden sind, sollten daher zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Nach unserer Erfahrung sind viele Schädiger trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht dazu bereit, den Netzbetreibern deren Q-Element-Schäden zu ersetzen.

Stellenanzeige – Wir suchen Verstärkung!

18. September 2020 um 16:30 von

Auf der Suche nach Normalität?!

Die Chancen, einen guten Job als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu ergattern, stehen derzeit gut wie selten zuvor. Wer die Wahl hat, hat aber bekanntlich auch die Qual. Was ist mir überhaupt wichtig, welcher Rechtsbereich macht mir wohl dauerhaft Spaß, arbeite ich lieber forensisch oder wissenschaftlich, wie viel Geld will ich verdienen, wie sieht meine optimale Work-Life-Balance aus, und wo würde ich am liebsten arbeiten?

Wir können Ihnen diese Fragen natürlich nicht beantworten, wir können Ihnen aber eine Position anbieten, die Ihre Erwartungen erfüllen wird. Höch und Partner Rechtsanwälte mbB als spezialisierte Energierechtskanzlei ist in einem der spannendsten und zukunftsträchtigsten Rechtsbereiche tätig. Die ökonomischen und technischen Berührungspunkte, die Energiewende und andere politische Neuausrichtungen sorgen dafür, dass es nie langweilig wird. Zahlreiche Gesetzesnovellen fordern uns, unsere Mandanten sowohl forensisch als auch außergerichtlich zu beraten. Das Spektrum reicht von Verfahren vor den Amtsgerichten bis zur Vertretung in energiewirtschaftlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgerichtshof, von der Begleitung in der Projektentwicklung über die Erstellung von Gutachten u.v.m. bis hin zur rechtpolitischen Beratung unserer vorwiegend großen und mittelständischen Mandanten. Durch unsere Expertise in diesem Rechtsgebiet haben wir uns im Markt nachhaltig positioniert und zählen zu den im JUVE-Handbuch empfohlenen Kanzleien im Energierecht. Mit unseren Standorten in Dortmund und Berlin sind wir für unsere bundesweite Tätigkeit auch örtlich bestens aufgestellt.

Da wir weiter wachsen wollen, suchen wir Verstärkung für unser Team in Berlin und in Dortmund. Mit einer gesunden Mischung aus Arbeit und Freizeit bei leistungsgerechter Bezahlung lassen sich die Vorteile und Reize beider Städte genießen; leben und arbeiten lässt es sich hier wie dort wunderbar. Wir suchen nichts Extravagantes, sondern Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (m/w/d) mit Bodenhaftung und kreativen Ideen, die gerne in einem innovativen Wirtschaftsfeld arbeiten möchten. Energiewirtschaftliche Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Näheres zu unserem Kanzleiprofil und unserer Arbeitsphilosophie erfahren Sie auf unserer Homepage www.hoech-partner.de.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

 

Dann richten Sie Ihre Bewerbung – gerne per E-Mail – bitte an:

 

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

z.H. RA Marc-Stefan Göge, LL.M.

Wittekindstraße 30 ∙ 44139 Dortmund

E-Mail: bewerbung@hoech-partner.de

 

 

BGH-Urteile zur Fernwärmeversorgung veröffentlicht

25. Juni 2020 um 14:38 von

Wir hatten in unserem Blog am 24.04.2020 darüber berichtet, dass der BGH mit Urteilen vom Vortag zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 zur großen Erleichterung der Fernwärmeversorger aufgehoben hatte. Die jetzt vorliegenden Urteilsgründe geben Anlass, etwas Wasser in den Wein zu gießen:

Dies deshalb, weil der BGH die vom OLG Frankfurt zu Lasten der Versorgungswirtschaft entschiedene Rechtfrage, ob Versorgungsbedingungen gestützt auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen mittels öffentlicher Bekanntgabe geändert werden können, offen gelassen hat. Die BGH-Urteile stützen sich vielmehr darauf, dass die Rechtslage in diesem Punkt nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Aus diesem Grund habe sich der Fernwärmeversorger entgegen der Rechtsauffassung der klagenden Verbraucherzentrale und des OLG Frankfurt auf den Rechtsstandpunkt stellen dürfen, aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ergäbe sich ein Recht zur Änderung der Versorgungsbedingungen. Diese Aussage wäre nur dann eine irreführende Täuschung des Verbrauchers, wenn deren Unrichtigkeit inzwischen höchstrichterlich geklärt sei. Das sei allerdings nicht der Fall. Von daher liege keine falsche Tatsachenbehauptung, sondern eine (vertretbare) Rechtsansicht vor, die grundsätzlich als Meinungsäußerung nicht gerichtlich überprüfbar sei.

Im Ergebnis sind die BGH-Urteile also nur – aber immerhin – ein Etappensieg für die Versorgungswirtschaft. Die eigentliche Streitfrage zur Auslegung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV hat der BGH nicht beantwortet. Allerdings sollen weitere Revisionsverfahren beim 8. Zivilsenat des BGH anhängig sein, in denen das Änderungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ebenfalls eine Rolle spielt. Es bleibt also spannend.

Senkung der EEG-Umlage sowie unmittelbare Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels

4. Juni 2020 um 15:07 von

Mit verschiedenen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sollen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent und im Jahr 2022 auf 6 Cent abgesenkt werden. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zu forcieren, werden zudem der Gigawatt-Deckel für Photovoltaik „unmittelbar abgeschafft“ und das Ausbau-Ziel für die Offshore Windkraft von 15 auf 20 Gigawatt in 2030 angehoben.

Mit einem geplanten 130-Milliarden-Paket der Bundesregierung soll zudem die Umweltprämie beim Kauf von Elektro-Fahrzeugen verdoppelt werden. Befristet bis zum 31.12.2021 steigt damit die Förderung des Bundes beim Kauf eines E-Fahrzeuges mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000,00 € auf 6.000,00 €. Für den Ausbau der Ladesäulen-Infrastruktur sowie für die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und Batteriezellfertigung sollen zudem zusätzliche 2,5 Milliarden Euro investiert werden.

BGH verschafft Fernwärmeversorgern große Erleichterung

24. April 2020 um 18:02 von

Der BGH hat zwei Urteile des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 (vgl. RdE 2019, 245) aufgehoben und die Klagen der Verbraucherzentrale gegen zwei Fernwärmeversorgungsunternehmen rechtskräftig abgewiesen.

Diese Nachricht dürfte nicht nur bei den unmittelbar betroffenen Unternehmen für große Erleichterung sorgen. Die Entscheidungen des OLG Frankfurt hatten nämlich bei allen Fernwärmeversorgern hohe Wellen geschlagen.

Das OLG Frankfurt hatte entschieden, dass Preisänderungsregelungen in Fernwärmeversorgungsverträgen von den Unternehmen nicht einseitig aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geändert werden dürften. Das war deshalb fatal, weil in langfristigen Fernwärmeversorgungsverträgen ein wiederkehrender Bedarf gegeben ist, eine einmal vereinbarte Preisanpassungsregelung anzupassen. Zum einen muss jeder Klauselverwender regelmäßig prüfen, ob seine Klauseln noch der jeweils aktuellen Rechtsprechung entsprechen; zum anderen müssen Preisänderungsklauseln speziell im Bereich Fernwärme gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV die Kostenentwicklung und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (sogenanntes Kostenelement und Marktelement). Kommt es hier zu wesentlichen Veränderungen, z.B. durch eine Änderung des Primärenergieträgers für die Wärmeerzeugung, muss regelmäßig auch die Preisanpassungsklausel angepasst werden. Allerdings hat ein Kunde typischerweise kein Interesse daran, an einer solchen Anpassung mitzuwirken. Von daher haben die Urteile des OLG Frankfurt in der Branche zu erheblichen Irritationen geführt.

Alldem hat der BGH jetzt ein Ende bereitet. Erforderliche Anpassungen von Preisänderungsregeln können in bestehenden Fernwärmeversorgungsverträgen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorgenommen werden. Das ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidungen, der jetzt bekannt geworden ist. Die Urteile des BGH liegen im Volltext allerdings noch nicht vor.