Last Minute – Registrierung im Marktstammdatenregister
Gemäß § 23 Abs.1 MaStRV werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben. Entsprechendes gilt für Abschlagszahlungen. Für Anlagen, die vor dem 01.02.2019 in Betrieb genommen wurden, gilt allerdings gemäß § 25 Abs.6 MaStRV seit dem Start des Webportals am 31.01.2019 eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Diese Frist läuft nun endgültig zum 31.01.2021 ab.
Vor diesem Hintergrund ist die schnellstmögliche Registrierung geboten, will man nicht die (rechtzeitige) Auszahlung einer sonst grundsätzlich zustehenden Förderung riskieren. Die Bundesnetzagentur weist auf der Seite des Marktstammdatenregisters ausdrücklich darauf hin, dass es derzeit aufgrund einer erhöhten Nachfrage im Register zu einer verzögerten Bearbeitung von Meldungen kommen kann. Für den Zeitraum bis zur (verzögerten) Registrierung sind die Netzbetreiber gehalten, die Zahlung für (noch) nicht registrierte Anlagen zurückzuhalten. Allerdings sollen die zurückgehaltenen Zahlungen nachgezahlt werden, sobald die Anlagen registriert wurden.
Das OLG München hatte bereits mit Urteil vom 06.06.2018 (Az. 7 U 3836/17) entschieden, dass auch ein Gewerbetreibender, der mehr als 10.000 kWh Strom im Jahr verbraucht, unter bestimmten Umständen als Haushaltskunde gemäß § 3 Nr. 22 EnWG qualifiziert und daher in der Grundversorgung mit Strom beliefert werden kann.
An die Werbung für grünen Strom hat man sich inzwischen gewöhnt. Viele Energieversorgungsunternehmen preisen die umweltverträgliche Erzeugung des von ihnen gelieferten Stroms an, weil sie wissen, dass sie damit beim Verbraucher Wettbewerbsvorteile erzielen können. Vergleichsweise neu ist hingegen der Trend, im Strombereich auf die regionale Erzeugung des Produkts werbewirksam hinzuweisen. Hier hat das OLG Schleswig jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 03.09.2020 (Az. 6 U 169) an die rechtlichen Grenzen erinnert, die das allgemeine Irreführungsverbot setzt.
Mit Urteil vom 08.05.2018 (Az.
Auf der Suche nach Normalität?!