OLG Köln und Landgericht Dortmund weisen Eilanträge der Verbraucherzentrale NRW zurück
Gespaltene Preise in der Grund- und Ersatzversorgung sind nach Auffassung des Landgerichts Dortmund mit § 36 EnWG vereinbar. § 36 EnWG regle nämlich nicht die Einzelheiten der Ausgestaltung des Energieliefervertrages . Weiter sei die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Grund- und Ersatzversorger mehrere Preise und Tarife anbieten dürfe, auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, dass die Preisspaltung auf unterschiedlichen Beschaffungskosten basiere.
Schließlich weist das Landgericht das Argument der Verbraucherzentrale NRW zurück, die Binnenmarktrichtlinie Elektrizität verbiete die Preisspaltung. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 regle ein Diskriminierungsverbot; vorliegend gebe es aber – wie auch die Landeskartellbehörde NRW festgestellt habe – aufgrund der extremen Situation an den Großhandelsmärkten sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung.
Mit dieser Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, schließt sich das LG Dortmund dem LG Köln an, das vor drei Wochen bereits einen gleichlautenden Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurückgewiesen hatte. Dessen Entscheidung wurde inzwischen durch das OLG Köln bestätigt.
Jahrelang herrschte Unsicherheit, wie der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu bestimmen ist. Denn § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ordnet lediglich an, dass Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen ist, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Wie das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung bestimmt wird, blieb dabei unklar. Die gesetzliche Definition des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 3 Nr. 17 EnWG, von der alle Netze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, umfasst sind, war nur wenig hilfreich. Denn diese betrifft allenfalls den sachlichen, nicht aber den räumlichen Anwendungsbereich, zu dem verschiedene Rechtsauffassungen vertreten wurden.
Die dramatisch steigenden Preise für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten werden absehbar dazu führen, dass in deutlich stärkerem Ausmaß als bislang üblich Sonderkundenverträge lieferanten- oder kundenseitig gekündigt werden oder womöglich Lieferanten in die Insolvenz fallen. Soweit dann Haushaltskunden keinen neuen Sondervertrag abschließen, fallen sie in die Grundversorgung. Insoweit stellen sich weniger rechtliche als kommerzielle Fragen bezüglich der kurzfristigen Beschaffungsstrategie und damit einhergehend der Preiskalkulation in der Grundversorgung.
Angesichts der vermehrten Anfragen zur Änderung der StromGVV/GasGVV wollen wir darauf aufmerksam machen, dass die Änderung zu § 19 GVV noch keine beschlossene Sache ist. Zwar hat der Bundesrat mit Beschluss vom 30.06.2021 seine Zustimmung zu den GVV mit der Maßgabe entsprechender Änderungen in § 19 erteilt. Jetzt bedarf es allerdings erst wieder eines Tätigwerdens der Bundesregierung, die hier ihr Einverständnis erteilen müsste. Nach unserer Kenntnis ist der BDEW bereits tätig geworden und hat zum einen die wirtschaftlichen Folgen der vom Bundesrat verlangten Änderung aufgezeigt und zum anderen die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Änderung von der Ermächtigungsgrundlage in § 37 Abs. 3 EnWG überhaupt gedeckt ist. Denn es ist zweifelhaft, dass die Regelung nicht nur die Interessen der Haushaltskunden, sondern auch diejenigen der Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt, wie es § 37 Abs. 3 EnWG verlangt.
…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (