Beginn der Verjährung (immer noch erst) nach Rechnungslegung

7. August 2019 um 18:36 von

bgh_front2In einer für die energiewirtschaftliche Praxis wichtigen Entscheidung hat der BGH mit aktuellem Urteil vom 17.07.2019 (AZ: VIII ZR 224/18) seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt, dass die Verjährung eines Vergütungsanspruchs im Bereich der Grundversorgung erst am Ende des Jahres zu Laufen beginnt, in dem die Rechnung gelegt worden ist. Auf die tatsächliche Belieferung kommt es also nicht an. Der BGH begründet dies damit, dass gemäß § 17 Abs. 1 GVV der Vergütungsanspruch erst mit Rechnungslegung fällig werde und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehe.

Das alles ist für Energiejuristen nichts Neues. Neu ist hingegen, dass der BGH explizit den Versuch zurückgewiesen hat, an diesem verjährungsrechtlichen Ergebnis etwas mit Verweis auf § 40 Abs. 4 EnWG zu ändern. Danach müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Unter Berücksichtigung dieser Regelung hatte das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Beginn der Verjährung sei entgegen der alten BGH-Rechtsprechung doch vorzuverlegen, wenn der Grundversorger die Abrechnung entgegen § 40 Abs. 4 EnWG verzögere.

Dem hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. § 40 Abs. 4 EnWG sei keine Bestimmung, die den Lauf der Verjährung betreffe. Allerdings sei § 40 Abs. 4 EnWG auch nicht aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. Wenn ein Energieversorger mit seiner Abrechnungspraxis dagegen verstoße, sei zwar die Forderung nicht verjährt; allerdings kämen grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Kunden in Betracht. Der BGH lässt allerdings auch anklingen, dass in aller Regel nur das Energieversorgungsunternehmen, nicht der Kunde, durch eine zeitlich verspätete Abrechnung einen Nachteil erleidet.

BGH: kontrollfreie Preishauptabrede und kontrollfähige Preisnebenabrede

8. November 2018 um 11:20 von

Erneut hat der XI. Zivilsenat eine Klausel zu einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in einem Unternehmerdarlehensvertrag für unwirksam befunden (BGH_XI_ZR_593-16 (Bearbeitungsprovision). Die Ausführungen des XI. Zivilsenats insbesondere zur Abgrenzung von kontrollfreier Preishauptabrede und kontrollfähiger Preisnebenabrede sind auch für Energielieferverträge von Interesse.

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet

22. August 2017 um 11:36 von

PressemeldungAm 16.08.2017 um 15:30 Uhr ist durch das zuständige Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm aus Bremen bestellt. Einzelheiten zum weiteren Verfahren ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

Mieterstromgesetz soll Solarausbau auf Wohngebäuden vorantreiben

27. April 2017 um 12:11 von

photovoltaic-352670_640Das BMWi hat einen 30-seitigen Entwurf zum Mieterstromgesetz nebst Begründung veröffentlicht. Ziel der Gesetzesinitiative soll der Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden sein, indem die sog. „Mieterstrommodelle“ in die Förderung des EEG 2017 einbezogen werden. Obgleich keine Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung erfolgt, sondern der Strom unmittelbar in dem Gebäude verbraucht wird, auf dem die Solaranlagen (bis 100 KW) installiert sind, wird eine Förderung wie bei einer Einspeisung erfolgen. Die Fördertatbestände des EEG werden zu diesem Zweck um den „Mieterstromzuschlag“ ergänzt.

Wegen der vom Anlagenbetreiber bei den Mietern erzielten Verkaufserlöse werden allerdings 8,5 ct/kWh von der EEG-Vergütung abgezogen. Weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 40 % des Gebäudes auch tatsächlich dem Wohnen dienen und dass die gelieferte Strommenge so genau ermittelt wird, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem MsbG zu verwenden ist. Eine Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für den hausintern gelieferten Strom erfolgt nicht.

Zudem ist eine Kopplung des Mietvertrages an einen mit dem Anlagenbetreiber zu schließenden Stromlieferungsvertrag grundsätzlich untersagt. Ein neu einzuführender § 42a EnWG („Mieterstromverträge“) wird dementsprechend anordnen, dass der Mieter in seiner Wahl des Stromlieferanten frei bleibt. Zudem wird die Laufzeit eines Mieterstromvertrages, der auch die Versorgung bei einem Ausfall der Solarstromerzeugung sicherstellen muss, auf ein Jahr begrenzt. Der Preis für die Gesamtlieferung (Solarstrom und „Reservestrom“) darf 90 % des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten, anderenfalls erfolgt eine Herabsetzung auf den zulässigen Höchstpreis. Der Stromliefervertrag endet automatisch – ohne Kündigung – mit der Rückgabe der Wohnung.

BGH bestätigt: Verzug ohne Mahnung bei Fälligkeitsangabe auf Energierechnung – Achtung: Zweiwochenfrist ab Zugang muss eingehalten sein

2. August 2016 um 12:07 von

bgh_front2Mit noch unveröffentlichtem Versäumnisurteil vom 08.06.2016 (VIII ZR 215/15) hat der BGH im Grundsatz bestätigt, dass die Angabe der Fälligkeit des Rechnungsbetrages auf der Stromrechnung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit in § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, so dass der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

1. § 17 Abs. 1 StromGVV ist anwendbar und

2. das EVU hält bei der Fälligkeitsangabe die Frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung ein.

Die Entscheidung ist auf die Gasversorgung (§ 17 Abs. 1 GasGVV) sowie die Wasserversorgung (§ 27 Abs. 1 AVBWasserV) übertragbar.

Einschlägig ist die Verordnungsbestimmung, wenn es sich um ein Grundversorgungsverhältnis (Tariflieferverhältnis) handelt oder sie „aus anderen Gründen anwendbar ist“ (BGH, a.a.O. Rn. 34), d.h. in einen Sondervertrag wirksam einbezogen wurde.

Dem EVU ist hierüber ein Recht im Sinne von § 315 BGB zur einseitigen Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit eingeräumt (BGH, a.a.O. Rn. 29). Der BGH hat sich damit der überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen und begründet dies zutreffend im Wege der Auslegung des Wortlauts und Regelungszusammenhangs unter Berücksichtigung von Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Hinweis, dass diese nicht nur Kundenbelangen Rechnung tragen soll, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung (BGH, a.a.O. Rn. 32), verdient Zustimmung. Da das EVU bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern, hierbei zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung verbleibt (BGH, a.a.O. Rn. 33), sind die Belange des Kunden hinreichend berücksichtigt.

Die Zweiwochenfrist ab Zugang der Rechnung muss das EVU bei der Bestimmung der Leistungszeit allerdings einhalten, da die Bestimmung ansonsten unbillig und damit unwirksam wäre (BGH, a.a.O. Rn. 34).

Die Entscheidung gibt aus Sicht der EVU Anlass zu prüfen, ob die Angaben auf den Rechnungen die unternehmensinternen Abläufe bei der Rechnungserstellung und den gewöhnlichen Postlauf hinreichend berücksichtigen. Zum anderen ist zu erwägen, vorsorglich einen Hinweis über den Verzugseintritt spätestens nach 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung aufzunehmen (vgl. § 286 Abs. 3 BGB).