Grund- und Ersatzversorger vor schwierigen Herausforderungen
Die dramatisch steigenden Preise für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten werden absehbar dazu führen, dass in deutlich stärkerem Ausmaß als bislang üblich Sonderkundenverträge lieferanten- oder kundenseitig gekündigt werden oder womöglich Lieferanten in die Insolvenz fallen. Soweit dann Haushaltskunden keinen neuen Sondervertrag abschließen, fallen sie in die Grundversorgung. Insoweit stellen sich weniger rechtliche als kommerzielle Fragen bezüglich der kurzfristigen Beschaffungsstrategie und damit einhergehend der Preiskalkulation in der Grundversorgung.
Rechtlich schwieriger ist der Umgang mit Nicht-Haushaltskunden, die keinen Liefervertrag (mehr) haben, gleichwohl aber weiterhin Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Ob insoweit in den Fällen von Niederspannung oder Niederdruck die Ersatzversorgung eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Ersatzversorgungspreise für die Gruppe der Nicht-Haushaltkunden zu überprüfen und erforderlichenfalls neue Preise zu veröffentlichen. Das Gebot der Preisgleichheit der Grund- und Ersatzversorgungspreise gilt nur für Haushaltskunden.
In allen übrigen Fällen gibt es unterschiedliche rechtliche Argumentationsansätze, um einen Zahlungsanspruch gegen den Kunden in Bezug auf die im „vertragslosen Zustand“, also ohne schriftlichen Liefervertrag, entnommenen Mengen durchzusetzen. All diesen Ansätzen ist gemeinsam, dass die Durchsetzung einer bestimmten Preishöhe im Einzelfall schwierig sein kann. Daher empfiehlt es sich, den Zustand einer unklaren Vertragslage zur Vermeidung von Risiken möglichst kurz zu halten. Vorzugswürdig ist daher stets der Abschluss eines Liefervertrages, evtl. auch mit kurzer Laufzeit. Aber nicht jeder Kunde wird den ihm angebotenen Vertrag unterzeichnen. Für solche Fälle sollte der Kunde rechtzeitig unter Verweis auf die aktuelle Marktlage über die Preisstellung einer Entnahme ohne schriftlichen Vertrag unterrichtet werden. Die Forderungen sind idealerweise sehr zügig zu verfolgen, und dies in Verbindung mit einer Eskalationsstrategie, an deren Ende als ultima ratio die Trennung der Kunden vom Netz stehen kann.
Angesichts der vermehrten Anfragen zur Änderung der StromGVV/GasGVV wollen wir darauf aufmerksam machen, dass die Änderung zu § 19 GVV noch keine beschlossene Sache ist. Zwar hat der Bundesrat mit Beschluss vom 30.06.2021 seine Zustimmung zu den GVV mit der Maßgabe entsprechender Änderungen in § 19 erteilt. Jetzt bedarf es allerdings erst wieder eines Tätigwerdens der Bundesregierung, die hier ihr Einverständnis erteilen müsste. Nach unserer Kenntnis ist der BDEW bereits tätig geworden und hat zum einen die wirtschaftlichen Folgen der vom Bundesrat verlangten Änderung aufgezeigt und zum anderen die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Änderung von der Ermächtigungsgrundlage in § 37 Abs. 3 EnWG überhaupt gedeckt ist. Denn es ist zweifelhaft, dass die Regelung nicht nur die Interessen der Haushaltskunden, sondern auch diejenigen der Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt, wie es § 37 Abs. 3 EnWG verlangt.
…unter diesem Titel hat das OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) am 10.02.2021 eine Pressmitteilung (
Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2020 – Az. 7 Kart 2/19 – einen erheblichen Beurteilungsspielraum des Verteilernetzbetreibers für die Auswahl einer geeigneten Maßnahme zur Beseitigung eines Netzengpasses bestätigt. Die wiederholten Abregelungen einer konventionellen Anlage wurden als Notfallmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG eingestuft, wie sie auch gegenüber dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur jeweils bezeichnet worden sind. Eine Entschädigung kann der Anlagenbetreiber dafür nicht verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Die Auffassung des Klägers, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ergäbe sich demgegenüber aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 13a EnWG, wurde vom Kartellsenat nicht geteilt. Einer marktbezogenen Maßnahme als Voraussetzung des § 13a EnWG sei – so der erkennende Senat – ein vorausschauendes, planendes Element immanent. Das setze aber ein vertragsgleiches Verhalten des Anlagenbetreibers voraus, insbesondere die Bereitschaft zur Übermittlung von Kraftwerksdaten. An dieser Bereitschaft des Anlagenbetreibers fehlte es. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.