LG Mannheim bestätigt Indizwirkung der genehmigten Erlösobergrenze

12. August 2015 um 10:01 von

money-73341_640Die Parteien stritten vor dem Landgericht Mannheim (8 O 159/14) über die Zahlungsverpflichtungen des Netznutzers aus einem Netznutzungsvertrag. Der Netzkunde bezweifelte dabei unter anderem die Billigkeit der vom Netzbetreiber verlangten Entgelte. Der Netzbetreiber verteidigte sich mit dem Argument, dass er seine Netzentgelte auf Grundlage der ihm nach der ARegV genehmigten Erlösobergrenze gebildet habe und deswegen eine Indizwirkung für die Billigkeit der Netzentgelte streite.

Im Ergebnis ist das Landgericht Mannheim dieser Argumentation mit Urteil vom 06.08.2015 gefolgt, so dass der gegnerische Unbilligkeitseinwand ins Leere ging. Aufgrund der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenze gemäß ARegV sei nämlich von der Billigkeit des Netzentgelts im Sinne des § 315 BGB auszugehen. Insoweit gelten nach der Rechtsprechung des Landgerichts für die anreizregulierten Netzentgelte keine anderen Grundsätze als die, die der BGH in seiner Entscheidung Stromnetznutzungsentgelt V vom 15.05.2012 (EnZR 105/10) für die kostenbasiert genehmigten Netzentgelte gemäß § 23a EnWG festgelegt hatte. Die Gegenseite hätte die Indizwirkung der zugunsten des Netzbetreibers festgesetzten Erlösobergrenze erschüttern müssen. Dies sei vorliegend nicht gelungen mit der weiteren Folge, dass der Klage stattzugeben war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Beschlossene Sache – Bundestag beschließt IT-Sicherheitsgesetz – mehr als eine Randnotiz

22. Juni 2015 um 12:18 von

privacy-policy-445157_1280Am 12.06.2015 hat der Bundestag des IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet (der Entwurf des Gesetzes findet sich auf der Internetseite des BMI). Regelungsadressaten sind die Betreiber sog. „kritischer Infrastrukturen“. Dazu zählen vor allem die Versorgungsnetze Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, aber auch die Anlagen, die an diese Netze angeschlossen sind sowie die daran anknüpfenden Dienstleistungen. Je nach Branche gelten unterschiedliche Anforderungen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass etwaige Vorgaben nicht nur – wie ursprünglich vorgesehen – „beachtet“, sondern „eingehalten“ werden müssen. Dies erfordert nicht nur eine weitsichtige Investition in neue langlebige Infrastrukturen, sondern auch eine permanente Überwachung. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben sind bußgeldbewehrt.

Zur Bedeutung des Gesetzes äußert sich Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich ein einem Videobeitrag, der auf der Internetseite des BMI abgerufen werden kann.

Videobeitrag der Bundesnetzagentur zur Erdverkabelung

30. April 2015 um 08:00 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema „Ausbau der Höchstspannungsnetze“ bereit. Am Beispiel eines Pilotprojektes im münsterländischen Raesfeld wird die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer  Erdverkabelung im Vergleich zur konventionellen Errichtung von Höchstspannungsleitungen in Form von Freileitungen aufgeworfen. Sämtliche Beteiligte erhoffen sich vor allem Erkenntnisse für zukünftige Projekte in Bezug auf Versorgungssicherheit, mögliche Umweltauswirkungen, Kosten und Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort zu gewinnen.

Einheitlicher Netznutzungsvertrag durch BNetzA festgelegt

27. April 2015 um 16:00 von

VertragsunterzeichnungDie Bundesnetzagentur (BK6-13-042 „Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom)“) hat auf Grundlage von 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 22 sowie §§ 24 und 25 StromNZV mit Festlegung vom 16.04.2015 einen einheitlichen Netznutzungsvertrag vorgegeben. Die Möglichkeit, die kursierenden Muster von Lieferantenrahmenverträgen unternehmensindividuell anzupassen, ist den Netzbetreibern damit genommen. Allerdings dürften die Zeiten, in denen Netznutzer reihenweise Vorbehalte gegen den Inhalt der Netznutzungsverträge der Netzbetreiber erklärt haben, ebenfalls vorbei sein.

Zum 01.01.2016 müssen von den Netzbetreibern alle bestehenden Verträge inhaltlich vollständig an die Festlegung angepasst werden. Bereits bis zum 01.08.2015 ist eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblatts zu erarbeiten und der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zuvorderst gilt es jedoch für jeden einzelnen Betroffenen innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu prüfen, inwiefern er mit dem Inhalt des behördlich vorgegebenen Vertragswerks konform gehen kann oder gegen die Festlegung im Wege der Beschwerde vorgehen möchte. Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Grundsätzlich hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, so dass die Umstellung der Verträge trotz laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgen muss. Daher sollten auch die Altverträge rechtzeitig gekündigt werden. Weigert sich ein Kunde, den vorgegebenen Vertrag zu unterzeichnen, so kommt unter Umständen eine Einstellung der Netznutzung in Betracht. Wie mit Vorbehalten eines Kunden gegen den Vertragsinhalt vor Bestandskraft der Festlegung umzugehen ist, wird sich zeigen.

OLG Düsseldorf stärkt Festlegungspraxis der Bundesnetzagentur

7. April 2015 um 09:10 von

OLG DUSDie Bundesnetzagentur darf auch eine rechtswidrige Festlegung beachten, wenn sie nicht zuvor von dem konkret betroffenen Netzbetreiber angegriffen wurde. Auf diese Formel lässt sich ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2015 (AZ: VI-3 Kart 14/11) bringen. In dem Beschluss ging es um eine Investitionsmaßnahme, die die Bundesnetzagentur einem Netzbetreiber nach § 23 ARegV genehmigt hatte. Dabei hatte sie allerdings dem Netzbetreiber aufgegeben, für die Berechnung der Kapital- und Betriebskosten die Festlegung BK4-12-656 vom 02.05.2012 zu berücksichtigen. Diese Festlegung sieht vor, dass bei Neuanlagen für das erste Jahr der Kostenwirksamkeit der Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens mit Null festzusetzen ist.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Festlegung BK4-12-656 nach Auffassung des OLG Düsseldorf rechtswidrig ist. In zwei anderen Verfahren aus dem Jahr 2013 hatte das OLG Düsseldorf daher in Anlehnung an den BGH (EnVR 54/13) die Festlegung aufgehoben.

Aus diesem Grund meinte die Beschwerdeführerin im jetzt vom OLG Düsseldorf entschiedenen Beschwerdeverfahren, die Bundesnetzagentur dürfe ihr nicht aufgeben, die Berechnung der Kapital- und Betriebskosten nach einer rechtswidrigen Festlegung vorzunehmen. Dem hat das OLG Düsseldorf aber widersprochen. Dem Netzbetreiber wurde zum Verhängnis, dass er selbst keine Beschwerde gegen die Festlegung eingelegt hatte. Der entscheidende Leitsatz des OLG Düsseldorf lautet:

„Die formelle und materielle Bestandskraft einer Festlegung steht ihrer gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entgegen. Die zweistufige Ausgestaltung des Regulierungssystems, in dem wiederkehrende, und für eine Vielzahl von Fallgestaltungen relevante methodische Fragen vorab mittels Festlegung geklärt werden können, liefe leer, wenn nicht nur die Methodenfestlegung als solche, sondern nachträglich im Rahmen einer jeder Einzelfallentscheidung auch die vorgelagerten allgemeinen Entscheidungen angegriffen werden könnten.“

Aus alldem folgt, dass Festlegungen, die auf einer zweiten Ebene negative Folgen haben können, schon auf der ersten Ebenen angegriffen werden müssen. Anderenfalls kann es nämlich zu spät sein.