Grund- und Ersatzversorger vor schwierigen Herausforderungen
Die dramatisch steigenden Preise für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten werden absehbar dazu führen, dass in deutlich stärkerem Ausmaß als bislang üblich Sonderkundenverträge lieferanten- oder kundenseitig gekündigt werden oder womöglich Lieferanten in die Insolvenz fallen. Soweit dann Haushaltskunden keinen neuen Sondervertrag abschließen, fallen sie in die Grundversorgung. Insoweit stellen sich weniger rechtliche als kommerzielle Fragen bezüglich der kurzfristigen Beschaffungsstrategie und damit einhergehend der Preiskalkulation in der Grundversorgung.
Rechtlich schwieriger ist der Umgang mit Nicht-Haushaltskunden, die keinen Liefervertrag (mehr) haben, gleichwohl aber weiterhin Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen. Ob insoweit in den Fällen von Niederspannung oder Niederdruck die Ersatzversorgung eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Ersatzversorgungspreise für die Gruppe der Nicht-Haushaltkunden zu überprüfen und erforderlichenfalls neue Preise zu veröffentlichen. Das Gebot der Preisgleichheit der Grund- und Ersatzversorgungspreise gilt nur für Haushaltskunden.
In allen übrigen Fällen gibt es unterschiedliche rechtliche Argumentationsansätze, um einen Zahlungsanspruch gegen den Kunden in Bezug auf die im „vertragslosen Zustand“, also ohne schriftlichen Liefervertrag, entnommenen Mengen durchzusetzen. All diesen Ansätzen ist gemeinsam, dass die Durchsetzung einer bestimmten Preishöhe im Einzelfall schwierig sein kann. Daher empfiehlt es sich, den Zustand einer unklaren Vertragslage zur Vermeidung von Risiken möglichst kurz zu halten. Vorzugswürdig ist daher stets der Abschluss eines Liefervertrages, evtl. auch mit kurzer Laufzeit. Aber nicht jeder Kunde wird den ihm angebotenen Vertrag unterzeichnen. Für solche Fälle sollte der Kunde rechtzeitig unter Verweis auf die aktuelle Marktlage über die Preisstellung einer Entnahme ohne schriftlichen Vertrag unterrichtet werden. Die Forderungen sind idealerweise sehr zügig zu verfolgen, und dies in Verbindung mit einer Eskalationsstrategie, an deren Ende als ultima ratio die Trennung der Kunden vom Netz stehen kann.
Der Bundesrat hat am 17.09.2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) zugestimmt. Kernstück der Änderungen ist die Verpflichtung, dass alle ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommenen öffentlichen Ladepunkte am Gerät oder in unmittelbarer Nähe über eine Bezahlmöglichkeit per Kredit- oder Debitkarte (z.B. girocard) verfügen müssen.
Mit Festlegung vom 21.12.2020 (BK6-20-160) hat die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber verpflichtet, den Betreibern von Ladepunkten Netzzugang zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung zu ermöglichen. Der Ökostrom-Anbieter LichtBlick geht noch einen Schritt weiter und begehrt den Zugang zur Ladeinfrastruktur selbst.
Angesichts der vermehrten Anfragen zur Änderung der StromGVV/GasGVV wollen wir darauf aufmerksam machen, dass die Änderung zu § 19 GVV noch keine beschlossene Sache ist. Zwar hat der Bundesrat mit Beschluss vom 30.06.2021 seine Zustimmung zu den GVV mit der Maßgabe entsprechender Änderungen in § 19 erteilt. Jetzt bedarf es allerdings erst wieder eines Tätigwerdens der Bundesregierung, die hier ihr Einverständnis erteilen müsste. Nach unserer Kenntnis ist der BDEW bereits tätig geworden und hat zum einen die wirtschaftlichen Folgen der vom Bundesrat verlangten Änderung aufgezeigt und zum anderen die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Änderung von der Ermächtigungsgrundlage in § 37 Abs. 3 EnWG überhaupt gedeckt ist. Denn es ist zweifelhaft, dass die Regelung nicht nur die Interessen der Haushaltskunden, sondern auch diejenigen der Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt, wie es § 37 Abs. 3 EnWG verlangt.
Das Landgericht Dortmund hat mit erstinstanzlichem Urteil vom 11.06.2021 (Az. 4 O 133/20, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Strommengen aus einer älteren Bestandsanlage insoweit nicht der EEG-Umlage-Privilegierung gemäß § 61f EEG 2021 unterfallen, als der Eigenerzeuger sie an einem solchen Standort verbraucht, der in der Zeit vor dem bestandsschutzrelevanten Stichtag zum 01.09.2011 noch nicht aus dieser älteren Bestandsanlage versorgt worden ist. Damit hat das Gericht der Sache nach den betreffenden Standpunkt der BNetzA aus deren „Leitfaden zur Eigenversorgung“ vom Juli 2016 (dort Seite 104) bestätigt. Inwieweit diese Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden wird, bleibt abzuwarten.