Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger | Informations- und Diskussionsveranstaltung in Dortmund

31. Januar 2020 um 11:25 von

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erwarten u. a. Stadtwerke, Contractoren, Energieversorger und Fernwärmeversorgungsunternehmen neue Pflichten und Herausforderungen, die es ab dem Jahr 2021 zu bewältigen gilt – sei es interner organisatorischer Natur oder aber gegenüber den Abnehmern (Endkunden) von Brennstoffen für die Wärmeerzeugung bzw. von Nah- und Fernwärme. Auch wenn das Gesetz erst im Frühjahr 2020 erneut verabschiedet werden soll, gibt der Gesetzestext in seiner aktuellen Fassung bereits weitreichenden Auswertungsbedarf und wirft viele Fragen zur Umsetzung der Anforderungen an eine neue CO2-Bepreisung in den betroffenen Unternehmen auf.

Daher bieten die Rechtsanwälte von Höch und Partner sowie die Berater der nymoen|strategieberatung im Rahmen einer Veranstaltung die Möglichkeit, offene Fragestellungen mit Experten zu diskutieren und die politische sowie rechtliche Ausgestaltung des Gesetzes zu verstehen. Die praxisnahe Umsetzung einer CO2-Bepreisung von Brenn- und Heizstoffen für Unternehmen steht dabei im Fokus der Veranstaltung.

Praktische Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für Energieversorger: Flyer

Wann: 04.03.2020, 13:30 bis 17:00 Uhr

Wo: Deutsches Fußballmuseum, Platz der Deutschen Einheit 1, 44137 Dortmund

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich gerne hier oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

In aller Fairness – Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

28. Januar 2020 um 15:56 von

Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt. Zwei Kernpunkte des Entwurfs sind die Verkürzung zulässiger Laufzeiten bei Dauerschuldverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Telefonmarketing insbesondere im Bereich der Strom- und Gasversorgung.

Verkürzung zulässiger Höchstlaufzeiten in AGB

Der Referentenentwurf sieht eine Änderung von § 309 Nr. 9 BGB vor. Künftig sollen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Dauerschuldverhältnis über Waren oder Dienstleistungen des Verwenders mit Verbrauchern eine Erstlaufzeit von maximal 1 Jahr (aktuell 2 Jahre), eine automatische Vertragsverlängerung von maximal 3 Monaten (aktuell 1 Jahr) und eine Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat (aktuell 3 Monate) zulässig sein.

Telefonmarketing (nicht nur) in der Strom- und Gasversorgung

Der Referentenentwurf des BMJV enthält zudem verschärfte Anforderungen an den Vertragsschluss im Bereich des Telefonmarketings. In den aktuellen § 312c BGB sollen zwei weitere Absätze eingefügt werden, die einigermaßen überraschend ausschließlich für Strom- und Gaslieferverträge gelten, obwohl Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern auch in anderen Branchen umfangreich betrieben wird. Künftig sollen Strom- und Gaslieferverträge, die ein Verbraucher am Telefon abschließt, nur wirksam sein, wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unternehmer den Inhalt des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Der Unternehmer kann den Verbraucher zur Erteilung der Genehmigung auffordern. Erfolgt sie nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, gilt die Genehmigung als verweigert. Liefert der Unternehmer in Erwartung der Genehmigung bereits zuvor und wird die Genehmigung verweigert, besteht kein Anspruch auf Wertersatz.

Auch lauterkeitsrechtlich sollen neue Anforderungen im Rahmen des Telefonmarketings gelten. Diese sind allerdings nicht auf die Energieversorgung beschränkt. Durch einen neuen § 7a UWG sollen Unternehmer künftig verpflichtet werden, die vom Verbraucher erteilte Einwilligung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung angemessen zu dokumentieren und mindestens 5 Jahre ab Erteilung sowie ab jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der zuständigen Behörde (Bundesnetzagentur) sind die dokumentierten Einwilligungen unverzüglich vorzulegen. Flankiert wird die Neuregelung durch eine Ergänzung der Bußgeldvorschrift in § 20 UWG. Die bisherigen Nr. 1 und 2 des Absatzes 1 werden zusammengefasst in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E. Nach dem neuen § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG-E handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a UWG-E eine Anrufeinwilligung, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Das Bußgeld für einen solchen Verstoß beträgt bis zu 50.000 €.

Grenzpreis Strom steigt um gut 11 %

17. Dezember 2019 um 18:39 von

Wie das Statistische Bundesamt vor ein paar Tagen berichtet hat, liegen die durchschnittlichen Erlöse aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden (der sogenannte Grenzpreis) im Jahr 2018 bei 13,92 ct./kWh nach zuvor 12,5 ct./kWh im Jahre 2017. Diese erhebliche Steigerung um mehr als 11 % ist auf eine Änderung des Energiestatistikgesetzes zurückzuführen. Erstmals wurden jetzt auch die Netzentgelte, die den Sondervertragskunden in Rechnung gestellt werden, in die Berechnung des Durchschnittserlöses einbezogen.

Der Grenzpreis des Jahres 2018 ist gemäß § 2 Abs. 4 KAV maßgeblich für die Konzessionsabgaben-Abrechnung von Stromlieferungen an Sondervertragskunden im Jahr 2020. Lieferungen zu Durchschnittserlösen unterhalb des Grenzpreises dürfen nicht mit Konzessionsabgaben belastet werden. Wenn der Grenzpreis, wie jetzt geschehen, erheblich steigt, heißt dies also, dass mehr Kunden als in den Vorjahren KA-frei beliefert werden können. Um eine Lieferung unterhalb des Grenzpreises belegen zu können, ist allerdings in der Regel die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats erforderlich.

Bundesnetzagentur trifft Festlegungen zum buchhalterischen Unbundling

29. November 2019 um 09:00 von

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 25.11.2019 von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 6b EnWG Gebrauch gemacht und nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zum buchhalterischen Unbundling getroffen.

Die Festlegungen – separat erlassen von der BK 8 für Strom und der BK 9 für Gas – richtet sich an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber Strom und Gas sowie nicht zuletzt auch an vertikal integrierte Unternehmen, die mit den Netzbetreibern verbunden sind und Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung bzw. der Gasverteilung bzw. -fernleitung ausüben. Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung pp. werden insbesondere von solchen Unternehmen erbracht, die gegenüber einem konzernverbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Auch diese Unternehmen müssen künftig bei ihren Jahresabschlüssen die Festlegung der Bundesnetzagentur beachten.

Die genaue Reichweite der Festlegungen ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Auf eine nähere Bestimmung des Begriffs der energiespezifischen Dienstleistung hat die Bundesnetzagentur nämlich verzichtet. Insoweit enthält lediglich die Begründung der Festlegungen einige Ausführungen.

Klar ist hingegen, dass die Festlegungen nur für solche Unternehmen gilt, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Bundesländern unmittelbar durch die Bundesnetzagentur reguliert werden oder für die die Bundesnetzagentur aufgrund der Vereinbarungen zur Organleihe mit den Ländern Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. den Stadtstaaten Berlin und Bremen zuständig ist.

Das führt zu der etwas irritierenden Situation, dass künftig für die Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung gelten, es sei denn, die Landesregulierungsbehörden übernähmen die jetzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Bestimmungen. Das bleibt abzuwarten.

Die in den Anwendungsbereich der Festlegungen fallenden Unternehmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzierungsstichtag ab dem 30.09.2020 beachten. Sie sind dann durch die Festlegungen angehalten, den mit der Testierung des Jahresabschlusses beauftragen Wirtschaftsprüfern bestimmte, im Einzelnen von der Bundesnetzagentur im Beschlusstenor bestimmte Prüfungsschwerpunkte vorzugeben und dazu entsprechende Angaben zu übermitteln. Soweit bekannt sollen die Festlegungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 04.12.2019 öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn es dabei bleibt und keine individuelle Zustellung an die einzelnen Netzbetreiber erfolgt, dann gelten die Festlegungen zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als zugestellt. Darauf ist gemäß § 73 Abs. 1a EnWG in der Bekanntmachung hinzuweisen, so dass im Zweifel der genaue Text der Bekanntmachung konsultiert werden sollte, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt genau die Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zu laufen beginnt.

Änderung des EEG 2017 sowie Änderung des KWKG 2016

28. November 2019 um 10:57 von

Am 25. November 2019 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen verkündet worden. Damit erfährt das EEG 2017 seine neunte bzw. das KWKG 2016 seine siebte Änderung. Die Änderungen betreffen vor allem die Eigenversorgung bei KWK-Anlagen von mehr als 1 bis einschließlich 10 MW. Die Änderungen treten teilweise zum 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2019 rückwirkend, grundsätzlich aber zum 26. November 2019 in Kraft.