OVG Münster stoppt vorläufig die Einbaupflicht von Smart-Metern

8. März 2021 um 19:25 von

Seit einem Jahr sind viele Messstellenbetreiber verpflichtet, ihre Messstellen mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Ausgelöst wurde die Einbaupflicht im Januar 2020, als das BSI in seiner sogenannten Markterklärung feststellte, dass drei Unternehmen intelligente Messsysteme i.S.d § 24 Abs. 1 des MsbG am Markt anbieten. Faktisch führte die Erklärung aber auch zu dem Verbot, Messsysteme anderer Hersteller einzubauen.

Das OVG Münster (21 B 1162/20) setzt die Vollziehung der Markterklärung des BSI (Allgemeinverfügung) nunmehr in ihrem Eilbeschluss vom 4. März 2021vorläufig aus. Dies hat zur Folge, dass zunächst auch andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits verbaute Messsysteme müssen hingegen nicht ausgetauscht werden.

Nach Ansicht des OVG genügen die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht den gesetzlichen Anforderungen des MsbG. Es fehle bei den Messsystemen an einer Zertifizierung für die sogenannte Interoperabilität, also der Fähigkeit, Daten mit Systemen unterschiedlichen Typs oder anderer Hersteller austauschen zu können. Darüber hinaus sei eine Zertifizierung auch nicht möglich, da die Zertifizierungsanforderungen in Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 formell und materiell rechtswidrig sei. Zum einen hätte der Ausschuss für Gateway-Standardisierung angehört werden müssen, und zum andern bleibe die Anlage VII hinter den  gesetzlich normierten Mindestanforderungen hinsichtlich der Interoperabilität zurück. Das BSI überschreite seine Kompetenz, technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, wenn es damit die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen unterschreite. Seien die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Das Hauptsacheverfahren ist noch beim VG Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim OVG noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern anhängig.

E-World 2018

8. Februar 2018 um 17:21 von

MesseSmart City, E-Mobility, Digitalisierung und Co. Auch dieses Jahr war die E-World wieder spannend, informativ und einen Besuch wert.

Vielen Dank auch für die netten Gespräche! Wir sehen uns im nächsten Jahr!

 

Rückblick: Dortmunder Off-Peak am 1. Juni

9. Juni 2017 um 11:31 von

hoechpartner_FINALWir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Herrn Korfsmeier für den äußerst spannenden Vortrag bei unserem Dortmunder Off-Peak am 01.06.2017 im Deutschen Fußballmuseum bedanken. Der Vortrag war sehr lehrreich und hat gezeigt, welche Fragen und Probleme mit der Anwendung des neuen MsbG noch verbunden sein können und werden. Wer Interesse an der Präsentation hat, schickt bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wer zuvor an der Museumsbesichtigung teilgenommen hat, hatte das Glück von Annike Krahn in die deutsche Fußballgeschichte eingeführt zu werden. Neben der einen oder anderen Anekdote kam man noch in den Genuss, eine echte olympische Goldmedaille, die Annike Krahn zufällig in der Hosentasche hatte, anzufassen. Insgesamt ein großer Spaß und ebenfalls wärmstens zu empfehlen.

Dortmunder Off-Peak im Deutschen Fußballmuseum

10. Mai 2017 um 15:48 von

hoechpartner_FINALLiebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir möchten Sie auf diesem Wege ganz herzlich zu unserer nächsten Veranstaltung aus der Reihe „Dortmunder Off-Peak“ am 01.06.2017, 18:00 Uhr in das

Deutsche Fußballmuseum

Königswall 21, 44137 Dortmund (direkt gegenüber dem Hbf.)

einladen. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.

Im dortigen „Weltmeisterraum“ wird uns Herr Rechtsanwalt Nils Korfsmeier, Leiter Energiewirtschaftsrecht/Liegenschaften bei der Westfalen Weser Netz AG, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Rechtsfragen rund um das Messstellenbetriebsgesetz geben.

Uns erwarten ein interessanter Einführungsvortrag und eine anregende Diskussion, in der wir über das MsbG hinaus aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende ansprechen wollen.

Der übliche persönliche Austausch – auch über andere aktuelle Themen der Energiewirtschaft – wird sich wie gewohnt in entspannter Atmosphäre anschließen. Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

Wer möchte, kann sich uns um 16:30 Uhr gerne einer Besichtigung des Museums anschließen. Für einen entsprechenden Vermerk in dem dafür vorgesehenen Feld auf dem beigefügten Anmeldeformular, das Sie uns bitte entweder per Telefax oder per E-Mail an off-peak@hoech-partner.de bis zum 24.05.2017 zurücksenden, sind wir dankbar.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen (auch aus den Fachabteilungen) weiterleiten.

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Anmeldung 2017-06-01

Undurchsichtiger Datenschutz?!

9. März 2017 um 12:09 von

DSC_0196BDSG, EU-DSGVO, DSAnpUG-EU, ABDSG, BDSG-(K)E, MsbG?! Alles klar, oder nicht?!

Klar ist jedenfalls, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 in jedem Mitgliedstaat gilt und wegen ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit die nationalstaatlichen Regelungen verdrängt. Allerdings sind Spielräume verblieben, die der deutsche Gesetzgeber zu nutzen bemüht ist; unter anderem zu Gunsten der deutschen Wirtschaft.

Die beiden Entwürfe eines neuen Datenschutzgesetzes, die das Bundesministerium des Inneren (BMI) vorgelegt hat, sind bislang jedoch auf erhebliche Kritik gestoßen. Alles in allem wird auch der zweite, am 1. Februar 2017 vom Bundeskabinett verabschiedete  Entwurf (Pressemeldung der Bundesregierung) als (zu) komplex und wenig übersichtlich kritisiert.

Ebenso wird an der einen oder anderen Stelle die Europarechtskonformität bezweifelt. Gleiches gilt für die Datenschutzregelungen, die sich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) finden. Diese wären nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn sie als „spezifische Bestimmungen“ im Sinne des Art.6 EU-DSGVO verstanden werden.

Das Zusammenspiel von fehlender Anwenderfreundlichkeit mit latenter Europarechtswidrigkeit macht den Umgang mit den deutschen Datenschutzbestimmungen für jedes Unternehmen äußerst schwierig und stellt eine potentielle Gefahr dar. Angesichts der Tatsache, dass bei Rechtsverstößen erhebliche Konsequenzen – insbesondere durch empfindliche Bußgelder –  drohen, ist besondere Vorsicht geboten.

Wir dürfen gespannt sein, was am Ende (tatsächlich) auf uns zukommt. Wer bis dahin nicht den Überblick verlieren möchte, kann versuchen, mit Hilfe von unzähligen Internetseiten auf dem Laufenden zu bleiben oder sich bei konkreten Fragen Rat suchen.