In eigener Sache: Höch und Partner zählt zu Deutschlands besten Wirtschaftskanzleien!

9. Oktober 2015 um 08:56 von

DSC_2487-1Vor ein paar Tagen ist die jährliche Focus-Spezialausgabe über Deutschlands Top-Anwälte erschienen. Unsere Kanzlei wird erneut unter den führenden Kanzleien im Energiewirtschaftsrecht aufgeführt. Das freut uns sehr.
Besonders stolz sind wir darauf, dass wir nach Hinweisen des Focus überproportional von unseren Mandanten empfohlen werden.
Das ist ein schöner Ansporn für die weitere Arbeit! Wir bedanken uns bei allen, die uns so positiv bewertet haben.

Neues aus Karlsruhe: BGH bestätigt am 06.10.2015 zwei wichtige Entscheidungen des OLG Düsseldorf

8. Oktober 2015 um 09:32 von

bgh_front2Wir hatten in unserem Block über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zu § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV berichtet. Darin hatte das OLG Düsseldorf die Auffassung der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Aufteilung der Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV verworfen. Zugleich hatte das OLG Düsseldorf abgelehnt, dem aufnehmenden Netzbetreiber aus § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen den abgebenden Netzbetreiber einzuräumen.

Diese Entscheidung hat der BGH nun mit Beschluss vom 06.10.2015 bestätigt. Die Entscheidungsgründe, auf die man gespannt sein darf, liegen derzeit aber noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung ließ der BGH allerdings Sympathie für die Ausführungen des OLG Düsseldorf zu den Verfahrensfragen erkennen. Wenn es dabei bleibt, werden die Regulierungsbehörden zukünftig auch einseitige Anträge eines Netzbetreibers auf Aufteilung der Erlösobergrenze bescheiden müssen. Das würde dann zu einer Reihe von neuen Verfahrensfragen führen, und zwar insbesondere dann, wenn unterschiedliche Behörden für den abgebenden und den aufnehmenden Netzbetreiber zuständig sind.

Darüber hinaus hat der BGH am selben Tag zu § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. einen ebenfalls für die Branche sehr bedeutsamen Beschluss gefasst:

Im Ausgangsverfahren ging es um die Beschwerde eines regionalen Netzbetreibers gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur, der zur vollständigen Befreiung eines stromintensiven Letztverbrauchers von den Netzentgelten auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ergangen war (Fassung gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011).

Diesen Bescheid der Bundesnetzagentur hatte das OLG Düsseldorf im Beschwerdeverfahren aufgehoben. Die dagegen erhobene  Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wurde jetzt vom BGH zurückgewiesen.

Auch hier liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor. Mutmaßlich wird der BGH aber die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf bestätigen, dass die vollständige Befreiung stromintensiver Letztverbraucher von Netzentgelten, die unter bestimmten Voraussetzungen in § 19 Abs. 2 StromNEV a. F.  vorgesehen war, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist.

Update: Akteneinsicht im Kartellverfahren

24. September 2015 um 15:35 von

paper-96243_1280Wir hatten bereits im vergangenen Jahr zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt gebloggt, in der es um einen Antrag eines Hauseigentümers auf Einsicht in die Akten eines Kartellverwaltungsverfahrens ging. Der Antragsteller wollte zwecks Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche gegen ein Wasserversorgungsunternehmen die Akten der hessischen Landeskartellbehörde in einem vorangegangenen Kartellverwaltungsverfahren einsehen, in welchem es um die Zulässigkeit eben dieser Wasserpreise ging.

Der BGH hat jetzt durch Beschluss vom 14.07.2015 (KVR 55/14) die Entscheidung aus Frankfurt bestätigt: Ein unbedingter Akteneinsichtsanspruch des Hauseigentümers bestehe nicht, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Allerdings habe der Antragsteller gegen die Landeskartellbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch. Einem solchen, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Hauseigentümers einerseits und des Wasserversorgungsunternehmens andererseits stünden die Besonderheiten des Kartellverwaltungsverfahrens nicht entgegen. Das gelte auch dann, wenn wie im dortigen Verfahren das Kartellverwaltungsverfahren mit einer Verpflichtungszusage des betroffenen Wasserversorgungsunternehmens nach § 32b GWB beendet wurde.

LG Offenburg: Pooling-Regelungen teilweise unwirksam

10. August 2015 um 09:48 von

rope-461577_1280Das Landgericht Offenburg hat am 22.07.2015 ein Urteil gefällt, das erhebliche praktische Relevanz für die Netzentgeltabrechnung in sog. Pooling-Sachverhalten haben könnte. Konkret ging es um die in Pooling-Fällen oftmals schwierige Frage, wann eine kundenseitige galvanische Verbindung im Sinne von § 17 Abs. 2a Nr. 4 StromNEV vorliegt. Hier wird zum Teil eine streng technische Auffassung vertreten, wonach eine galvanische Verbindung nur dann besteht, wenn die Verbindung über elektrisch leitfähiges Material hergestellt wird. Im Fall des Landgerichts Offenburg war allerdings der nachgelagerte Netzbetreiber „nur“ über mehrere Umspannwerke mit dem Hochspannungsnetz des vorgelagerten Netzbetreibers verbunden. Es lag also auf der Umspannebene keine galvanische Verbindung im technischen Sinne vor.

Der vorgelagerte Netzbetreiber als Kläger im Rechtsstreit hatte die Anwendung der Pooling-Regeln verweigert und den Differenzbetrag zwischen dem sich ohne Anerkennung der Pooling-Regeln ergebenden Netzentgelt und dem von der Beklagten unter Anwendung der Pooling-Regeln anerkannten Netzentgelt gerichtlich geltend gemacht.

Das Landgericht Offenburg hat der Klage stattgegeben. § 17 Abs. 2a Nr. 4 StromNEV sei aufgrund des Wortlauts eindeutig und verlange eine galvanische Verbindung. Diese liege hier nicht vor. Eine über den Wortlaut hinausgehende großzügigere Auslegung komme nicht in Betracht.

Allein schon wegen dieser Gesetzesauslegung hätte die Entscheidung Aufmerksamkeit verdient. Was das Offenburger Urteil für die Praxis so bedeutsam macht, sind jedoch die weiteren Ausführungen des Landgerichts: Danach gibt es nämlich keinen sachlichen Grund, die Fälle einer galvanischen Verbindung und einer induktiven Verbindung über Transformatoren ungleich zu behandeln. Von daher verstoße § 17 Abs. 2a Nr. 4 StromNEV in seiner zweiten Alternative gegen das Diskriminierungsverbot und sei mithin insgesamt unwirksam. Nach dieser Logik kommt also ein Pooling selbst dann nicht in Betracht, wenn eine galvanische Verbindung in einem streng technischen Sinne vorliegt. Die einzig verbleibende Möglichkeit für ein zulässiges Pooling ist demnach, dass die Entnahmestellen Bestandteil desselben Netzknotens sind, § 17 Abs. 2a Nr. 4 erste Alternative StromNEV.

Die Entscheidung, die nicht rechtskräftig ist, wirft für die Praxis erhebliche Fragen auf. Denn ob die Pooling-Regeln zur Anwendung kommen oder nicht, hat auf die Höhe der zu zahlenden Netzentgelte oft eine ganz erhebliche Auswirkung. Von daher werden sich alle Netzbetreiber mit der Frage befassen müssen, ob aufgrund ihrer individuellen Anschlusssituation im Lichte der Entscheidung des Landgerichts Offenburg Ansprüche des vorgelagerten Netzbetreibers auf sie zukommen können und wie ggf. eigene Forderungen gegen nachgelagerte Netzbetreiber oder industrielle Endkunden gesichert werden können.

Auf ein Neues: Insolvenzanfechtungen im Fall Flexstrom

24. Juni 2015 um 12:55 von

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Zahlreiche Unternehmen berichten, dass nunmehr auch Herr Dr. Schulte-Kaubrügger als Insolvenzverwalter der Flexstrom AG und einiger weiterer Unternehmen dieser Unternehmensgruppe Insolvenzanfechtungen erklärt hat, zumeist auf der Grundlage des § 133 InsO, der sog. Vorsatzanfechtung. Dr. Schulte-Kaubrügger gehört wie der Insolvenzverwalter im Fall TelDaFax dem Insolvenzverwalterteam White & Case an, so dass dort ein reger Informationsaustausch stattfinden wird.

Auch zahlreiche Netzbetreiber konnten inzwischen durch den zeitlich älteren Fall TelDaFax Erfahrungen mit Insolvenzanfechtungen und auch deren Beurteilung durch die Gerichte sammeln. Ob diese allerdings in jedem Einzelfall auf das Verfahren Flexstrom übertragen werden können, ist jedoch zweifelhaft. Die bisher ergangene Instanzrechtsprechung ist sehr heterogen und macht deutlich, dass gerade im Bereich der Vorsatzanfechtung die individuellen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Von daher darf eine Entscheidung darüber, ob und zu welchen Konditionen man mit dem Insolvenzverwalter der Flexstrom AG eine außergerichtliche Einigung anstrebt oder eine gerichtliche Klärung sucht, einer sorgfältigen Analyse im Einzelfall. Diese wird man leider nicht in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Fall TelDaFax anstellen können. Bis diese Fälle den BGH erreichen, wird noch einige Zeit vergehen.

Ebenso wenig hilft die Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Novellierung des Anfechtungsrechts. Zum einen ist der derzeit noch völlig unklar, welchen Änderungen der Referentenentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch unterworfen wird. Zum anderen sollen nach der im derzeitigen Entwurf vorgesehenen Überleitungsvorschrift die heute geltenden Bestimmungen auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eröffnet worden sind, anwendbar bleiben. Für die Fälle TelDaFax und Flexstrom kommen damit alle gesetzgeberischen Erleichterungen zu spät.