EEG-Umlage sinkt

16. Oktober 2018 um 12:04 von

hand-517114_1280Nachdem sich die EEG-Umlage in den zurückliegenden Jahren eigentlich nur in eine Richtung verändert hat – nach oben (lediglich in 2015 und 2018 sank die Umlage um jeweils weniger als 0,1 ct/kWh gegenüber dem Vorjahr) – ist jetzt erstmals ein kräftigerer Rückgang zu verzeichnen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage auf Grundlage des EEG und der Erneuerbare-Energien-Verordnung für das Jahr 2019 für den nicht privilegierten Letztverbrauch auf 6,405 ct/kWh festgelegt nach zuvor 6,792 ct/kWh im laufenden Kalenderjahr.

Damit ist gegenüber dem bisherigen Rekordwert des Jahres 2017 (6,88 ct/kWh) ein Rückgang von knapp 0,5 ct/kWh erreicht. Zugleich hat sich allerdings die EEG-Umlage gegenüber dem Jahr der ersten Erhebung (2010: 2,047 ct/kWh) mehr als verdreifacht. Ursache hierfür sind die nach wie vor hohen Zahlungen an Anlagenbetreiber, die die Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber nach dem EEG zu leisten haben. Die ÜNB prognostizieren in ihrem Bericht zur Ermittlung der EEG-Umlage 2019 Kosten aus dem EEG für das Kalender 2019 in Höhe von knapp 27 Mrd. €. Dem stehen Erlöse in Höhe von gut 2 Mrd. € gegenüber. Die Deckungslücke ist durch die EEG-Umlage aufzubringen, die jetzt auf 6,405 ct/kWh festgelegt wurde.

BNetzA fordert Netzbetreiber zur Nacherhebung von Netzentgelten auf

12. Juli 2018 um 14:50 von

Bundesnetzagentur_Gebaeude_136KB[1]Bekanntlich hat die Europäische Kommission vor einigen Monaten die in den Jahren 2012 und 2013 geltende vollständige Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. als europarechtswidrige Beihilfe eingeordnet (siehe auch unseren Blogbeitrag vom 28.05.2018. Dieser Entscheidung ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur in der Weise Rechnung zu tragen, dass die betroffenen Netzbetreiber die entsprechenden Netzentgelte nachzuerheben haben. Dabei hat die Bundesnetzagentur jetzt FAQs veröffentlicht, die bestimmte Details der Rückforderung konkretisieren.

Folge hier

Daraus wird ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur plant, die seinerzeitigen vollständigen Entgeltbefreiungen durch Veraltungsakt aufzuheben.

Sodann lebt der Anspruch der Netzbetreiber gegen den Netzkunden auf Zahlung der Netzentgelte wieder auf. Nach den allgemeinen Regeln hat eine Beschwerde des Netzkunden gegen die Aufhebung des Befreiungsbescheides keine aufschiebende Wirkung, § 76 Abs. 1 EnWG. Von daher kann der Netzbetreiber direkt nach Aufhebung des Befreiungsbescheids Rechnung legen und den Rechnungsbetrag bei seinem Kunden erforderlichenfalls beitreiben.

Auch zur Höhe des Anspruchs äußert sich die Bundesnetzagentur:

Wenn die Netzkunden nach der bis zum 04.08.2011 geltenden Gesetzesfassung einen Anspruch auf eine Netzentgeltverringerung hatten, müssen sie nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch in den Jahren 2012 und 2013, auf die sich die Nacherhebungspflicht der Netzbetreiber erstreckt, nur das entsprechend verringerte Netzentgelt zahlen, mindestens jedoch 20 % der für 2012 und 2013 geltenden allgemeinen Netzentgelte. Im Umkehrschluss dürfte das bedeuten: Liegen die Voraussetzungen für eine Netzentgeltreduktion nach § 19 Abs. 2 Satz StromNEV a.F. nicht vor, müssen die Netzkunden das volle Netzentgelt nach den damals geltenden Preisblättern bezahlen.

Die Netzentgelte sind zu verzinsen, wobei eine besondere Zinsberechnungsmethodik zur Anwendung kommt. Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, insoweit ein Berechnungstool bereit zu stellen. Zugleich erwartet sie von den Netzbetreibern einen gewissen Rigorismus bei der Beitreibung der Zahlungen. Der Abschluss eines Vergleichs zwischen Netzbetreiber und Netzkunden wird abgelehnt, soweit dadurch die Folgen der Kommissionsentscheidung unterlaufen werden können.

Die durch die Nacherhebung erzielten Einnahmen sollen nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur nicht dem Regulierungskonto des jeweiligen Netzbetreibers zufließen, sondern über die Übertragungsnetzbetreiber dem „§19 Abs. 2 StromNEV-Topf“ zufließen. Im Ergebnis reduzieren die erwarteten Einnahmen also die zukünftige § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage.

Unzulässige Gebühren für Aufbruchgenehmigungen

27. April 2018 um 12:00 von

BaustelleNot macht bekanntlich erfinderisch. Die klammen Kassen haben viele Kommune in jüngster Zeit veranlasst, von den in ihrem Stadtgebiet tätigen Energie- bzw. Wasserversorgungsunternehmen Gebühren für Aufbruchgenehmigungen zu verlangen, wenn diese Arbeiten an den in der Straße verlegten Versorgungsleitungen durchführen. Dieser Praxis hat das VG Düsseldorf wie schon zuvor das VG Aachen (wir berichteten) einen Riegel vorgeschoben. Die Nutzung der Straße durch die Versorgungsunternehmen erfolge privatrechtlich auf der Grundlage des Konzessionsvertrages. Von daher seien die konzessionsvertraglichen Vereinbarungen abschließend. Für öffentlich-rechtliche Gebühren sei daneben kein Raum.

Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist rechtskräftig, nachdem die Kommune das Rechtsmittel auf Hinweis des OVG Münster zurückgenommen hat.

Das OVG Münster hatte darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Begründung des Verwaltungsgerichts die Kommunen im eigenen Interesse tätig werden, wenn sie die Straßenaufbrüche der Versorgungsunternehmen überwache. Für Tätigkeiten im eigenen Interesse könnten allerdings keine Gebühren nach dem nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz verlangt werden.

Der nach diesen Entscheidungen auf den ersten Blick verbleibende Ausweg – die zivilrechtliche Verankerung einer „Gebühr“ im Konzessionsvertrag – ist den Kommunen ebenfalls verschlossen. Das dürfte mit dem Nebenleistungsverbot des § 3 KAV nicht zu vereinbaren sein.

Bundesverfassungsgericht bestätigt BGH zu Netzentgelten

19. Oktober 2017 um 17:39 von

justitia-421805_640Mit Beschluss vom 26.09.2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Urteilsverfassungsbeschwerden (1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16 und 1 BVR 2491/16; Pressemeldung) des Ökostrom- und Ökogasanbieters LichtBlick SE gegen mehrere BGH-Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte zuvor Klagen der LichtBlick SE (EnZR 50/14, EnZR 72/14, EnZR 19/15 und EnZR 20/15) wegen angeblicher Unbilligkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte zurückgewiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatte sich LichtBlick insbesondere gegen die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung der aufsichtsbehördlichen Entgeltgenehmigung gewandt.

Das Bundesverfassungsgericht weist in dem heute bekannt gewordenen Beschluss die Argumentation von LichtBlick zurück und bestätigt zugleich die Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung für eine Ex-ante-Regulierung in zulässiger Weise der Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der Netzentgelte ein größeres Gewicht zugebilligt als dem individuellen Kostenfeststellungsinteresse. Ausgehend hiervon beruhe die Annahme einer Indizwirkung in der Rechtsprechung des BGH nicht auf sachfremden Erwägungen.

Darüber hinaus erkannt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber trotz ihres natürlichen Monopols an. Unter welchen Voraussetzungen der Geheimnisschutz im Einzelfall gegebenenfalls hinter den Interessen des Nutznutzers zurückzustehen hat, musste das Bundesverfassungsgericht wegen der bereits ausgesprochenen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden allerdings nicht entscheiden.

Wie geht‘s weiter beim NEMoG?

27. März 2017 um 08:04 von

money-73341_640Ende Januar dieses Jahres hatte die Bunderegierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) verabschiedet. Fast noch spannender als das, was der Entwurf vorsieht, ist, was er nicht enthält: Nach einigen kontroversen Diskussionen verzichtete die Bundesregierung darauf, im Gesetzentwurf die von unterschiedlicher Seite geforderte Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber vorzusehen. Stattdessen begnügte sich die Bundesregierung mit einem Vorschlag, der eine schrittweise Abschaffung der derzeit aufgrund des § 18 StromNEV vorgesehen Zahlungen an Kraftwerksbetreiber für dezentrale Einspeisung (sog. vermiedene Netzentgelte) vorsieht.

Dieser Vorschlag stieß vielfach auf Kritik, insbesondere wegen der geplanten sukzessiven Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte auch für nicht volatile Erzeugungsanlagen. Diese leisteten nämlich einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Netzentgelte.

Dieser Ansicht hat sich jetzt der Bundesrat in seiner Sitzung vom 10.03.2017 angeschlossen und vorgeschlagen, die Streichung der vermiedenen Netzentgelte auf Anlagen mit volatiler Erzeugung zu beschränken. Darüber hinaus sieht die Stellungnahme des Bundesrates eine Regelung vor, mit der nun doch bundeseinheitliche Netznutzungsentgelte auf der Höchstspannungsebene erreicht werden sollen.

Das alles hat die Bundesregierung zunächst nicht beeindruckt. Sie hat ihren Gesetzentwurf am 22.03.2017 in den Bundestag eingebracht und ist dabei in einer Gegenäußerung den Forderungen des Bundesrates entgegengetreten. Die Summe der vermiedenen Netzentgelte liege bei 700 Mio. € p.a. und solle abgesenkt werden, zumal die dezentrale Erzeugung in erheblicher Weise Netzausbaukosten auf der Verteilerebene verursache.

Jetzt ist also der Bundestag am Zug, bevor das Gesetz nach Verabschiedung dort noch einmal in den Bundesrat geht.

Im Bundestag könnte es jetzt ganz schnell gehen. Schon am 23.03.2017 fand die erste Lesung statt, in der wie üblich das Gesetz in die zuständigen Ausschüsse überwiesen wurde. Der zuständige Wirtschaftsausschuss soll schon in dieser Woche die Durchführung einer öffentlichen Sachverständigenanhörung beschließen.

Trotz der Betriebsamkeit in Berlin bei diesem Thema  ist nicht auszuschließen, dass das Gesetzgebungsverfahren insgesamt scheitert. Wenn es vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr verabschiedet wird, dürfte es aufgrund des heraufziehenden Bundestagswahlkampfs zeitlich eng werden. Nicht zuletzt deshalb hatte die Bundesregierung auch versucht, das konfliktträchtige Thema der Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Höchstspannungsebene aus dem Gesetz herauszuhalten, um eine rasche Verabschiedung sicherzustellen.

Wenn das Gesetz in der jetzigen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wird, dann fällt es dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer. Das Gesetzgebungsverfahren ist gescheitert und muss erneut eingeleitet werden.