Stellenanzeige – Wir suchen Verstärkung!
Auf der Suche nach Normalität?!
Die Chancen, einen guten Job als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu ergattern, stehen derzeit gut wie selten zuvor. Wer die Wahl hat, hat aber bekanntlich auch die Qual. Was ist mir überhaupt wichtig, welcher Rechtsbereich macht mir wohl dauerhaft Spaß, arbeite ich lieber forensisch oder wissenschaftlich, wie viel Geld will ich verdienen, wie sieht meine optimale Work-Life-Balance aus, und wo würde ich am liebsten arbeiten?
Wir können Ihnen diese Fragen natürlich nicht beantworten, wir können Ihnen aber eine Position anbieten, die Ihre Erwartungen erfüllen wird. Höch und Partner Rechtsanwälte mbB als spezialisierte Energierechtskanzlei ist in einem der spannendsten und zukunftsträchtigsten Rechtsbereiche tätig. Die ökonomischen und technischen Berührungspunkte, die Energiewende und andere politische Neuausrichtungen sorgen dafür, dass es nie langweilig wird. Zahlreiche Gesetzesnovellen fordern uns, unsere Mandanten sowohl forensisch als auch außergerichtlich zu beraten. Das Spektrum reicht von Verfahren vor den Amtsgerichten bis zur Vertretung in energiewirtschaftlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgerichtshof, von der Begleitung in der Projektentwicklung über die Erstellung von Gutachten u.v.m. bis hin zur rechtpolitischen Beratung unserer vorwiegend großen und mittelständischen Mandanten. Durch unsere Expertise in diesem Rechtsgebiet haben wir uns im Markt nachhaltig positioniert und zählen zu den im JUVE-Handbuch empfohlenen Kanzleien im Energierecht. Mit unseren Standorten in Dortmund und Berlin sind wir für unsere bundesweite Tätigkeit auch örtlich bestens aufgestellt.
Da wir weiter wachsen wollen, suchen wir Verstärkung für unser Team in Berlin und in Dortmund. Mit einer gesunden Mischung aus Arbeit und Freizeit bei leistungsgerechter Bezahlung lassen sich die Vorteile und Reize beider Städte genießen; leben und arbeiten lässt es sich hier wie dort wunderbar. Wir suchen nichts Extravagantes, sondern Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte (m/w/d) mit Bodenhaftung und kreativen Ideen, die gerne in einem innovativen Wirtschaftsfeld arbeiten möchten. Energiewirtschaftliche Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Näheres zu unserem Kanzleiprofil und unserer Arbeitsphilosophie erfahren Sie auf unserer Homepage www.hoech-partner.de.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann richten Sie Ihre Bewerbung – gerne per E-Mail – bitte an:
Höch und Partner Rechtsanwälte mbB
z.H. RA Marc-Stefan Göge, LL.M.
Wittekindstraße 30 ∙ 44139 Dortmund
E-Mail: bewerbung@hoech-partner.de
Wir hatten in unserem Blog am 24.04.2020 darüber berichtet, dass der BGH mit Urteilen vom Vortag zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 zur großen Erleichterung der Fernwärmeversorger aufgehoben hatte. Die jetzt vorliegenden Urteilsgründe geben Anlass, etwas Wasser in den Wein zu gießen:
Mit verschiedenen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sollen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent und im Jahr 2022 auf 6 Cent abgesenkt werden. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zu forcieren, werden zudem der Gigawatt-Deckel für Photovoltaik „unmittelbar abgeschafft“ und das Ausbau-Ziel für die Offshore Windkraft von 15 auf 20 Gigawatt in 2030 angehoben.
Der BGH hat zwei Urteile des OLG Frankfurt vom 21.03.2019 (vgl. RdE 2019, 245) aufgehoben und die Klagen der Verbraucherzentrale gegen zwei Fernwärmeversorgungsunternehmen rechtskräftig abgewiesen.
Das OLG Naumburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2020 – Az. 7 Kart 2/19 – einen erheblichen Beurteilungsspielraum des Verteilernetzbetreibers für die Auswahl einer geeigneten Maßnahme zur Beseitigung eines Netzengpasses bestätigt. Die wiederholten Abregelungen einer konventionellen Anlage wurden als Notfallmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 EnWG eingestuft, wie sie auch gegenüber dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur jeweils bezeichnet worden sind. Eine Entschädigung kann der Anlagenbetreiber dafür nicht verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Die Auffassung des Klägers, ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ergäbe sich demgegenüber aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis gemäß § 13a EnWG, wurde vom Kartellsenat nicht geteilt. Einer marktbezogenen Maßnahme als Voraussetzung des § 13a EnWG sei – so der erkennende Senat – ein vorausschauendes, planendes Element immanent. Das setze aber ein vertragsgleiches Verhalten des Anlagenbetreibers voraus, insbesondere die Bereitschaft zur Übermittlung von Kraftwerksdaten. An dieser Bereitschaft des Anlagenbetreibers fehlte es. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.