Alte Fragen zum EEG – neue Antworten des BGH

10. Juni 2015 um 11:00 von

bgh_front2Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 56/14) einem Übertragungsnetzbetreiber Recht gegeben, der im Jahr 2011 noch nachträglich einen Stromlieferanten auf Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2008 in Anspruch genommen hat. Der BGH hat bestätigt, dass der im Wege einer Stufenklage (zunächst) geltend gemachte Auskunfts- und Testieranspruch gemäß § 14 a.F. / § 14a n.F. EEG 2004 auch heute noch durchsetzbar ist. In dem besagten Urteil, dessen Text wir Ihnen mit nachstehendem Link zur Verfügung stellen (Urteil BGH VIII ZR 56-14), trifft der BGH (sinngemäß) folgende Aussagen:

  • Eine (seinerzeit) von den EEG-Belastungen ausgenommene Eigenerzeugung scheidet aus, wenn die Strommengen zwischen selbstständigen juristischen Personen weiterveräußert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine einzige Person dabei das gesamte unternehmerische Risiko trägt. (Vgl. Tz. 19 f.)
  • Der nachträglichen Geltendmachung von EEG-Ausgleichsansprüchen steht nicht entgegen, dass für betroffene energieintensive Unternehmen zwischenzeitlich sowohl die regulären (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) als auch die verlängerten (§ 66 Abs. 5 EEG 2009) Antragsfristen zur besonderen Ausgleichsregelung abgelaufen sind. Offen gelassen hat der BGH lediglich die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 5 EEG 2009 auch auf länger zurückliegende Sachverhalte verfassungsrechtlich geboten sein könnte. (Vgl. Tz. 27)
  • Bezüglich der Abnahme- und Vergütungspflichten gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist eine Erfüllung nicht unmöglich (geworden), da insofern nur eine „dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiberin in das Netz eingespeisten Strom entsprechende“ Strommenge [Hervorhebung von hier] geliefert werden muss, was auch heute noch möglich ist. (Vgl. Tz. 28)
  • Eine etwaige Verjährung würde im Ausgangspunkt (§ 199 Abs. 1 BGB) eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers nicht nur von den Kraftwerken, Stromleitungen und angeschlossenen Verbrauchsstellen, sondern auch von den handelnden Personen und von deren Lieferbeziehungen untereinander voraussetzen. (Vgl. Tz. 30)
  • Die Abnahme- und Vergütungsansprüche nach dem EEG 2004 auf der letzten Stufe des bundesweiten Belastungsausgleichs stellen keine Beihilfe dar, weil sie zugunsten den potentiellen Beihilfeempfänger – nämlich den EEG-Anlagenbetreibern und den nach § 16 EEG 2004 privilegierten Unternehmen – keinen Vorteil i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EGV begründen. In einem solchen bloßen Finanzierungsmechanismus ist im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „PreussenElektra“ und „Vent De Colère“ keine Beihilfe zu sehen. (Vgl. Tz. 34, 36)
  • Die Eröffnung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens durch die EU-Kommission am 18.12.2013 betrifft ausschließlich die darin als „neue Beihilfen“ bezeichneten, durch das EEG 2012 neu eingeführten Fördermaßnahmen. (Vgl. Tz. 35)

Videobeitrag der Bundesnetzagentur zur Erdverkabelung

30. April 2015 um 08:00 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema „Ausbau der Höchstspannungsnetze“ bereit. Am Beispiel eines Pilotprojektes im münsterländischen Raesfeld wird die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer  Erdverkabelung im Vergleich zur konventionellen Errichtung von Höchstspannungsleitungen in Form von Freileitungen aufgeworfen. Sämtliche Beteiligte erhoffen sich vor allem Erkenntnisse für zukünftige Projekte in Bezug auf Versorgungssicherheit, mögliche Umweltauswirkungen, Kosten und Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort zu gewinnen.

Aufsatz zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung unter der neuen AusglMechV

31. März 2015 um 10:52 von

Liebe Leserinnen und Leser,

in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) erscheint ein Beitrag der Rechtsanwälte Wolfdieter v. Hesler (RWE Deutschland AG) und Dr. Thomas Höch (Höch und Partner Rechtsanwälte) mit dem Titel „Die Erhebung der EEG-Umlage in Fällen der Eigenversorgung nach der Neuregelung der AusglMechV“. Die Autoren befassen sich mit der durch die EEG-Novelle 2014 eingeführte Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage und den damit neu geschaffenen administrativen Aufgaben der Verteilernetzbetreiber.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier abrufen: REE 15-01 Beitrag v. Hesler_Dr. Höch

Novelle der AusglMechV belastet VNB

20. November 2014 um 19:21 von

money-73341_640Bislang waren ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber in die arbeitsintensive und das Verhältnis zum Kunden belastende, gleichzeitig aber für das Unternehmensergebnis nicht einträgliche Beitreibung der EEG-Umlage involviert. Diese mussten mit großen Aufwand Milliardenbeträge wälzen, Rechtsstreitigkeiten führen und einen Verwaltungsapparat einrichten, der allein dazu dient, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Referentenentwurf des BMWi vom 19.11.2014 zur Novellierung der AusglMechV ist inzwischen vor, nach dessen Inhalt nunmehr auch die Verteilernetzbetreiber in den Kreis der Arbeitsbelasteten einbezogen werden sollen. Bereits mit Inkrafttreten des § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeichnete sich ab, dass diese Novelle insbesondere bei den VNB keine Begeisterung auslösen würde.

Zwar müssen die ÜNB auch nach der geplanten Novelle der AusglMechV weiterhin die Hauptlast der Beitreibung der EEG-Umlage tragen. Allerdings werden, wie bereits in § 91 Nr. 7 EEG 2014 angelegt, zukünftig die VNB grundsätzlich für die Beitreibung der EEG-Umlage in Eigenversorgungssachverhalten zuständig seien.

Die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung ist nachvollziehbar: Eigenversorgungssachverhalte sind lokal begrenzt, so dass die VNB diese Sachverhalte in ihrem Netz besser kennen als die ÜNB und deswegen damit leichter umgehen können. Auf diese Weise soll zugleich die Effizienz des Belastungsausgleichs erhöht werden.

Aus Sicht der VNB ist diese Entwicklung trotzdem unerfreulich. Da die neuen Aufgaben selbstredend nicht einfach ignoriert werden können, müssen die VNB zukünftig alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die EEG-Umlage beizutreiben. Damit werden sie bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 2015 beginnen müssen. Denn nach einer im Referentenentwurf enthaltenen Übergangsbestimmung werden zu diesem Stichtag die Forderungen nach § 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 fällig.

Netzausbau – Die europäische PCI-Verordnung als Hilfe oder Hemmnis? –

3. November 2014 um 18:37 von

itm-logo1-220x111Prof. Dr. Holznagel vom ITM (Forschungsstelle Regulierungsrecht) der Universität Münster hat am Mittwoch vergangener Woche (29.10.2014) in Schloss Raesfeld gemeinsam mit der Amprion GmbH eine hoch interessante Veranstaltung zum Netzausbau durchgeführt. Dabei war Schloss Raesfeld nicht nur wegen seiner besonderen Idylle ein sehr geeigneter Veranstaltungsort.

Teil der Veranstaltung war vielmehr die Besichtigung einer Amprion-Baustelle, auf der derzeit bei Raesfeld ein gut 3,5 Kilometer langes Höchstspannungs-Erdkabel verlegt wird. Das Erdkabel ist Teil der Leitung Diele – Niederrhein, die § 2 EnLAG unterfällt. Die Besichtigung der Baustelle hat eindrucksvoll veranschaulicht, wie aufwendig die Erdverkabelung ist – und das schon in einem vergleichsweise einfachen Terrain wie dem Münsterland. Auch wenn Amprion größte Anstrengungen unternimmt, um möglichst umweltschonend zu bauen, hat die Baustelle beeindruckende Ausmaße. Beeindruckend war auch der Hinweis von Amprion, dass die Erdverkabelung ungefähr das sechs- bis achtfache einer üblichen Freileitung kostet.

Fazit: Technisch machbar ist eine Verkabelung auch im Bereich der Höchstspannung, aber es dürfte auf lange Sicht nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Wer sich ein  eigenes Bild machen möchte,  dem sei ein Besuch der Amprion-Ausstellung zum Erdkabelprojekt im Naturparkhaus beim Schloss Raesfeld empfohlen (http://www.tiergarten-schloss-raesfeld.de).