Meldepflichten zum EEG-Anlagenregister ernst nehmen!

1. Juli 2016 um 08:00 von

photovoltaic-352670_640Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig vom 21.06.2016 (Az: 3 U 108/15; Pressemeldung) findet derzeit große Beachtung, obwohl es eigentlich nichts Außergewöhnliches oder Überraschendes beinhalten sollte. Der dortige Senat hat einen nach dem EEG vergütungspflichtigen Netzbetreiber in seinem Ansinnen bestätigt, von einem PV-Anlagenbetreiber an diesen gezahlte EEG-Förderungen zurückzufordern, weil die Anlage nicht ordnungsgemäß beim EEG-Anlagenregister gemeldet war. Begründet hat das OLG Schleswig seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter EEG-Förderungen allgemeinen Interessen diene.

Zuvorderst sollten an dem Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers jedoch keine Zweifel bestehen, weil die Rechtsfolgen eines Meldeverstoßes ungeachtet der gesetzgeberischen Motive in den entsprechenden Vorschriften – aktuell § 25 EEG 2014 – eindeutig geregelt sind. Interpretationsspielraum besteht selbst bei bestem Willen nicht.

Das OLG Schleswig hat unter Hinweis auf mehrere weitere gleichgelagerte Verfahren und die grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage zwar die Revision zum BGH zugelassen, eine abweichende Entscheidung des BGH sollte aber überraschen.

Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt einmal mehr, dass man die Meldevorschriften des EEG und die damit verbundenen Sanktionen ernst nehmen sollte; und zwar nicht nur als Anlagen-, sondern auch als vergütungspflichtiger Netzbetreiber. Vor diesem Hintergrund sollten alle Beteiligten in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers überprüfen.

Auch wenn das OLG Schleswig – zu Recht – anmerkt, dass dem Netzbetreiber keine Pflicht obliegt, den Anlagenbetreiber – ggf. über einen einfachen Hinweis hinaus – über das Registrierungserfordernis zu informieren oder ihn gar zur Anmeldung anzuhalten, sollte der Netzbetreiber wachsam sein. Zu Unrecht ausgezahlte Vergütungen sind nicht nur nach Ansicht des OLG Schleswig gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 bzw. § 35 Abs. 4 EEG 2012 durch den Netzbetreiber zurückzufordern. Anderenfalls droht die Gefahr der mangelnden Wälzbarkeit für den Netzbetreiber.

Aber auch der Anlagenbetreiber hat ein Interesse an der regelmäßigen Bestätigung seines Vergütungsanspruchs. Denn der Wegfall der Vergütung kann – selbst für einen begrenzten Zeitraum – schnell die gesamte Investition in die Unwirtschaftlichkeit treiben. Eine Aufrechnung mit anderen Ansprüchen des Anlagenbetreibers – etwa aus Schadensersatz – ist unzulässig. Insoweit überzeugt an dieser Stelle der Hinweis des OLG Schleswig auf die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst geringen Belastung durch die EEG-Umlage auf ganzer Linie.

Es bliebe allein der Trost, etwas Guts für die Umwelt getan zu haben.

„Dortmunder Off-Peak“ am 31.05.2016, 18:00 Uhr

4. Mai 2016 um 17:01 von

 

 

 

 

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Jetzt noch Plätze sichern!

 

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei,

wir freuen uns, dass unsere Veranstaltungsreihe „Dortmunder Off-Peak“ bisher so großen Zuspruch gefunden hat, und laden Sie daher herzlich zur nächsten Veranstaltung am 31.05.2016, 18:00 Uhr in die bereits bekannte

Weingalerie Kaiserstraße – VinoVin

Kaiserstr. 77, 44135 Dortmund

ein. In gewohnt entspannter Atmosphäre wollen wir aktuelle Themen der Energiewirtschaft in persönlichen Gesprächen erörtern und vertiefen. Schwerpunkt dieser Veranstaltung wird, nachdem wir über die EEG-Novelle bereits diskutiert haben, die KWKG-Novelle sein. Wir freuen uns, für den einstimmenden Vortrag erneut Herrn Wolfdieter von Hesler von der RWE International SE als bekannten Fachexperten gewonnen zu haben. Für das leibliche Wohl ist im Rahmen einer Weinprobe gesorgt.

Zur Anmeldung schicken Sie uns bitte eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wir hoffen, dass auch diese Veranstaltung Ihr Interesse findet, und würden uns freuen, Sie am 31.05.2016 begrüßen zu dürfen. Gerne können Sie die Einladung bei Interesse an eine Kollegin oder einen Kollegen (auch aus den Fachabteilungen) weiterleiten.

 

Herzlichst,

Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau

25. April 2016 um 11:19 von

cover_evaluierung_des_gestuften_planungsSehr geehrte Damen und Herren,

auf die folgende „Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau“, an der auch Höch und Partner beteiligt sind, möchten wir Sie hinweisen:

„Das vom Umweltbundesamt (UBA) fachlich begleitete und vom Bundesumweltministerium (BMUB) im Rahmen des Umweltforschungsplans finanzierte Forschungsprojekt evaluiert das gestufte Planungs- und Genehmigungsverfahren der Übertragungsnetze anhand repräsentativer Fallstudien und analysiert das Spannungsverhältnis zwischen beschleunigenden Verfahrenselementen und dem Umweltschutz. Im Ergebnis werden daraus Verbesserungsvorschläge für die Politik abgeleitet. Aufbauend auf einer Analyse des nationalen Rechts und einem Blick in drei europäische Länder soll das Projekt anhand repräsentativer nationaler Netzausbauprojekte das Spannungsverhältnis zwischen beschleunigenden Verfahrenselementen und Umweltschutz evaluieren, und daraus Verbesserungsvorschläge für die Politik ableiten.“

Quelle: www.umweltbundesamt.de

Für weitere Details stehen wir gerne zur Verfügung.

Den Flyer zum Download finden Sie hier.

 

Was lange währt, wird endlich …

23. September 2015 um 13:07 von

Achtung… endlich ja, aber was?

Nach eingehenden Diskussionen unter erheblichem Zeitdruck hat heute das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beschlossen. Der Inhalt und die Erfolgsaussichten des Gesetzesvorhabens waren und sind umstritten.

Zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung sollen fortan vor allem neue KWK-Anlagen gezielt gefördert werden, wenn deren Betrieb dabei hilft, den CO2-Ausstoß weiter zu verringern. Dazu ist ein Anstieg der Fördergelder auf 1,5 Mrd. € vorgesehen. Eine Förderung erhalten aber auch – zumindest für vier Jahre – bereits existierende besonders effiziente KWK-Anlagen, um deren Abschaltung zu verhindern.

Um dem damit für Letztverbraucher verbundenen Anstieg von Stromkosten entgegenzuwirken, wird die Lastenverteileilung angepasst. Obgleich Privilegierungen für stromintensive Unternehmen nicht vollständig abgeschafft werden,erfolgt auch eine stärkere Belastung dieser Kundengruppe.

Ob das Gesetz die gewünschten Effekte – Erhalt und Steigerung CO2-reduzierter Wärme- und Stromversorgung – erzielen wird, bleibt abzuwarten. Bezweifelt wird (so etwa der VKU in der heutigen Pressemitteilung) unter anderem, ob der Förderrahmen geeignet ist, alle Potentiale auszuschöpfen, oder ob nicht zu befürchten ist, dass gerade besonders effiziente Anlagen trotz der verbesserten Förderbedingungen auf der Strecke bleiben.

Weitere Hinweise Pressemitteilung des BMWi

17. August 2015 um 10:59 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema “Kommunikationskanäle beim Stromnetzausbau” bereit. Mittels einer transparenten und umfassenden (auch informellen) Bürgerbeteiligung soll die Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort gesteigert werden.