Rückbau der Gasnetze – Das Ende der Duldungspflicht?!

30. Mai 2023 um 09:00 von

12 NDAV und schon § 8 AVBGasV verpflichte(te)n im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen Anschlussnehmer, das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör für die Zwecke der örtlichen Versorgung auf deren Grundstücken unentgeltlich zu dulden. Man spricht von einer Solidargemeinschaft der Anschlussnehmer, die quasi als Gegenleistung für die Möglichkeit des Gasbezugs Gasverteilungsanlagen auf ihren Grundstücken dulden müssen.

Diese Solidargemeinschaft droht nun aufgrund der Wärmewende nach und nach zu zerbrechen, und dies mit erheblichen Folgen. Denn kündigt ein Anschlussnehmer seinen Netzanschlussvertrag und stellt den Gasbezug ein, ist er nach Ablauf einer Übergangsfrist von 3 Jahren nicht mehr gemäß § 12 Abs. 1 NDAV zur Duldung von Netzbestandteilen oder fremden Netzanschlussleitungen auf seinem Grundstück verpflichtet.

Eine Entfernung sämtlicher stillgelegter Gasversorgungsanlagen würde die Gasnetzbetreiber aber nicht nur wirtschaftlich massiv überfordern. Denn darüber hinaus ist der Netzbetreiber gegenüber den verbleibenden Anschlussnehmern weiterhin zur Aufrechterhaltung der Versorgung verpflichtet. Dazu ist die Inanspruchnahme privater Grundflächen oftmals unerlässlich, die Verlegung bestehender Infrastruktur unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die am Ende des Tages wiederum von den verbleibenden Gaskunden zu tragen wären, verbunden.

Dieses skizzierte Szenario ist längst kein theoretisches Problem mehr. Die aktuellen Fälle können oftmals noch individuell über den Einwand einer unzumutbaren Kostenbelastung des Netzbetreibers bei Entfernung der Leitungen, Entschädigungszahlungen an den Grundeigentümer oder aber auch über die Verlegung von Versorgungsleitungen gelöst werden. Die Anstrengung von Enteignungsverfahren – soweit überhaupt zulässig – ist wenig praktikabel.

Die steigende Zahl dieser Fälle zeigt aber bereits jetzt, dass solche individuellen Lösungen kein Zukunftsmodell sind. Der Gesetz-/Verordnungsgeber ist gefragt. Eine denkbare Lösung könnte es sein, die zeitliche Befristung einer auf drei Jahre fortbestehenden Duldungspflicht für die Zeit nach Einstellung der Anschlussnutzung in § 12 Abs. 4 NDAV zu streichen. In der Folge würde die Duldungspflicht fortdauern, es sei denn, dass dies dem Grundstückseigentümer im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, die Aufrechterhaltung der Versorgung der andern Anschlussnehmer aber anderweitig sichergestellt werden kann. In letztgenanntem Fall sollte der Anspruch auf Rückbau aber davon abhängig gemacht werden, dass der Grundeigentümer wenigstens einen Teil der Kosten einer Verlegung trägt.

Angesichts der politisch forcierten Wärmewende bleibt nicht mehr viel Zeit, so dass ein schnelles gesetzgeberisches Handeln gefragt ist. Es bleibt zu hoffen, dass es diesem alltäglichen und dem sukzessiven Ausstieg aus der Gasversorgung nachgelagerten Problem nicht an Gewicht fehlt, um überhaupt und schnell genug beachtet zu werden.

Wärmewende – kommunale Wärmeplanung

4. April 2023 um 09:00 von

Lange haben die Koalitionsfraktionen in der vergangenen Woche zum Thema Wärmewende getagt; der Koalitionsausschuss ging schlagzeilenträchtig in die Verlängerung und am Ende wurden die Pläne von Wirtschaftsminister Habeck, den Einbau neuer Gasheizungen ab 2024 zu verbieten, in ihrer ursprünglichen Rigorosität kassiert. Wie jetzt genau die gefundenen Kompromisse – insb. im Gebäudeenergiegesetz – umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hält allerdings erklärtermaßen an dem Ziel fest, die Wärmewende deutlich beschleunigen zu wollen.

Zugleich verzögert sich allerdings eines der zentralen Beschleunigungseinstrumente. Schon im vergangenen Sommer hatte das BMWK ein Diskussionspapier vorgelegt, das in ein Gesetz zum kommunalen Wärmeplan münden soll. Ein offizieller Gesetzesentwurf ist allerdings weiterhin nicht bekannt. Nach den vorliegenden Informationen sollen indirekt die Kommunen ab einer bestimmten Mindestgröße verpflichtet werden, kommunale Wärmepläne zu erstellen. Soweit bekannt soll die Mindestgröße bei etwa 10.000 bis 20.000 Einwohnern liegen. Indirekt ist die Verpflichtung deshalb, weil der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht direkt die Kommunen in die Pflicht nehmen darf. Adressat des zu erwartenden Bundesgesetzes sind damit die Länder, die dann ihrerseits die Kommunen verpflichten müssen. Entsprechende Landesgesetze gibt es bereits in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Die kommunalen Wärmepläne sollen die dezentrale Organisation der Wärmewende erleichtern und dazu beitragen, dass die Besonderheiten vor Ort zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Klimaneutralität angemessen berücksichtigt werden. Ungeachtet des dezentralen Ansatzes stellen sich zahlreiche (Rechts-)Fragen auch auf der Bundesebene, beispielsweise rund um den unvermeidlichen Rückbau der überregional organisierten Gasversorgung. Diese Fragen betreffen u.a. die Finanzierung des schrittweisen Ausstiegs aus der Erdgasversorgung und damit den regulierungsrechtlichen Ordnungsrahmen. Zugleich geht es um die Finanzierbarkeit des Gasnetzbetriebs für die sukzessive weniger werdenden Kunden bis zu einem Ausstieg.

Von daher bedarf es eines planerischen und gesetzgeberischen Miteinander auf allen politischen Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen, um die höchst komplexe Mammutaufgabe der Wärmewende bewältigen zu können.

2. ÄndG zum BEHG

18. November 2022 um 09:00 von

Das 2. ÄndG zum BEHG ist im BGBl. Das Gesetz enthält u.a.

  • die Verschiebung der Anhebung der CO2-Preise um ein Jahr (nicht jedoch des Beginns der Versteigerungsperiode),
  • die Änderung der Verordnungsermächtigung zur Bemessung des CO2-Ausstoßes für biogene Einsatzstoffe, wonach nur noch „nachhaltige“ Bioeinsatzstoffe, „erneuerbare“ flüssige und gasförmige Einsatzstoffe und Klärschlamm mit dem Faktor Null bepreist werden sollen.

Hinweis: Das BGBl. enthält eine weitere Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes, nicht jedoch das Soforthilfegesetz! Wir bleiben dran.

Umsatzsteuer & Co. – Maßnahmen zur Entlastung und Förderung

26. Oktober 2022 um 10:00 von

I. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Fernwärmelieferungen über Versorgungsnetze

Durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl. I S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gas- und Fernwärmelieferungen über ein Erdgas- bzw. Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die in die § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommene Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass das Gas (Erdgas oder Biogas) vom leistenden Unternehmer aus dem Erdgasnetz entnommen wird, so dass andere Vertriebswege über Tankwagen oder Kartuschen nicht begünstigt werden.

Problematisch ist der Wortlaut im Hinblick einer Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz, da dadurch (Fern-)Wärmelieferungen über Contracting-Anlagen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder kein verteilendes Quartiersnetz versorgen, nicht erfasst werden. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 (Rn. 9) stellt jedoch fest, dass damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage begünstigt sei. Insofern scheint es vertretbar, den niedrigen Umsatzsteuersatz auch auf die Lieferung aus Contracting-Anlagen in Wohngebäuden anzuwenden.

Ebenfalls begünstigt werden die Leistungen zur Herstellung des Erdgas- oder Fernwärmehausanschlusses. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes verweist insoweit auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 04.02.2021 zu Hauswasseranschlüssen (2021/0107398), wonach auch Wartungs- und Reparaturleistungen an solchen Hausanschlüssen unter die Begünstigung fallen.

Grundsätzlich sind nach vorgenannten BMF-Schreiben alle Gas- und Fernwärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln, so dass auch für Teilleistungen, die vor dem 01.10.2022 erbracht wurden, bei einer danach erfolgenden (Turnus-)Abrechnung der ermäßigte Steuersatz für den gesamten Ablesezeitraum anzuwenden wäre. Dem Versorgungsunternehmen bleibt es jedoch unbenommen, den Verbrauch im Abrechnungszeitraum entsprechend anteilig abzugrenzen und mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen abzurechnen.

Das BMF-Schreiben folgt insoweit auch den bereits in der temporären Absenkung zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 (BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (2020/0610691)) erlassenen Nichtbeanstandungsregelungen im Hinblick auf die Behandlung von Abschlagszahlungen. So wird es nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der späteren Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird.

 

II. Geplante Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen von Solaranlagen und zugehörige Batteriespeicher bis 30 kWp

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht die Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 vor. Die Befreiung soll auch für die wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, gelten.

Voraussetzung für die Anwendung der Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG-E ist es, dass die Photovoltaikanlage gemäß der Anmeldung im Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp hat und die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass in Fällen, in denen im Jahr 2022 Anzahlungsrechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes in Höhe von 19% erstellt wurden, diese mit der Schlussrechnung bei Abschluss der Installation nach dem 01.01.2023 korrigiert und der Nullsteuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden ist.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erlaubt es den Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausnahmeregelung in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug oder einen unter dem Mindestsatz von 5% liegenden Steuersatz auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen des Anhang III anzuwenden. Darunter fallen auch gemäß Nummer 10c des Anhang III die Lieferung und Installation von Solarpaneelen. Ob die die geplante (Mit-)Befreiung der zugehörigen Batteriespeicher insoweit beanstandet wird oder eine Klarstellung in der Richtlinie erfolgt, bleibt abzuwarten.

 

III. Einkommenssteuerbefreiung für Betreiber von Solaranlagen auf Wohn- und Gewerbeimmobilien geplant

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht zugleich eine Befreiung von der Einkommenssteuer (§ 3 Nr. 72 EStG-E) für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern bis 30 kWp für Einkünfte ab dem 01.01.2023 (§ 51 Abs. 4 Satz 27 EStG-E) vor. Das gleiche gilt für Mehrfamilienhäuser, wenn die Photovoltaikanlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die bisher vorgesehene Maximalschwelle von 100 kWp pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) befindet sich im Hinblick auf den Wegfall der 100 kWp-Begrenzung für Mieterstromanlagen im EEG 2023 noch in der Diskussion.

Die Steuerbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage gelten. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

Zweck der Änderungen ist der Abbau bürokratischen Aufwandes für private Anlagenbetreiber, die bisher eine Einnahm-Überschussrechnung erstellen mussten oder zum Zwecke des Vorsteuerabzuges einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG) vorgenommen haben.

Somit könnten zukünftig auch vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile durch eine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte befürchten zu müssen.

 

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Bundesrat stimmt neuen Anforderungen an öffentliche Ladepunkte zu

20. September 2021 um 15:58 von

Der Bundesrat hat am 17.09.2021 der Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) zugestimmt. Kernstück der Änderungen ist die Verpflichtung, dass alle ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommenen öffentlichen Ladepunkte am Gerät oder in unmittelbarer Nähe über eine Bezahlmöglichkeit per Kredit- oder Debitkarte (z.B. girocard) verfügen müssen.

Die Karten müssen per Nahfeldkommunikation (NFC) lesbar sein, und die Authentifizierung des Nutzers muss den Vorgaben des § 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen, wonach eine sog. starke Kundenauthentifizierung für elektronische Bezahlvorgänge verpflichtend ist. Dies wird in der Regel über eine PIN-Eingabe zu erfolgen haben.

Zusätzlich können die bereits etablierten Möglichkeiten einer webbasierten Zahlung (z.B. durch Scannen eines QR-Codes) angeboten werden, wenn die Menüführung mindestens auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und der Zahlungsvorgang für den Nutzer kostenfrei ist.

Den Ausschussempfehlungen und einem Antrag aus Schleswig-Holstein, die aus Gründen einer drohenden Verteuerung von Ladeinfrastruktur empfohlen hatten, einen solchen Einbau von Kartenterminals nur optional vorzusehen, wurde nicht gefolgt.

Bereits ab dem 01.03.2022 müssen öffentliche Ladepunkte zusätzlich über eine standarisierte Schnittstelle verfügen, über welche die Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und Belegungsstatus an ein Backend und eRoaming-Netzwerke übertragen werden können. Als Standard dafür soll das Open Charge Point Protocol (OCPP) in der DIN EN 63110 festgelegt werden.

Klargestellt wurde diesbezüglich in § 3 Abs. 6 LSV, dass die Abrechnungsdaten nicht über ein Smart-Meter-Gateway (SMGW)  übertragen, sondern diese lediglich zur Übertragung der energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgänge eingesetzt werden müssen. Damit muss nicht jeder Ladepunkt angebunden sein, sondern ein SMGW am Netzanschlusspunkt reicht aus. Die technischen Anforderungen dazu sind ab dem Zeitpunkt der Markterklärung des BSI gem. § 30 MsbG für diese Einbaufälle umzusetzen.

Über eine Präzisierung der Definition, wann ein Ladepunkt öffentlich ist, wurde es schließlich Betreibern von Ladepunkten, deren zugehöriger Parkplatz allgemein befahren werden kann,  ermöglicht, mittels Aufstellen einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung, die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis einzuschränken. Dies soll es z.B. Betreibern von Hotels oder Arztpraxen ermöglichen, durch eine Beschilderung die Öffentlichkeit auszuschließen und damit die Anwendung der Ladensäulenverordnung zu vermeiden.

Die Neufassung der Ladesäulenverordnung wird ab dem auf die Verkündung folgenden Quartal Inkrafttreten, also spätestens zum 01.01.2022. Die vor den oben genannten Daten in Betrieb genommenen Ladepunkte müssen aber nicht nachgerüstet werden.

Ergänzend wird die derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Neufassung der Preisangabenverordnung (PAngV) ab dem 28.05.2022 vorschreiben, dass Anbieter von Ladestrom an Ladepunkten, an denen das punktuelle Laden möglich ist, den Arbeitspreis in ct/kWh angeben müssen. Dies kann am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe entweder durch eine Anzeige im Display oder durch Aufkleber, Preisaushang oder mittels kostenloser mobiler Webseite, auf die am Ladepunkt hingewiesen wird, erfolgen. Ein Verstoß soll als Ordnungswidrigkeit im des § 3 Wirtschaftsstrafgesetzes gewertet werden, wonach Bußgelder in der Höhe bis zu 25.000,- € möglich wären.