BGH akzeptiert Vertragsmodell in E-Mobility-App

10. Juni 2025 um 11:21 von

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen E-Mobility-Provider in mehreren Punkten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beim BGH ging es dann nur noch um die Frage, ob die vom Provider angebotene App hinsichtlich der Lieferung von Ladestrom ein Dauerschuldverhältnis begründe mit der Folge, dass Preisanpassungen hinsichtlich Form und Frist den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG genügen müssen. Das beklagte Unternehmen hatte geltend gemacht, es biete mit der App gegen Zahlung eines monatlichen Grundpreises die Anzeige verfügbarer eigener und Partner-Ladestationen, deren Freischaltung und eine monatliche Abrechnung des bezogenen Stroms an. Der Ladevorgang selbst sei davon unabhängig. Hier komme – ähnlich wie beim Tanken von Benzin – jeweils ein separater Vertrag auf Grundlage des an der Ladestation angezeigten Preises zustande.

Diese Sichtweise hat der BGH mit Urteil vom 13.05.2025 (EnZR 24/24) bestätigt. Mit der App würden diverse Dienstleistungen, aber nicht der Strombezug selbst angeboten, so dass § 41 EnWG keine Anwendung finde. Darüber hinaus hat der BGH aber auch der in der Literatur zum Teil vertretenen Rechtsfigur eines „Letztverbrauchers hinter dem Letztverbraucher“ eine Absage erteilt. Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG seien nur die Betreiber der Ladepunkte für Elektromobile, nicht aber die Fahrer der E-Fahrzeuge, die die Station zum Laden nutzen. Der zwischen dem Fahrer und dem Betreiber der Ladestation zustande kommende Vertrag sei kein Energieliefervertrag im Sinne des EnWG. Für Preisangaben gelten deswegen nur die Informationspflichten nach § 14 Abs. 2 PAngV, nicht aber diejenigen des EnWG.

Biogas: 10 Jahre sind 10 Jahre! – vermiedene Netzentgelte Gas

31. Oktober 2024 um 16:40 von

Update: 

In unserem unten stehenden Artikel hatten wir über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund berichtet, wonach der Anspruch des Anlagenbetreibers auf Auszahlung eines vermiedenen Netzentgeltes Gas nach § 20a GasNEV auf zehn Jahre ab Inbetriebnahme befristet ist. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Düsseldorf durch Urteil vom 21.10.2024 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Ursprünglicher Beitrag:

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20.09.2023 die Klage eines Biogaserzeugers zurückgewiesen, der die Fortzahlung des vermiedenen Netzentgelts in Höhe von 0,7 ct/kWh auf Grundlage von § 20a GasNEV auch über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Inbetriebnahme hinaus begehrt hatte. Der Wortlaut des Gesetzes „für 10 Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses“ ist nach Auffassung des Landgerichts eindeutig als zeitliche Befristung des Entgeltanspruchs zu verstehen. Die Versuche des klagenden Anlagenbetreibers, die Regelung in eine Mindestfrist umzudeuten, überzeugten das Landgericht nicht.

Dem klagenden Biogasbetreiber hat es auch nicht geholfen, dass seine Anlage zeitlich vor Einführung der 10jährigen Befristung in § 20a GasNEV in Betrieb genommen worden war. Die gesetzliche Änderung aus dem Jahr 2010, mit der die Befristung eingeführt worden war, regele die Auszahlung des vermiedenen Netzentgelts für in der Zukunft liegende Zeiträume neu, namentlich ab dem Jahr 2019, nachdem die Biogasanlage im konkreten Streitfall in 2009 in Betrieb genommen worden war. Damit entfalte die Verordnungsänderung lediglich eine unechte Rückwirkung, weswegen sie verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Anders als das Landgericht Augsburg in einer älteren Entscheidung aus 2018 sah das Landgericht Dortmund im konkreten Fall auch keinen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber als gegeben. Die vertragliche Vereinbarung dokumentiere hinreichend eindeutig, dass keine zusätzlichen, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Zahlungsansprüche geschaffen werden sollten.

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist noch nicht rechtskräftig.

Veröffentlichung „Die Solaranlagen im EEG 2023 nach dem Solarpaket“

7. August 2024 um 16:21 von

Im August-Heft der Versorgungswirtschaft erscheint ein Beitrag unseres Kollegen Wolfdieter von Hesler unter dem Titel „Die Solaranlagen im EEG 2023 nach dem Solarpaket“.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen und stellt die deutlich erweiterten Ausbauziele des Gesetzgebers sowie die aktuell geltende Rechtslage für Solaranlagen in der Ausschreibung und solche mit gesetzlicher Förderung dar. Behandelt wird schließlich auch der neue Rechtsrahmen für Steckersolargeräte.

Bewirb Dich jetzt! – Wir suchen!

20. März 2024 um 09:00 von

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z.H. RA Marc-Stefan Göge, LL.M.

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Die Nutzung einer PV-Anlage als Gebäudestromanlage nach § 42b EnWG-E

14. September 2023 um 11:05 von

Zukünftig (Gesetzentwurf vom 18.08.2023) soll eine PV-Anlage als „Gebäudestromanlage“ zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung betrieben werden können (§ 42b EnWG-E). Dazu wird zwischen Anlagenbetreiber und Mieter (teilnehmender Letztverbraucher) ein  Gebäudestromnutzungsvertrag“ abgeschlossen, in welchem ein Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch) und die Höhe des Strompreises in ct/kWh für die Lieferung aus der PV-Anlage vereinbart wird. Als Bürokratieerleichterung müssen in dem Vertrag nicht die Mindestinhalte eines Stromliefervertrags nach § 41 Abs. 1 bis 4 EnWG berücksichtigt werden.

Darüber hinaus darf vereinbart werden, wer für den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und die Kostentragung verantwortlich ist. Damit dürfte alternativ zu einer Regelung als sonstige Betriebskostenumlage eine anteilige Beteiligung der teilnehmenden Letztverbraucher an Wartungskosten möglich sein.

Der Anlagenbetreiber ist im Gegensatz zum Mieterstrom nicht verpflichtet, die Reststrombelieferung des Mieters sicherzustellen, dieser darf (weiterhin) einen Liefervertrag bei einem Lieferanten seiner Wahl für den Reststrom abschließen. Der Mieter ist aber über (mehrtägigen) Ausfall und Wiederinbetriebnahme der Anlage zu informieren.

Die Stromabrechnung wird erleichtert, da die Mindestangaben nach § 40 EnWG sowie unterjährige (monatliche) Abrechnungen nicht angeboten werden müssen.

Die Zuteilung der Strommenge erfolgt grundsätzlich rechnerisch. Maßgeblich hierbei sind die jeweils in demselben 15-Minuten-Zeitintervall durch die Gebäudestromanlage erzeugte Strommenge, der Verbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher und der Aufteilungsschlüssel (§ 42b Abs. 5 EnWG-E). Der Betreiber der Gebäudestromanlage hat dem zuständigen Verteilernetzbetreiber den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen. Die rechnerisch aufteilbare Strommenge begrenzt ist auf die Strommenge, die innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls in der Solaranlage erzeugt oder von allen teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, je nachdem welche dieser Strommengen geringer ist. Dies bedeutet, dass in das Verteilnetz eingespeiste Mengen nicht auf die Mieter verteilt und abgerechnet werden dürfen.

Die einem einzelnen teilnehmenden Letztverbraucher im Wege der rechnerischen Aufteilung innerhalb eines 15-Minuten-Zeitintervalls zuteilbare Strommenge ist allerdings auch begrenzt auf die durch ihn in diesem Zeitintervall verbrauchte Strommenge. Fraglich ist damit, ob in der Konsequenz (doch) sämtliche Verbräuche der teilnehmenden Letztverbraucher in 15-Minuten-Intervallen mittels eines intelligenten Messsystems (iMSys; smart meter) oder leistungsgemessen (RLM) werden müssen.