Bundesverfassungsgericht bestätigt BGH zu Netzentgelten

19. Oktober 2017 um 17:39 von

justitia-421805_640Mit Beschluss vom 26.09.2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Urteilsverfassungsbeschwerden (1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16 und 1 BVR 2491/16; Pressemeldung) des Ökostrom- und Ökogasanbieters LichtBlick SE gegen mehrere BGH-Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte zuvor Klagen der LichtBlick SE (EnZR 50/14, EnZR 72/14, EnZR 19/15 und EnZR 20/15) wegen angeblicher Unbilligkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte zurückgewiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatte sich LichtBlick insbesondere gegen die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung der aufsichtsbehördlichen Entgeltgenehmigung gewandt.

Das Bundesverfassungsgericht weist in dem heute bekannt gewordenen Beschluss die Argumentation von LichtBlick zurück und bestätigt zugleich die Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung für eine Ex-ante-Regulierung in zulässiger Weise der Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der Netzentgelte ein größeres Gewicht zugebilligt als dem individuellen Kostenfeststellungsinteresse. Ausgehend hiervon beruhe die Annahme einer Indizwirkung in der Rechtsprechung des BGH nicht auf sachfremden Erwägungen.

Darüber hinaus erkannt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber trotz ihres natürlichen Monopols an. Unter welchen Voraussetzungen der Geheimnisschutz im Einzelfall gegebenenfalls hinter den Interessen des Nutznutzers zurückzustehen hat, musste das Bundesverfassungsgericht wegen der bereits ausgesprochenen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden allerdings nicht entscheiden.

Südwestfälischer Elektromobilitätstag erfolgreich

27. September 2017 um 17:09 von

IMG_6718Bürgermeister Dr. Thomas Schöne, IHK Präsident (Arnsberg) Ralf Kersting und die Infineon Technologies AG luden zum „Südwestfälischen Elektromobilitätstag: Elektrofahrzeuge im gewerblichen Einsatz“ nach Warstein-Belecke ein. Und sie kamen!

Mit circa 260 Teilnehmern war die Resonanz zu recht groß. Die TeilnehmerInnen konnten nicht nur die elektrisch betriebenen PKW sämtlicher Hersteller Probe fahren, sondern sich auch über das Angebot an Einsatzmöglichkeiten von Elektromobilität im gewerblichen Bereich informieren. Insbesondere stießen der StreetScooter der Deutsche Post DHL Group und weitere Neuheiten im Nutzfahrzeugsegment auf großes Interesse.

Neben den zahlreichen spannenden Fachvorträgen und Ausblicken in die nähere Zukunft hielt der nordrheinwestfälische Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Prof. Dr. Andreas Pinkwart eine enthusiastische Rede für die Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Elektromobilität.

Eine gelungene Veranstaltung mit Wiederholungspotential!

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet

22. August 2017 um 11:36 von

PressemeldungAm 16.08.2017 um 15:30 Uhr ist durch das zuständige Amtsgericht Bremen als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Care-Energy AG eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm aus Bremen bestellt. Einzelheiten zum weiteren Verfahren ergeben sich aus dem Eröffnungsbeschluss.

Es ist so weit! – Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)

19. Juli 2017 um 13:00 von

Netzwerkkabel

Es ist so weit!

Die Bundesnetzagentur (Az.: BK11-17-002) hat am 17.07.2017 ihre erste Entscheidung in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 5, 134a TKG getroffen. Nach dem veröffentlichten Tenor der Entscheidung hätte die Gemeinde bei der Erschließung eines Neubaugebietes die Mitverlegung von Glasfaserkabeln dritter Unternehmen dulden und koordinieren müssen. Die dritten TK-Unternehmen sind jedoch zumindest zu einer teilweisen Kostentragung für die Mitverlegung verpflichtet, allerdings nur in dem Umfang, wie er bei sofortiger Verlegung entstanden wäre.

 

Ursprünglicher Beitrag:

Gemäß § 77d Abs. 1 TKG können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. Wir berichteten zum DigiNetz-Gesetz: „DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!“.

Daraufhin geschlossene Verträge über Mitnutzungen sind gemäß § 77d Abs. 4 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Hinsichtlich dieser Veröffentlichungspflicht hat die Bundesnetzagentur nunmehr einen „Leitfaden für die Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)“ veröffentlicht. Darin befasst sich mit verschiedenen potentiellen Fragstellungen. Im Einzelnen werden Antworten aus Sicht der Bundesnetzagentur zu folgenden Fragestellungen gegeben:

 

    1. Verpflichtung besteht aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
    2. Wer ist Verpflichteter?
    3. Welche Mitnutzungsverträge sind von § 77d Abs. 4 TKG umfasst?
    4. Zu welchem Zweck sollen die Mitnutzungsverträge an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    5. Was muss an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    6. Was geschieht mit den übermittelten Verträgen?
    7. Bis wann hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?
    8. Kann die Frist zur Übermittlung im Einzelfall verlängert werden?
    9. Wie hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?

Wann ist Bürgerbeteiligung eigentlich „erfolgreich“?

20. Juni 2017 um 12:29 von

AchtungDieser Frage geht das Unternehmen Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH nach.

Auf der Internetseite des Büros Hitschfeld (http://www.hitschfeld.de/2017/06/13/wann-ist-buergerbeteiligung-eigentlich-erfolgreich/) finden Sie eine kurze Zusammenfassung einer diesbezüglich angestellten Studie nebst Verlinkung auf die Langfassung.