Keine Bilanzkreiszuordnung bei unmittelbarer Entnahme aus dem Netz (Stromdiebstahl)
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.07.2025 (Az. 14d O 25/24) entschieden, dass der Netzbetreiber im Falle der irregulären Entnahme von Strommengen unmittelbar aus seinen Betriebsanlagen hinsichtlich etwaiger Ersatzansprüche aktivlegitimiert ist. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zuletzt in seinem Beschluss vom 10.05.2022 (Az. EnZR 54/21) ausdrücklich offengelassen.
Im konkreten Fall vor dem Landgericht Düsseldorf war eine Verbindung zum Niederspannungsnetz noch vor der Hausanschlusssicherung – und mithin im Bereich des Netzanschlusses im Sinne von § 5 NAV – hergestellt worden. Mittels dieser Verbindung wurde über einen Zeitraum von mehreren Monaten Strom entnommen. Da der Netzanschluss ausweislich § 8 NAV zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers gehört, erfolgte die Entnahme des Stroms unmittelbar aus dem Netz. In diesem Fall, so das Landgericht Düsseldorf, sei nicht etwa der Grundversorger oder ein sonstiger Lieferant zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen berechtigt. Vielmehr löse die Entnahme des Stroms gesetzliche Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche des Netzbetreibers aus.
Der beim Netzbetreiber aufgetretene Schaden beläuft sich nach den Ausführungen des Gerichts auf die Kosten, die er gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für den Verlust im Differenz-Bilanzkreis zu zahlen hatte. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist indes nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert des entnommenen Stroms zu ersetzen. Dieser bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert, weshalb im vorliegenden Fall auf die einschlägigen Grund- und Arbeitspreise des zuständigen Grundversorgers zurückgegriffen werden konnte.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig und in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz NRW abrufbar.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen E-Mobility-Provider in mehreren Punkten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beim BGH ging es dann nur noch um die Frage, ob die vom Provider angebotene App hinsichtlich der Lieferung von Ladestrom ein Dauerschuldverhältnis begründe mit der Folge, dass Preisanpassungen hinsichtlich Form und Frist den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG genügen müssen. Das beklagte Unternehmen hatte geltend gemacht, es biete mit der App gegen Zahlung eines monatlichen Grundpreises die Anzeige verfügbarer eigener und Partner-Ladestationen, deren Freischaltung und eine monatliche Abrechnung des bezogenen Stroms an. Der Ladevorgang selbst sei davon unabhängig. Hier komme – ähnlich wie beim Tanken von Benzin – jeweils ein separater Vertrag auf Grundlage des an der Ladestation angezeigten Preises zustande.
Mit Entscheidung vom heutigen Tag (28.11.2024) hat der EuGH (C‑293/23) festgestellt, dass zur Bestimmung eines Verteilernetzes nach nationalem Recht keine anderen Eigenschaften herangezogen werden dürfen als das Kriterium der Spannungsebene und das Kriterium der Kategorie von Kunden, an die der Strom weitergeleitet wird. Hinfällig sind demnach alle weiteren Abgrenzungsmerkmale, wie sie in § 3 Nr.24a und 24b EnWG normiert sind. Der EuGH führt wörtlich aus:
Mit Urteil vom 17.09.2024 (Az. EnZR 57/23) hat sich der BGH erstmals mit der Frage nach dem Umgang mit von einem kurzfristigen Lieferantenausfall betroffenen Letztverbrauchern beschäftigt, die wegen eines Strombezugs in höheren Spannungsebenen nicht in den Anwendungsbereich der Grund- und Ersatzversorgung gemäß §§ 36, 38 EnWG fallen. Gegenstand der Entscheidung war insbesondere die richtige bilanzielle Zuordnung der betreffenden Marktlokationen und die sich daran anschließende Frage, welcher Lieferant die Marktlokationen beliefert.