Bundeskabinett beschließt Gebäudeenergiegesetz (GEG)

24. Oktober 2019 um 10:14 von

Am 23.10.2019 hat das Bundeskabinett nunmehr das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen.

Eines der wesentlichen Ziele des Gesetzes ist es, den bisherigen Rechtsrahmen zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Unter anderem werden die Bestimmungen über die Gebäudeeffizienz  und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst. Darüber hinaus soll über das „Modellgebäudeverfahren“ ein Nachweisverfahren ermöglicht werden, das ohne Berechnungen auskommt.

Ferner sollen neben der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auch Eckpunkte aus dem Klimaschutzprogramm 2030 umgesetzt werden. Dies betrifft unter anderem auch die diskutierten Regelungen zum befristeten Einbau von Ölheizungen.

Schließlich enthält das Gesetz Fördertatbestände für energetisch besonders hochwertige Neubau- und Sanierungsvorhaben, speziell auch beim Heizungstausch.

Neubeginn der Verjährung nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 aufgrund eines Anerkenntnisses in sonstiger Weise nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

24. Oktober 2019 um 09:00 von

Nach § 57 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EEG 2017 ist der Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber höhere als im EEG vorgesehene Zahlungen für Stromeinspeisungen zurückzuverlangen. Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nach § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 – in Abweichung von der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (drei Jahre) – mit Ablauf des 31.12. des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres.

Sollte der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber aufgrund einer eingetretenen Überzahlung auffordern, den Mehrbetrag zurückzuzahlen, und erklärt der Anlagenbetreiber innerhalb der Verjährungsfrist, dass der Netzbetreiber die offene Forderung mit den künftig entstehenden Einspeisevergütungen verrechnen soll, dürfte ein Anerkenntnis in sonstiger Weise im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB des Anlagenbetreibers vorliegen, das zu einem Neubeginn der Verjährung führt.

Fraglich ist jedoch, welche Verjährungsfrist im Sinne des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 neu zu laufen beginnt. Grundsätzlich wirkt sich ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB so aus, dass die für den Anspruch maßgeblich gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfrist im Ganzen neu zu laufen beginnt, und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag (vgl. BGH NJW 2012, 3633, Tz. 32).

Ein Anspruch, der also am 20.06.2020 im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt wird und der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, verjährt mit Ablauf des 20.06.2023. Ein Rückforderungsanspruch nach § 57 Abs. 4 i.V.m. Satz 1 EEG, der der (verkürzten) Verjährung des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 unterliegt, dürfte bei einem Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 20.06.2020 indes mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren und nicht, wie man annehmen könnte, mit Ablauf des 20.06.2022:

Denn die Verjährung des § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 knüpft nach seinem Wortlaut an den „Ablauf des 31.12. des zweiten auf die Einspeisung folgenden Jahres“ an. Eine starre Verjährungsfrist geht aus dem Gesetz nicht hervor. Konsequent dürfte es daher sein, die aufgrund des Anerkenntnisses verlängerte Verjährungsfrist ebenso an den Ablauf des 31.12. des zweiten auf das Anerkenntnis folgenden Jahres zu knüpfen. Denn nur so dürfte die in § 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2017 gesetzlich geregelte (nicht starre) Frist im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB im Ganzen neu zu laufen beginnen.

Vorschriften zur Energiebesteuerung nicht mehr zeitgemäß

13. September 2019 um 09:17 von

Die Europäische Kommission kommt in ihrer am 12.09.2019 vorgelegten Bewertung zu dem Ergebnis, dass die seit 2003 geltenden EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen nicht mehr zeitgemäß sind. Weder spiegele die Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen aus 2003 den aktuellen Mix an Energieprodukten auf dem Markt der EU wider, noch gebe es einen Zusammenhang zwischen den Mindeststeuersätzen für Kraftstoffe und deren Energiegehalt und CO²-Emissionen.

Die EU-Kommission hatte bereits 2011 eine Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vorgeschlagen. Der Entwurf scheiterte jedoch am Widerstand des Rates der Mitgliedstaaten, weil Entscheidungen im Bereich Steuern die Einstimmigkeit der EU-Länder erfordern. Die Behörde verwies nun erneut auf ihre Forderung, bei Steuerentscheidungen im Energie-Sektor Mehrheitsbeschlüsse einzuführen.

Beginn der Verjährung (immer noch erst) nach Rechnungslegung

7. August 2019 um 18:36 von

bgh_front2In einer für die energiewirtschaftliche Praxis wichtigen Entscheidung hat der BGH mit aktuellem Urteil vom 17.07.2019 (AZ: VIII ZR 224/18) seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt, dass die Verjährung eines Vergütungsanspruchs im Bereich der Grundversorgung erst am Ende des Jahres zu Laufen beginnt, in dem die Rechnung gelegt worden ist. Auf die tatsächliche Belieferung kommt es also nicht an. Der BGH begründet dies damit, dass gemäß § 17 Abs. 1 GVV der Vergütungsanspruch erst mit Rechnungslegung fällig werde und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehe.

Das alles ist für Energiejuristen nichts Neues. Neu ist hingegen, dass der BGH explizit den Versuch zurückgewiesen hat, an diesem verjährungsrechtlichen Ergebnis etwas mit Verweis auf § 40 Abs. 4 EnWG zu ändern. Danach müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Unter Berücksichtigung dieser Regelung hatte das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Beginn der Verjährung sei entgegen der alten BGH-Rechtsprechung doch vorzuverlegen, wenn der Grundversorger die Abrechnung entgegen § 40 Abs. 4 EnWG verzögere.

Dem hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. § 40 Abs. 4 EnWG sei keine Bestimmung, die den Lauf der Verjährung betreffe. Allerdings sei § 40 Abs. 4 EnWG auch nicht aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. Wenn ein Energieversorger mit seiner Abrechnungspraxis dagegen verstoße, sei zwar die Forderung nicht verjährt; allerdings kämen grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Kunden in Betracht. Der BGH lässt allerdings auch anklingen, dass in aller Regel nur das Energieversorgungsunternehmen, nicht der Kunde, durch eine zeitlich verspätete Abrechnung einen Nachteil erleidet.

BGH bestätigt Festlegung der BNetzA zu den Eigenkapitalzinssätzen in der dritten Regulierungsperiode

9. Juli 2019 um 18:08 von

hand-517114_1280Mit Beschlüssen vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) hat der BGH die Rechtsbeschwerden der Netzbetreiberin zurückgewiesen, auf die Rechtsbeschwerde der BNetzA die Beschwerdeentscheidungen des OLG Düsseldorf vom 22.03.2018 (Az. 3 Kart 1061/16 und 3 Kart 1062/16) aufgehoben und die Festlegung der BNetzA zur Höhe der Eigenkapitalzinssätze in der dritten Regulierungsperiode bestätigt. Damit bleibt es für Neuanlagen bei einem Zinssatz von 6,91 % und für Altanlagen bei 5,12 %.